ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 46/15 Verkündet am: 27. April 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 Gg Zur Ände rungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgung s- unternehmen mittels eines an eine Vielzahl von Kunden gerichteten standardisierten Schreibens. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Be klagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunt erne hmen, versorgte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des So n- dertarifs " Vario " seit dem 1. Mai 2001 leitungsgebunden mit Erdgas. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende B estimmungen: " § 1 Geltungsbereich 2. Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen , für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote " G . - Vario " 1 - 3 - § 2 Vertragsabschluss und Vertragsb eendigung 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhi l- fenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. " Nachdem die Klä gerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffen t- licht hatte, teil t e sie der Beklagten - für die nach der neuen Tarifstruk tur bei e i- ner M indestabnahmemenge von 96. 000 kWh/Jahr e in galt - mi t Schreiben vom 11. November 2006 , das inha ltsgleich an eine Vielzahl von Sonderk unden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: " Alles wird einfacher - das neue G . - Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbed ingungen für die Erdgasve r- sorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geä n- dert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingu ngen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisang e- bots " G . - Komfort " , das alle neuen gesetzlichen Vorgaben b e- rücksichtigt. Sie haben da dur ch viel e Vorteile: Mit der neu eing e- führten " Bestabrechnung " werden Sie immer in der günstigste n G . - Komfort - Preisvariante ab gerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben S ie jederzeit flexibel. Was ändert sich a m Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Meh r- wertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem G rund zahlen Sie für den G . - Komfort im V ergleich zu Ihrem 2 - 4 - bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Meh rwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein andere s Preisangebot? Ja - der neue " G . - Online " verbindet ein reines Internet - Angebot unsere s Online - Services mit einem attraktiven Festpreis. 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Januar 2007 in ein Tarifkundenverhältnis überführt worden sei, da die Beklagte auch nach der Beendigung des Sonderkundenve r- 3 4 5 - 5 - trags zum 31. Dezember 2006 weiterhin Gas von ihr bezogen habe. Für in den Jahren 2009 und 201 0 liegende Verbrauchszeiträume berechnete die Klägerin auf der Grundlage des am 1. Januar 2007 geltenden Arbeitspreises von einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt eltenden Preises der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Prei s- senkungen errechnete die Klägerin einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Mit der vorliegende n Klage nimmt die Klägerin die B ekla g te auf Zahlung " hi lfsweise " s nebst Zinsen, in A n- spruch. Das Landgericht hat der Klage , unter deren Abweisung im Übrigen , i n Höhe der letztgenannten Summe nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zum Kam mergericht ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Be klagte ihr Klageabweisungs b e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zw i- schen den Parteien bestehende Normsonderkundenvertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 wirksam zum 31. Dezember 6 7 8 9 - 6 - 2006 gek ündi gt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden (Sonderku n- den - ) Vertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. Zwar deute die Überschrift " Alles wird einfacher - das neue G . - Preissystem " lediglich auf eine Änderun g im Preissystem hin , die im Folgenden mit einer Gesetzesänderung begründet werde. Damit habe die Klägerin auf das Inkrafttreten der GasGVV zum 8. November 2006 und die in deren Folge g e- mäß § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG notwendig gewordene Anpassung von Nor m- so nderkundenverträgen mit Haushaltskunden hingewiesen. Auch wenn sich der einzelne Kunde hierfür nicht interessieren möge, erkenne er jedoch aus dem nächsten Satz des Schreibens " In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgasliefe rungsvertrag z u den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2006 beenden " , dass die Klägerin das Vertragsverhältnis mit ihm in Konsequen z dieser Änderungen zum 31. Dezember 2006 beenden wolle, da das Wo rt " beenden " seinem Inhalt nach eine Kündigung bedeute. Aufgrund di eses eindeutig erkennbaren Kündigungswillens habe die Kl ä- gerin gegenüber der Beklagten auch nicht etwa die Gestaltungsmacht für sich in Anspruch genommen , den bestehenden Sonderkundenvertrag kraft einseit i- ger Erklärung in ein Tarifkundenverhältnis zu überf ühren. Denn dem Kunden sei in den folgenden Absätzen des Schreibens eine Handlungsalternative aufg e- zeigt worden, mit der Folge, dass dem Kunden lediglich ein Angebot auf A b- schluss eines T arif kundenvertrags gemacht worden sei, das die Beklagte n durch den we iteren Gasbezug über den 1. Januar 2007 hinaus auch ang e- nommen hätten . 