BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 461/00 Verkündet am: 24. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entsche i - dend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mndliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in Höhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin erbrachte fr den Beklagten Ingenieurleistungen der tec h - nischen Gebudeausrstung fr die Sanierung einer Villa sowie eines Wir t - schaftsgebudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewchshaus, Boot s - haus und Außenanlagen. Die Klgerin verlangt Vergtung in der Weise, daß sie das Honorar fr die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebude ei n - schließlich aller Nebengebude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im - 3 - Prozeû den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Verg - tungsanteil, der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen fr alle Gebude des Komplexes ergeben wrde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein mittlerweile rechtskrftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schluûurteil hat das Landgericht der Klgerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die we i - tergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die B e - rufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des a n - gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts - und Nebengebuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klgerin fr die technische Gebudeausrstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff "Gebude" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den B e - griff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, daû die wirtschaftliche und funktionale Selbstndigkeit einer Anlage der technischen Gebudeausrstung losgelöst von den ausgestatteten - 4 - Gebuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage" msse vielmehr dem Begriff "Gebude" folgen. Daraus ergebe sich, daû auch der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen drfe, wenn er A n - lagen fr real selbstndige Gebude mit verschiedenen Funktionen geplant habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klgerin geplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktions - und Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem B e - klagten behauptete Vernetzung der fr die unterschiedlichen Gebude g e - planten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und hnliche Verbindu n - gen reiche fr eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke der Gebhrenbemessung nicht aus. II. Das hlt der revisionsrechtlichen Prfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend angewandt, indem es die Zulssigkeit getrennter Abrechnungen durch den I n - genieur allein davon abhngig gemacht hat, daû sich dessen Leistungen auf mehrere real selbstndige Gebude mit verschiedenen Funktionen beziehen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des "Gebudes" in § 22 HOAI durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22 HOAI sind Leistungen bei "Gebuden, Freianlagen und raumbildenden Au s - bauten". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen der Technischen Ausrstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich fr eine en t - - 5 - sprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff "Gebude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daû weder das Vorhandensein einheitlicher Hausanschlsse noch die Vernetzung verschied e - ner Gebude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder hnliche Verbindungen hinreichende Bedingungen fr die Annahme einer einheitlichen Anlage sind. Ob fr einen Gebudekomplex ein einheitlicher Anschluû oder mehrere ve r - schiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunterne h - men bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie fr dessen Abrechnungsverhltnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das bl o - ûe Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag fr sich genommen verschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzuf h - ren. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daû das Vorhandensein ve r - schiedener Gebude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitl i - chen Anlage der technischen Gebudeausrstung im Sinne des § 68 HOAI ausschlieûe, trifft nicht zu. a) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, daû ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebude fr einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen fr verschiedene Bauherrn erbringen wrde. Daraus lût sich als Maûstab fr die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten, daû mehrere Gebude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Fun k - tionsfhigkeit je fr sich genommen betrieben werden knnten (zum Kriterium der selbstndigen Funktionsfhigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW -RR 1990, - 6 - 522, 523; OLG Mnchen BauR 1991, 650, 651; OLG Dsseldorf NJW -RR 1996, 535). b) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebudeausrstung b e - deutet dies, daû mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das ffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden knnten (vgl. R u - sam, HOAI -Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen kommt es grundstzlich nicht darauf an, ob die Leistungen fr mehrere Geb u - de erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daû eine einheitliche Anlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehr e - re Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebude versorgt. Umg e - kehrt ist auch einleuchtend, daû mehrere Anlagen in einem Gebude honora r - rechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden knnen, wenn sie verschi e - denen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Fr die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaût sind. III. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ve r - handlung und Entscheidung unter Bercksichtigung dieser Grundstze zurc k - zuverweisen. Ullmann Thode Hausmann Kuffer Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy