BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 46/10 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Böhringer - Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Bb, Cc; V VG § 81 Abs. 2 a) Ist in einem gewerblichen KFZ - Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbeha lt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB u n- wirksam. b) An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. c) Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlä ssig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrüc k- lich vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkann t: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwies en . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin , nimmt den B e- klagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von se i- ner Arbeitgeberin angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat. Am 2. Jun i 2008 vermietete die Klägerin einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten . Sie vereinbarten eine Haftungsfreistellung für selbstverschuld e- te Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770 lagen die A llgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten: 1 2 - 3 - " 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besondere n Entgelts auszuschli e- ßen = ve rtragliche Haftungsfreistellung . In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn - - er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkei t herbeigeführt haben. 7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechti g- ten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugun s- ten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt. " Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte um 0.59 Uhr na ch einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit dem angemieteten Pkw mit übe r- höhter Geschwindigkeit, kam von der Fahrbahn ab und ko l lidierte mit einem Baum. Der Beklagte war erheblich alkoholisiert, eine bei ihm um 2.54 Uhr en t- nommene Blutpr obe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille auf. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Fahrzeug der Klägerin entstand infolge des Unfalls ein w irtschaftlicher Totals chaden in Höhe v on 16.386,55 Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Fahrzeugschaden , Ersatz von Sac h- verständigenkosten, Wi ederbeschaffungskosten und eine Kostenpauschale s o- wie Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 16.533,45 3 4 - 4 - Rechtsanwaltskosten von 807,80 hat das Oberlandesgericht der Klage lediglich in H öhe der vereinbarten Selbs t- beteiligung von 770 zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in VersR 2010, 1193 verö f- fentlicht ist, hat ausgeführt: Der Beklagte hafte zwar dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für die Unzurechnun gsfähigkeit des Beklag ten gemäß § 827 Satz 1 BGB könnten nicht festgestellt werden. Die Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille reiche hierfür allein nicht aus. We i- tere Indizien könnten nicht festgestellt werden. Die Haftung des Beklagten sei jedoch z u seinen Gunsten als berechtigtem Fahrer auf die vereinbarte Selbs t- b e teiligung von 770 Die Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin , die einen pauschalen und generellen Ha f- tungsvorbehalt für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorsieht, verstoße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam. Weil die Parteien des Mietvertrags eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hätten, dürfe der Mieter darauf vert rauen, dass die Re i chweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versich e- rungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Dort wäre der pauschale Haftung svorbehalt für grobe Fahrlässigkeit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 5 - 5 - Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit 1. Ja - nuar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG nicht zu vereinbaren sei. Um eine unz u- lässige geltungserhaltende Reduktion zu verme iden, müsse der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit in s gesamt ent fallen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- geric ht angenommen, dass der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB , die zur Beweislast des Schädigers stehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 70/62, BGHZ 39, 103, 108; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 294/85, BGHZ 98, 135, 136 ff.), nicht vorliegen . 2 . Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert die Haftung des Beklagten aber nicht ohne weiteres an der zwischen der Kläger in und der Arbeitgeberin des Beklagten vereinbarten vertraglichen Haftungsfreistellung . a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit Haftungsfreistellung nach Art der Fahrzeugvollv ersicherung die Vertragsbestimmung, die die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Denn eine solche Klausel weicht von wesen t- lichen Grundgedanken der hier maßgeblichen g esetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit dieser nicht zu vereinbaren. 6 7 8 9 - 6 - a a) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragspartner im Zweifel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn eine Ve r- tragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bede u- tung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zwec k- mäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Auspr ägung des Gerechtigkeit s- gebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsg e- bie t anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 109; vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42; vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3482). Dementsp rechend wird, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Umfang einer entgeltlichen Haftungsfreistellung in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag am Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung beu r- teilt. Vereinbaren die Parteien eines Kraftfah rzeugmietvertrags eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung, so darf dieser - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reic h- weite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherung s- nehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Tre u und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113 ff.; v om 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13; vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 10 11 - 7 - 316/79, VersR 1981, 349, 350; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84, VersR 1985, 1066, 1067; Christensen in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Bes. Vertragst y- pen, (22) Mietverträge Rn. 51; Rogler, r+s 2010, 1, 4). b b) In der Fahrzeug vollversicherung ist - wie auch sonst im Versich e- rungsvertragsrecht - eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, wonach der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versich e- rungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 81 Rn. 189, 191; Burmann/Heß/Stah l, Versicherungsrecht im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 602; Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rn. 26; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rn. 114; MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 140; Lorenz in Fests chrift Deutsch, 2009, S. 355, 366 f.; Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 38; Rixecker, zfs 2007, 15, 16; Schmidt - Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 81 Rn. 74; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 4. Aufl., Rn. 561). Eine Minde rmeinung hält einen solchen Leistungsausschluss zwar für z u lässig (Günther/Spielmann, r+s 2008, 133, 143). Diese r Ansicht ist aber nicht zu folgen . Die Abschaffung des Alles - oder - nichts - Prinzips durch § 81 Abs. 2 VVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fa ssung war ein " zentraler Punkt " der Gesetzesr eform ( vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 49). Die formularmäßige Rüc k- kehr zu § 61 VVG a.F. wird daher in der Regel als unzulässig, weil einem w e- sentlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) des Versicherungsve r- tra gsrechts widersprechend, beurteilt (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, zfs 2010, 214, 215 mit insoweit zusti m- mender Anmerkung Rixecker ; LG Nürnberg - F ürth, Urteil vom 27. Januar 2010 12 13 - 8 - - 8 O 10700/08, r+s 2010, 145, 148; LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, juris Rn. 29 ff. ; Karczewski in Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 114; Rogler, r+s 2010, 1, 5). c c) Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Vermietbedingungen wird dem berec h- tigten Fahrer der gleiche Umfang der Haftungsfreistellung gewährt wie dem Mieter , weshalb für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kl ausel hier auch da s Verhält nis des V ermieters zum Mieter maßgeblich ist . Die Erwa r tung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht bei Kraf t fahrzeugm ietverträgen mit entgeltlicher Haftungsreduzierung auch hinsich t- lich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Mie t- fahrzeug üb erlässt , so dass entgegenstehende Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 16 , 21 ff. ). Das gilt auch für nach dem 1. Januar 2008 geschlossene Kraf t- fahrzeugmietverträge, bei denen die A llgemeinen Geschäftsbedingungen a b- weichend von § 81 Abs. 2 VVG die volle Haftung des Mieters für vom berechti g- ten Fahrer grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsehen (vgl. Loosche l- der s/P affenholz, JR 2010, 290, 293). b) Mit Erfolg rügt die Revision aber die A uffassung des Berufungsg e- richts , der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit entfalle insgesamt , so dass der Beklagte im Fall grober Fahrlässigk eit nicht einmal anteilig hafte . Welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit der Klausel, die in einem g e- werblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit entgeltlicher Haftungsreduzierung die volle Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsieht, nach sich zieht, ist in Rechtsprec hung und Literatur umstritten. Teilweise wird , was das Berufungsgericht annimmt, ein ersatzloses E ntfallen des Haftungsvorbehalts für 14 15 16 - 9 - grobe Fahrlässigkeit befürwortet mit der Folge, dass der Vermieter bei grob fahrlässiger Schadensverursachung keinen Schad ensersatz verlangen kann (LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264 , 265; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwir k- same Klauseln über Obliegenheitsverletzungen). Eine andere Auffassung will im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - ggf. unter Inkaufnahme einer geltungserhaltenden Reduktion - § 81 Abs. 2 VVG entsprechend anwenden ( LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; so wohl auch LG Konstanz, Urte il vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, juris Rn. 44). Nach zutreffender Ansicht tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 306 Abs. 2 BGB der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG ( vgl. Rogler, jurisPR - VersR 3/2010 Anm. 2 ; vgl. ferner Nugel, jurisPR - VerkR 15/2010 Anm. 4 ) . a a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Ve r- tragsbestandteil geworden oder unwirksam , sind vorrangig die gesetzliche n Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB) . Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglich keiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergä n- zende Ver tragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1 2. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertrag s- gesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 306 Rn. 21 ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825 ) . D as gilt entspr e- 17 18 - 10 - chend für di e Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermi e- tung , die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil e vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f. ; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW - RR 2010, 480 Rn. 14). b b ) Weil sich der Umfang der vertraglichen Haftungsfreistellung am Lei t- bild der Kaskoversicherung orientiert, steht mit § 81 VVG für die Frage des M a- ßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die g e- eignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen . Im Fall einer ungülti gen A llgemeinen Versicherungs bedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR - VersR 3/2010 Anm. 2 ; a.A. LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265 ) . Da der Umfang der mietvertraglichen Haftung s- freistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Im Fall einer mie t- vertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Kla u- sel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen . Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Geset z- geber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her. c c ) Die entsprechende Anwendung von § 81 Abs. 2 VVG läuft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und anderer Instan zgerichte (LG Berlin, U r- teil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265 f.; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirksame Klauseln über Obliegenheitsverletzungen ) nicht auf eine unzulässige geltungserhal tende Reduktion hinaus . Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verlangt, dass eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Vertragsbestimmung nicht durch 19 20 - 11 - andere im Wege der ergänzend en Vertragsauslegung ermittelte Regelungen ersetzt wird, sondern insgesamt entfällt . Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine unwirksame Vertragsbestimmung auf den gerade noch zulässigen I n- halt reduziert, liefe dem Zweck der Regelungen über die A llgemeinen G e- schäftsbedingungen zuwider. Sie würde es dem Verwender ermöglichen, r isik o- los die A llgemeine n Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse au s- zu gestalten . Der Zweck des Rechts der A llgemeinen Geschäftsbedingungen , den Vertragspartner des Verwenders vor ungültigen Klauseln zu schützen , den Rechtsver kehr von unwirksamen A llgemeinen Ge schäftsbedingungen freizuha l- ten und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht wer denden Inhalt A l l- gemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken , würde unterlaufen ( Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff.). Die Geltung des - hier entsprechend anzuwendenden - dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer u n- wirksamen Klausel verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sond ern entspricht vielmehr seiner Intention (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 26 ) . III. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst en t- scheiden. Die Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung e ntspr e- chend § 81 Abs. 2 VVG bedarf einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 255/10 , VersR 2011, 1037, Rn. 33 ). Da das Landgericht die streitgegenständliche Klausel als wir k- sam angesehen und das Ber ufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, die streitgegenständliche Klausel sei unwirksam und werde nicht durch eine en t- 21 - 12 - sprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG ersetzt, bestand für die Parteien bislang kein Anlass , zu den für die Abwägung relevanten Ums tä nden nä her v or zu trag en . Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2009 - 37 O 143/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2010 - 11 U 159/09 -
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