BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 461/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Februar 2015 eing e- rei cht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Ju - ni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der A n- spruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten W i- derspr uch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streit wert wird auf 2.848,68 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fond s gebundener Re n- tenv ersicherungen. Diese wurden aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juni 2008 kündigte d. VN die Verträge und der Vers i- cherer zahlte die Rückkaufswerte aus. Mit Schreiben vom 16. August 2009 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf di e Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rüc k- kaufswerte, insgesamt 2.848,68 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsr echt verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehr en weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung d er Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG nicht eingehalten. Die Unterlagen seien u n- streitig bereits mit Übersendung der Verträge an d. VN mitversandt wo r- den. D. VN stünden auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten zu. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr we i- terverfolgten S chadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision im Hinblick auf die Europarechtskonformität des § 5a Abs. 1 VVG a.F. zug e- lassen. D iese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der R e- visionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereich e- rungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachver halt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt we r- den (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). 7 8 9 - 5 - III. Die Revision ist, soweit s ie zulässig ist, begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- ha lt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normier ten Jahresfrist rechtzeitig war und infolgedessen d i e zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä g e nicht wirk sam zustan de geko m- men sind . aa) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht nicht festgestellt, ob d. VN mit dem jeweiligen Versicherungsschein die Vers i- cherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine den Anfo r- derungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsb e- lehrung erhielt. Dazu genügt nicht die pauschale Annahme, die nicht näher bezeichneten Unterlagen seien unstreitig bereits mit Überse n- dung der Verträge an d. VN mitversandt worden . Wenn d. VN was für das Revision sverfahren zu unterstellen ist die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- 10 11 12 13 14 15 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( aaO Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtl i- nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensver sich e- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Re n- tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Ve r- braucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgeg en (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicher ungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senat surteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jede nfalls bis zur Kündigung de r Vertr ä ge genossenen Vers i- 16 17 18 - 7 - cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- ko mmen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vo rtrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 28.10.2010 - 222 C 13138/10 - LG München I, Entscheidung vom 16.06.2011 - 31 S 21632/10 - 19
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