ECLI:DE:BGH:2016:111016UVIZR462.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 462/15 Verkündet am: 11. Oktober 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823 Abs. 1 Aa, Dd Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes , das b ei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstä n- de gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufkl ä- rung verwendete Begriff "Lähmung" impli ziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorüberg e- hende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvo r- stellung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltsp unkte - der aufkläre n- de Arzt nicht rechnen. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15 - Thüringer Oberlandesgericht Landgericht Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 1. Oktober 2016 durch de n Vor sitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23 . Juli 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zur er neu t en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte n wegen behaupteter ärztliche r Behan d- lungs - und Aufklärungsfehler auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch . Dem Kläger, Sportlehrer und Handballtrainer, wurde wegen einer Hüf t- kopfnekrose rechts von dem Beklagten zu 2 im Hause der Beklagten zu 1 am 1. Juni 2 010 eine Hüftgelenktotalendoprothese implantiert. Infolge der Operat i- 1 2 - 3 - on leidet der Kläger an einer Plexusläsion, einer Fußheber - einschließlich einer Z ehenheberparese und einer Fußsen ker parese. Ihm ist es seither nicht mehr möglich , normal zu stehen und zu gehen; auch Sport kann er nicht mehr tre i- ben . Das Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation hatte die Assisten z- ärztin Dr. Sch. durchgeführt. An diesem Tag unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen, in welchem auf das Risiko von "Nervenverletzu ngen" hi n- gewiesen wurde, die "dauerhafte Störungen wie z.B. eine Teillähmung des Be i- nes verursachen können." Der Kläger behauptet, die Nervenve rletzung sei durch Behandlungsfehler während und unmittelbar nach der Operation verursacht worden. Zudem sei e r vor der Operation über das Risiko einer dauerhaften Lähmung nicht aufgeklärt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend abg e- ändert, dass es die Bekla gten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 EUR verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere imm ater i- e l le und materielle Schäden festgestellt hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragen die Beklagte n die Wiederherstellung d es landgerichtlichen Urteils . 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte n wegen Verletzung der Aufkl ä- rungspflicht durch die Assistenzärztin Dr. Sch. zum Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden für verpflichtet erachtet . Aus der Rechtsprechung in s- besondere des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass der Kläger auf das Risiko einer dauerhaften Lähmung habe hingewiesen werden müssen. Den diesb e- zü g lichen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Die als Zeugin vernomm e- ne Assistenzä rztin Dr. Sch. h abe lediglich ausgesagt, dass es zum fraglichen Zeitpunkt eigentlich - so wie heute - zum Standard eines Aufklärungsgesprächs gehört habe, auf das Risiko eine r Lähmung als schlimmste Folge einer Nerve n- verletzung hinzuweisen. Hingegen ergebe sich aus ihrer Aussage nicht, dass sie den Kläger über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung bzw. da u- erhaften Lähmung aufgeklärt habe; vielmehr habe sie ausdrücklich bekundet, dass ein solcher Hinweis ohne entsprechende Nachfrage des Patienten nic ht automat isch Inhalt der Aufklärung sei. Es reiche nicht aus, dass in dem Aufkl ä- rungsbogen der Begriff der Lähmung, der auch die dauerhafte Lähmung er fa s- se, enthalten gewesen sei . Denn der Kläger habe in seiner persönlichen Anh ö- rung erklärt, warum er den Inhalt des Aufklärungsbogens nicht richtig versta n- den habe. Danach habe er den B ogen nur flüchtig gelesen . Er habe nicht nac h- gefragt, weil er se hr aufgeregt gewesen sei und nur die Hälfte von dem mitb e- kommen, was die Ärztin gesagt habe. Bei der Nennung des Begriffs Lähmung habe er sich nicht automatisch vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehe n könne . In dem Aufklärungsgespräch sei er auf die Gefahr einer dauerhaften Lähmung nicht hingewiesen worden. Unter diesen Umstä n- den reiche die Ind izwirkung der schriftlichen Einwilligungserklärung auf dem Aufklärungsbogen nicht aus, den Beweis einer Aufklärung über das Risiko einer 6 - 5 - dauerhaften Lähmung als geführt anzusehen. Der Kläger habe weiter glaubhaft bekundet, dass er sich die "Angelegenheit" sicher nochmals überlegt hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass als Folge einer möglichen Ne r- v en verletzung nicht lediglich eine Lähmung, sondern auch eine dauer hafte Lähmung verbleiben könne. Daraus ergebe sich, dass sich der Kläger bei or d- nun gsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Mangels wirksamer Einwilligung sei der Eingriff daher rechtswidrig gew e- sen, so dass die Beklagten für die dadurch entstandenen Gesundheitsschäden einzustehen hätten. II. Das ang efochtene Urteil hält revisionsrechtliche r Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Kläger sei nicht ausre ichend aufgeklärt worden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, da ss ein Arzt grun d- sätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteil i- gen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwi l- ligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Richtig ist auch, dass ein e wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, VersR 2015, 196 Rn. 6 ; vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05, BGHZ 169, 364 Rn. 7 ) und dass der aufklärungspflichtige Arzt nachzuweisen hat , dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - VI ZR 143/13 , VersR 2014, 588 Rn. 11). Auch trifft es zu, dass insoweit in erster Linie der Inhalt des Aufklärungsgesprächs maßgeblich ist, weil es jedenfalls bei Ei n- griffen der vorliegenden Art eines solchen bedarf und schriftliche Merkblätter 7 8 - 6 - nur ergänzend verwendet werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02, NJW 2003, 2012, 2013 mwN und nunmehr - zur Notwe n digkeit des Gesprächs - § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einve r ständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, ist lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (Senat surteil vom 28. Januar 2014 - VI ZR 143/13, VersR 2014, 588 Rn. 13). 