ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 46/15 vom 23. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Ric hterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol beschlossen : Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Juni 2016 gegen das Senatsurteil vom 27. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulä s- sig verworfen. G ründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerh alb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer e ntscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Se na t fehlt. 1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. D as Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte z war dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfi n- dung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht au s- drücklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 ; st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen 1 2 3 - 3 - Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im E inzelfall klar ergibt, dass das G e- richt seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f . ) . Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht. D ie nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus , aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen eine r Gehörsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 m wN; Beschluss vo m 19. März 2009 - V ZR 142/08, MDR 2009, 760 Rn. 9 f. , jeweils zur Nichtzulassungsbeschwe r- de ) . In der Anhörungsrüge sind somit , wie bei einer Verfa ssungsbeschwerde , die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. daz u BVerfGE 92, 205, 216; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, aaO Rn. 10). Auch d ie Entscheidun gserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen. Ob ta t- sächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit der Rüge. Steht jedoch von vornherein fest, d ass die geltend gemachte G e- hörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann, ist sie bereits unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris ; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/ 12, juris Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - I ZR 204/09, juris Rn . 1; vom 14. Mai 2013 - V ZB 286/11, juris Rn. 1). 2. D en vorbeschriebenen Darlegungsa nforderungen wird die Anhörung s- rüge der Beklagten nicht gerecht . Die Beklagte zeigt schon kein in der Revis i- onsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen 4 5 - 4 - haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der Darlegung einer von der Rechtsauffassung des Sen ats abweichenden Würdigung sowie von Gesicht s- punkten, die nicht Gegenstand des Revisi onsverfahrens waren, sondern ers t- mals mit der Anhörungs rüge vorgetragen werden und aus diesem Grund von vornherein u n geeignet sind, eine Gehörsverletzung darzulegen. a) Die Anhörungsrüge trägt unter Punkt 1 ihrer Begründung vor, der S e- nat habe nicht anne hmen dürfen, dass zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet worden sei. Da mit wiederholt sie l e- diglich ihre von dem Senatsurteil (dort Rn. 30) abweichende Rechtsauffassung , wobei sie wesentliche und vom Senat für entschei dend erachtete Gesicht s- pun k te (vgl. Rn. 22, 2) ausblendet und nicht darlegt, welchen konkreten en t- scheidungserheblichen Sachvortrag sie als übergangen ansieht. Gleiches gilt für die von der Rüge unter Punkt 2 angeführten Überlegungen zu § 2 Nr. 3 der Allge meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, den der Senat (Senatsurteil Rn. 28) in eine m nicht mit der Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn ausgelegt hat. b) Soweit die Rüge unter Punk t 3 zur Begründung ihrer vom Senat a b- weichenden Auslegung des Sch reibens der Klägerin vom 11. November 2006 auf Rechtsvorschriften des Unionsgesetzgebers beruft , liegt hierin schon de s- wegen - von vornherein - keine Darlegung einer entscheidungserheblichen G e- hörsverletzung, weil die von der Beklagten nunmehr (erstmals) v orgebrachte Argumentation nicht Gegenstand des Revisionsvorbringens war. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen unter diesem Punkt wiederum in der Wiederh o- lung der von dem Senatsurteil ab weichenden Rechtsauffassung der Beklagten im Hinblick auf den Inhal t der in dem Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 verkörperten Willenserklärung. 6 7 - 5 - c) Die Rüge wendet sich unter Punkt 4 schließlich erneut - pauschal - gegen die auch in Rn. 30 des Senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte Rechtsauffassung des Se nats, dass im Tarifkundenverhältnis der zu Vertrag s- beginn geltende Preis einer Billigkeitskontrolle entzo gen ist, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie als überga n- gen ansieht. Soweit die Anhörungsrüge schließlich al lgemein auf eine B e- schwerde zur EU - Kommission zum Az. CHAP 201401145 verweist, handelt es sich wiederum um neues Vorbringen, das nicht Gegenstand des Revisionsve r- fahrens war und eine Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen kann. d) D ie von der Anhör ungsrüge beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO scheidet schon wegen der eingetretenen Rechtskraft des Urteils aus. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.201 2 - 28 O 131/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 236/12 - 8 9
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