10 11 - 7 - So werde dem Kunden durch den Text des Schreibens zu m einen klar, dass er das als solches be zeichnete " Preisangebot " der Klägerin für den im beworbenen und aus den Veröffentlichung en im Internet und der Tagespresse im Einzelnen ersichtlichen Tarif " G . - Komfort " annehme, wenn er untätig bleibe. Bereits die Verwendung des Begri ffs " Angebot " verbinde der Kunde mit der Vorstellung, dass er dieses annehmen oder ablehnen könne. Ber eits dadurch sei dem Kunden eine bestehende Entscheidungsmöglichkeit hinre i- chend verdeutlicht worden. Daran ände re auch der Passus " Was müssen Sie jetzt t un? Nichts - I hre Vertragsumstellung funktioniert automatisch " nichts. Der verständige Kunde entnehme dem nur, dass es keiner ausdrücklichen Willen s- erklärung bedürfe, um das Angebot für den Gasbezug auf der Grundlage des G . - Komfort - Tarifs anzunehmen. Zum andere n werde der Kunde dem fo l- genden Text entnehmen, dass er auch den Online - Tarif der Klägerin wählen könne, dessen Geltung allerdings ein aktives Tun des Kunden erfordere. Durch die Eröffnung dieser Wahlmöglichkeit habe der Kunde das Verständnis entw i- ckeln können, dass die Einstu fung in den Tarif " G . - Komfort " nur dann " a u- tomatisch " erfolge , wenn er , ohne aktiv tätig zu werden, weiterhin Gas von der Klägerin beziehe. Die Kündigun g sei nach der in § 32 AVBGasV zum Ausdruck gekomm e- nen Wertung, die jedenfalls in ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Energielieferungsvertrag der Parteien Anwendung finde, fristgemäß erfolgt. Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schrei ben vom 11. November 2006 eingehalten worden . Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der U nterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Ve r- antwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Origina l- unterschriften, sondern um Vervielfäl tigungen geh andelt haben sollte, ändere 12 13 14 - 8 - das nichts; auch in diesem Fa ll sei die Sch r iftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zwei fel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die g e- wäh l te Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führ e zu dem einde u- tigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eige n- händigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hä t- ten. Die gewillkürte Schriftform solle zu keinen merklichen Belastungen der Ve r- trags parteien führen. Nach der Neufassung des § 127 BGB genüge für die Ei n- haltung der Schriftform neben dem Telegramm, das Fernschreiben, Teletext oder Fax. Dies zeige, dass das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Einhaltung der gewillkürten Schrif tform vom Gesetzgeber für verzichtbar geha l- ten worden sei, sofern der Urheber angegeben werde und die Einhaltung der Schriftform lediglich die Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung dokume n- tieren solle. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massen verkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegenüber den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations - und Beweiszwecken habe die n en sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, d ass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines T a- rifkundenverhältnisses zum 1. Januar 2007 , das im Übrigen auch in dem ta t- sächlichen Leistungsangebot der Klägerin gesehen werden könne, habe die Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Da die Klägerin in ihrem Hilfsantrag bei der im Übrigen unstreit i- ge n Berechnung der Klagesumme den zum 1. Januar 2007 geltenden und d a- und der Beklagten darüber hinaus noch zwischenzeitlich erfolgte Preissenku n- gen zugute gebracht habe, sei die Klage insoweit begründet. 15 - 9 - II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung restlichen En t- gelts i n Höhe v erfolgte Gaslieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 ist entgegen der Auffassung der Revisi on aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Auslegung des Schreibens vom 11. November 2006 durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nac h- prüfung, da bei - wie hier - standardisierten, an eine Vielzahl von Kun den g e- richteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob sie nur in einem räumlich b e- grenzten Bereich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Han d- habung besteht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten e ines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise ve r- standen werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach i hrem typischen Sinn auszulegen (st. Rspr.; vgl . nur Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 30 mwN). b) Das Berufung sgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 in Beachtung vorgenannter Auslegungsmaßstäbe rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Künd i- gung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 16 17 18 19 - 10 - entnommen. Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den T ext des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hin sichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbez o- gen , jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies nicht zu. Die textliche Wendung " den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden " lässt den Willen der Klägerin zu r Kündigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 klar und unmissverständlich erkennen (vgl. zur Bedeutung des Begriffs " bee n- den " Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 14). Der ü b- rige Text des Schreibens , den das Berufungsg ericht ausführlich würdigt, relat i- viert diesen Kündigungswillen nicht, sondern erläutert dem Kunden lediglich, zu welche n Tarifen die Kunden der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 Gas bezie hen können und zu welchem Preis die Belieferung erf olgen wird, wenn sic h ein Kunde dafür entscheidet , bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Sonderku n- denvertrags untätig zu bleiben. Denn im Anschluss an die Kündigungserklärung stellt die Klägerin den von der Vertragsbeendigung betroffenen Kunden zunächst den als " Preisang e- b ot " bezeichneten Tarif " G . - Komfort " vor und teilt den Kunden sodann mit, dass diese durch die " Bestabrechnung " sowie einen Vertrag ohne Mindestlau f- zeit Vorteile hätten. Danach erläutert die Klägerin die zu einer Preiserhöhung führende Weitergabe der (zum 1. Januar 2007 erhöhten) Mehrwertsteuer und erklärt den Kunden sodann, dass die se für die " Vertragsumstellung " auf den Tarif " G . - Komfort " nichts tun müss t en , da letztere " automatisch " erfolge. Im nachfolgenden Text wird den Kunden noch ein w eiterer Tarif (G . - online) mit der Erläuterung vorgestellt, dass sie sich nach einer Registrierung im Online - Portal der Klägerin auch dafür entscheiden könnten. 20 21 - 11 - Bereits aus der Bezeichnung des G . - Komfort - Tarifs als " Preisang e- bot " und d en nachfolgenden Hinweis en auf die fehlende Mindestvertragslaufzeit sowie den zur Wahl des Kunden stehenden Onli ne - Tarif wird dem verständigen und redlichen Kunden klar werden , da ss ihm die Klägerin, die im Übrigen in dem Schreiben vom 11. November 2006 ih re Versorgungsbereitschaft über den 31. Dezember 2006 hinaus deutlich zu erken nen gibt ( " übergangslos " ) , ein A n- gebot zum Abschluss eines neuen Vertrags unterbreitet und ihm die Entsche i- dungs möglichkeit einräumt, ob und zu welchem Tarif er sich beliefern la ssen will. Die - im Schreiben so bezeichnete - " automatische Vertragsumstellung " auf den G . - Komfort - Tarif wird der Kunde bei verständiger Würdigung mit hin dahin (richtig) verstehen, dass er nur dann ab dem 1. Januar 2007 zu dem G . - Komfort - T arif versorgt wer den wird, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine andere gegenteilige (ausdrückliche) Erklä rung gegen über der Klä gerin abgibt. Damit ist dem Kunden aber gleichzeitig auch be wusst, dass er durch den bloßen, nicht mit einer weiteren (ausdrückl ichen) Erklärung ve r bundenen Weiterbezug von Gas ab dem 1. Januar 2007 das Angebot der Klä gerin auf Belieferung zu dem G . - Komfort - Tarif durch schlüssiges Verhalten (vgl . zum konkludenten Vertragsschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/ 13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 mwN) annimmt und damit ein neues Vertrag s- verhältnis zu dem G . - Komfort - Tarif geschlossen wird. An diesem Kunde n- verständnis ändert die in dem Schreiben der Klägerin fehlende Bezeichnung des neuen Vertragsverhältnisses als Tar ifkun denvertrag nichts, zumal den Kunden mitgeteilt wird, dass der neue Vertrag keine Mindestlaufzeit und damit eine von dem bis 31. Dezember 2006 bestehenden Sonderkundenvertrag w e- sentlich abweichende zeitliche Komponente vorsieht. 2 . Das Berufungsger icht hat entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei angenom men, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Al l- 22 23 - 12 - gemeinen Geschäftsbedingungen für eine wi rksame Kündigung einzuhaltende Schriftform auch in dem Fall wahrt , in dem - wovon revisionsrechtlich auszug e- hen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt . a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass ber eits das Gesetz in § 32 Abs. 7 AVBGasV eine schriftliche Kündigungserkl ä- rung verlange, so dass hier keine Zweifel im Sinne des § 127 Abs. 1 BGB an der in § 126 Abs. 1 BGB zur Wahrung der Schriftform vorgeschriebenen Erfo r- derlichkeit eigenhändiger Unterschr iften bestünden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin geregelte Schrif t- form anders zu verstehen sein könnte als die in § 32 Abs. 7 AVBGasV normie r- te Schriftform. An dem Auslegungsergebnis des Berufungsgeri chts bestünden auch deshalb Zweifel, weil § 2 Nr. 3 der AGB der Klägerin bestimme, dass alle notwendigen Erklärungen elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Si g- natur abgegeben werden könnten, sobald hierzu gesetzliche Regelungen vorl ä- gen; denn dara us ergebe sich, dass nur die digitale Signatur einer eigenhänd i- gen Unterschrift gleich stehen solle. Mit diesen Erwägungen dringt die Revision nicht durch. b) Die Revision verkennt, dass vorliegend nicht zu entscheiden ist , ob die für Tarifkundenverträg e in § 32 Abs. 7 AVBGasV (gesetzlich) vorgeschriebene Schriftform eingehalten ist. Vielmehr geht es u m die Bestimmung des Reg e- lungsgehalts der in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin enthaltenen Schriftformkla u- sel, mithin einer von den Parteien in dem Sonderkund envertrag vereinbarten (gewillkürten) Schriftform. Da die Parteien in § 1 Nr. 2 AGB die Anwendung der AVBGasV nur insoweit vereinbart haben als die Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen keine Regelung treffen, ist § 32 Abs. 7 AVBGasV für die Beurteilung der Sch riftformvereinbarung der Parteien ohne Bedeutung. 