ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR461.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z R 461 /15 vom 30. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Rich ter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann un d den Richter Dr. Götz am 30. Mai 2018 beschlossen: 1. Die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 1 und 3 g e- gen di e Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2016 werden zurückg e- wiesen, weil die für die Einlegung ein er Gegenvo rste l- lung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senatsb e- schluss vom 13. März 2018 IV ZR 135/16, juris m.w.N. ) nicht gewahrt ist. 2. Die Antr äge der Beklagten zu 1 und 3 auf Festsetzung des W ert s des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtz u- lassungsbeschwerde verfahren werden zurückgewi e- sen. Im Streitfall richten sich die für die Tätigkeit des Kl ä- gervertr eters entstandenen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühre n maßgebenden Wert ( § 32 Abs. 1 RVG ). Eine subsidiäre Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kommt daher nicht in Betracht. Der Kläger war in vollem Umfang am Streitgegenstand des Nichtzulass ungsbeschwerdeverfahren s , der durch die Ant räge der Parteien bestimmt wird , beteiligt und ist - 3 - ohne Einschränkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt . Die Rechtsprechung zur g e- sonderten Wertfestsetzung im Erbschein s verfahren (vgl. da zu B GH, Beschluss vom 30. September 1968 III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Br e- men FamRZ 2012, 1584 ) ist auf das vorliegende Kl a- geverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gege n- stand der gerichtlichen Tätigkeit, die E rtei lung eines der materiel len Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegen stand der anwaltlichen Tätigkeit für ei nen Beteiligten übereinstimmen , wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO) . Mayen Harsdorf - Gebha rdt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2013 - 4 O 123/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2015 - 4 U 1/15 -
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