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei Bestehen des Risikos einer nicht nur vorübergehenden Lähmung der vorliegenden Art (zur Aufklärung über da s Risiko einer Querschnittslähmung vgl. allerdings Senatsurteil vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 , VersR 1995, 1055, 1056 ) eine Aufklärung über das Risiko einer "Lähmung" nicht genüge, sondern über das Risiko einer "dauerhaften Lähmung" aufgeklärt werden müs se. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Patient nur "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in B e- tracht kommenden Risiken . D em Pat ienten muss aber eine allgemeine Vorste l- lung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden , ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 11; vom 14. M ärz 2006 - VI ZR 279/04, BGHZ 166, 336 Rn. 13; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, VersR 1992, 960, 961 ; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106, 108 ). Dabei ist über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation ve r- bunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist , ob das betre f- fende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belaste t (Senatsurteile vom 9 10 - 7 - 30. September 2014 - VI ZR 443/13, VersR 2015, 196 Rn. 6 ; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 5 f. ; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, VersR 1996, 330, 331; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106 ). Die Au fklärung muss zudem für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), wobei es auf die indiv i- duelle Verständnismöglichkeit und damit auch auf den Zustand des Patienten ankommt. b) Demnach ist auch in f ür den Patienten verständlicher Weise über das eine m Eingriff spezifisch anhaftende Risiko einer Lähmung aufzuklären. Der Senat hat in Bezug auf den Inhalt einer solchen Aufklärung bereits entschieden, dass beispielsweise bei Schluckimpfung en gegen Kinderl ähmung der Hinweis auf das Risiko von "Lähmungen" auch das Risiko der Kinderlähmung sowie e i- ne Lähmung aufgrund des Guill a i n - Barré - Syndroms erfasst (Senatsurteil vom vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 7 ). Hingegen genügt jede n- falls im Falle e iner fremdnützigen Blutspende der bloße Hinweis auf "Schäd i- gungen von Nerven" - anders als ein Hinweis auf eine "Lähmung" als mögliche Folge einer Nervschädigung - wegen des breiten Spektrums solcher Schäd i- gungen nicht ( Senatsu rteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 , BGHZ 166, 336 Rn. 15 ). In sein em Urteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 ( VersR 1999, 190, 191 ) hat der Senat ferner entschieden , dass der in einer schriftlichen Ei n- willigungserklärung zur operativen Beseitigung eines Lipoms am Oberschenkel als eingriffsspezifisches Risiko erwähnte Begriff "Lähmung" auc h die dauernde Lähmung umfasst . Der Einwilligungserklärung wurde im dortigen Fall nur de s- halb die Indizwirkung für eine ordnungsgemäße Aufklärung abgesprochen, weil die damalige Patientin subs tantiiert vorgetragen hatte, auf ihre Nachfrage , was "Lähmung" bedeute, sei ihr erklärt worden, dass es zu einer durch eine Ei n- klemmung des Nervs bedingten kurzzeitigen Lähmung kommen könne. 11 - 8 - Ohne Vorliegen derartiger besonderer Umstände gibt es hingege n grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der Begriff "Lähmung" impliziere in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Dam it, dass der Patient einer solchen Fehlvorste l- lung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte - der aufkl ä- rende Arzt nicht rechnen. Will der Pati ent Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen (vgl. Se natsurteil v om 7. Fe b- ruar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 109) . 3 . Nach diesen Grundsätzen hatten die Beklagten vorliegend lediglich nachzuweisen, dass der Kläger vor der Operation über das Risiko einer " Lä h- mung " aufgeklärt worden war ; des Nachweise s einer Aufklärung über das Ris i- ko einer " dauerhaften Lähmung " be durfte es hingegen nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht, er habe sich unter dem Begriff "Lähmung" nicht a u- tomatisch vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehen könne , und er habe nicht nachgefragt, weil er aufgeregt gewesen sei und auch nur die Hälfte von dem mitbekommen habe, was die Ärztin geäußert habe . A n- haltspunkte dafür, dass der das Aufklärungsgespräch führenden Assistenzärztin Dr. Sch. diesbezüglich e Fehlvorstellungen, Unklarheiten oder Aufmerksa m- keitsdefizite auf Seiten des Klägers erkennbar war en oder hätte n erkennbar sein müssen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger über das dem Eingriff anhaftende Risiko einer " Lähmung " aufgeklärt. An der Richti g- keit der Aussage der Zeugin Dr. Sch., dass die Aufklärung über das Risiko einer Lähmung eigentlich schon im Jahr 201 0 zum Standard gehört habe, hat das Berufungsgericht keine n Zweifel geäußert. Es hat sich bei seiner Beurteilung 12 13 14 - 9 - auf die von ihm für glaubhaft erachteten Angaben des Klägers gestützt, er habe sich bei der Nennung des Begriffs einer Lähmung nicht automatisc h vorgestellt, dass das Risiko einer dauernden Lähmung bestehen könne , und er hätte sich die Angelegenheit nochmals überlegt, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre , dass als Folge einer möglichen Nervenverletzung nicht lediglich eine Lähmung, sondern auch eine dauernde Lähmung verbleiben könne . 4. Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht mit den Ber u- fungsangriffen des Klägers gegen die Verneinung eines Behandlungsfehlers durch das Landgericht zu befassen haben. Galke Wellner von Pentz O ffenloch Müller Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 12.12.2013 - 10 O 316/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.07.2015 - 4 U 18/14 - 15
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