24 25 - 13 - W ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gelten die für die Ei n- haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB ger e- gelten strengen Anforderungen , insbesondere das Erforde rnis der eigenhänd i- gen Unterschrift, bei einer von den Parteien vereinbarten (gewillkürten) Schrif t- form nach § 127 Abs. 1 B GB nur " im Zweifel " , mithin nur dann, wenn sich aus der gebotenen Auslegung der Schriftformvereinbarung nichts anderes ergibt (vgl. B GH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW - RR 1996, 641 u n- ter II 2 a ; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 127 Rn. 21; Münc h- KommBGB /Eisele , 7. Aufl., § 127 Rn. 2) . Letzteres hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die Auslegung, wel che Anforderungen die Parteien an die von ihnen vereinbarte Schriftform stellen wollten, hat sich in erster Linie an dem mit der Form verfolgten Zweck zu orientieren , der aus den erkennbaren beiderseitigen Interessen an der Form vereinbarung abgeleitet werd en kann. Das Interesse der Vertragspar teien an der schriftlichen Form der Kündigung eines Gaslieferung s- vertrags er schöpft sich ersichtlich in der verkörperten Verfügbarkeit des Inhalts der Kündigungserklärung zu Dokumentations - und Beweiszwecken. Di e sem Do kumentationsinteresse der Parteien ist unabhängig davon, ob die Vertreter des kündigenden Gasversorgungsunternehmens die Kündigung eigenhändig unterschrieben haben, allein durch die schriftliche Übermittlung des Künd i- gungsinhalts und die daraus folgende Er kennbarkeit der für die Kündigung ve r- antwortlich zeichnenden Personen G enüge getan. Das Beru fungsgericht hat i n diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass nur dieses Formve r- ständnis den bei Energielieferungsverträgen zu beachtenden Erfordernisse n des Massen ver kehrs gerecht wird. Im Übrigen war den Parteien, wie der in § 2 Nr. 3 AGB erfolgte Hinweis auf die durch das Gesetz über die R ahmenbedingungen für elektronische Si g- 26 27 28 - 14 - naturen vom 16. Mai 2001 (Signaturgesetz, BGBl. I S. 876) eröffneten Möglic h- ke iten zeigt, ersichtlich daran gelegen, die Schriftformanforderungen nicht etwa - wie die Revision meint - zu erschweren, sondern im Gegenteil an die zur Ve r- fügung stehenden technischen Möglichkeiten anzupas sen. Deshalb hätte für die Wahrung der Schriftform der Kündigung nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine telekommunikative Übermittlung genügt , die unter den Vorausse t- zungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch den Versand einer E - Mail umfasst (vgl. BAG , NZA 2010, 401, 404). Die Auslegung der in § 2 N r. 2 der AGB der Klägerin vereinbarten Schr i f t- form führt mithin zu dem Ergebnis, dass eine eigenhändige Unterzeichnung des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 11. November 2006 zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich war, so dass die Zweifelsregel ung des § 127 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommt. 3. Indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, hat - wie vorstehend unter II 1 bereits erörtert - die Beklagte das für sie als so l- ches erkennbare Angebot der K lägerin, sie zu dem G . - Komfort - Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 aaO) . Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertr agsbeginn ge l- , der einer g e- richtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt ( st. Rspr.; vgl. Senatsurteil e vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11 , NJW - RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VII I ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36 ). Daran hä l t der Senat auch unter Berücksi chtigung der neuerlichen Einwendungen der R e- vision fest. Soweit die Revision zur Überprüfung des Senats stellt, ob an dieser Rechtsprechung auch dann festzuhalten sei, wenn der zu Vertragsbeginn ge l- tende Preis während der Vertragslaufzeit gesenkt werde, bedarf dies im Strei t- 29 30 - 15 - fall keiner Entschei dung. Denn die Beklagte hat bei der Berechnung des Za h- lungsrückstands der Beklagten die nach dem 1. Januar 2007 erfolgte n Prei s- senkungen berücksichtigt ; auf der Grundlage dieser Berechnung ist die Bekla g- te zur Zahlung verurteilt worden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 28 O 131/11 - KG Berlin, Ent scheidung vom 28.11.2014 - 6 U 236/12 -
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