BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 463/14 Verkündet am: 14. Juli 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 Bg Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kun den angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner und die Richterinnen Diederichsen, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014 aufg eh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von den Bekl agten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E . S . AG (im F olgenden auch : " Gesellschaft " ) , einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Der Beklagte zu 1 war seit der Gründung der Gesellschaft a m 8. Nove m- ber 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und G e- schäftsführer. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis jedenfalls z um 27. November 2008 Präsident des Verwaltungsrates. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft , die 22 Mill ionen vinkulierte Namensakt i en zu einem Nennwert von 1 2 - 3 - 0,01 Schweizer Franken ausgegeben hatte, war das Factoring. De n Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer A lta ktionär e , u . a . der I. S A mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten Telefonverkäufern u n- ter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der G esellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligte r und dort hinterlegte r Wertpapierprospekt veröffentlicht . In gedruckter Form wurde der Prospekt p o- tentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt. Der Zedent erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigni e- derlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft - mit am 16 . März 2007, 19. A p- ril 2007, 26. Juni 2007 , 30. August 2007, 16. und 20. Juni 2008, 6. November 2008 und 2 5. November 200 9 unterzeichneten sogenannten " Kaufabsichtse r- klärun gen " 20 .000 Namensaktien zu Stückpreis en zwischen 1 ,90 und , insgesamt zu einem Preis in Höhe von 6 2. 500 Zedent von seinem in Deutschland geführten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft . Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesell schaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos. Die Klägerin macht geltend, d ie Gesellschaft habe ihr operatives G e- schäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt h a- be - nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Die Beklagten hätten diese Information den Anlegern in sittenwidr i- ge m Missbrauch ihrer geschäft lichen Überlegenheit vorenthalten, und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesel l- schaft systematisch getäuscht. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlung sbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege . Die örtliche Zuständigkeit könne in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deu t- sches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des B eklagten zu 1 ergebe sich nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft von vornherein au s- schließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsg e- mäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der U m- satzzahlen seien ta tsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die g e- ringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die Gesellschaft noch am Beginn 5 6 7 8 - 5 - ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen der gebot e- nen Aufklärung. Bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft habe es sich nicht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft ve r- bundenen Risiken sei in dem von der Gesell schaft auf ihrer Internetseite verö f- fentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Dass der B e- klagte zu 1 nicht dafür gesorgt habe, dass der Prospekt den Anlageinteresse n- ten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei, stel le keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Eine vorsä t zliche sittenwidrige S chädigung l iege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht darin, dass der Beklagte zu 1 auf die Telefonve r- käufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlich en Niederlassung oder über die für das Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten zu 1 im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kau sal gewesen sei, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden. Der Beklagte zu 2 hafte nicht für eigenes Handeln. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in sittenwidriger Weise vorsätzlich durch Unterla s- sen eine Pflicht verletzt habe, die aus seiner Oberaufsicht über die mit der G e- schäftsführung betrauten Personen oder aus seiner Gesamtverantwortung für die Marketing - und Verkaufspolitik folge. Wenn dies nicht einmal für den B e- kla g ten zu 1 als geschäftsführendem Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen s ei, gelte das für den Beklagten zu 2 erst recht. 9 10 11 - 6 - II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Ve rsäumnisurteil zu entscheiden; i nhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis de r Beklagten , sondern auf einer Sachp rüfung (vgl. BGH , Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 8 1 f. ). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Z u- ständi gkeit deutscher Gerichte bejaht , die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (Sen atsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14 mwN). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Ve r- bindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun gen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 ( ABl. EU L 339 S. 3, nachfolg end Lug Ü II). Nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist die Wendu ng "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetr e- ten ist" , so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Gesch e- hens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint ( zuletzt EuGH, NJW 2 0 15, 1581 Rn. 45 m wN ; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14 ). Nach dem s chlüssigen Vortrag der Klägerin liegt jedenfalls der Erfolgsort in Deutschlan d. D er Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, ist an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Krediti n- stitut in Deutschland eingetreten, von dem er das angelegte Kapital auf ein Ko n- to der Gesellschaft bei einem Kreditinst itut in Deutschland überwiesen hat (vgl. 12 13 14 - 7 - Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 15 mwN ; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30). 2. D as Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen , dass ihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt ist. a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt we r- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorlie gend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Z u- ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemä ß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist ( Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 17 f. und VI ZR 12/14, juris Rn. 17 f. , jeweils mwN). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zustä ndigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internat i- onale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben V o- raussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130 ). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutschland. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach ric h- tet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internati onale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guth a- 15 16 17 - 8 - ben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Vorausse t- zungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßg e- bend sind. b ) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzl i- che Gericht oder das Berufungsgericht sie w illkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Olde n- burg, NJW - RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Ri mmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal - Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. März 2015]; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil - und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2013, 437, 439; aA Zöll er/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 10 [Stand: 1. März 2015]; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7 . Aufl., § 513 Rn. 16; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen. aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landge richts Bedenken, es sei, obwohl die Beklagten die örtliche Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt haben, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtlic he Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europ ä- isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da die Beklagten ausweisl ich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verha n- delt haben, ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein 18 19 - 9 - Richterspruch nach der ständigen Rechtsprec hung des Bundesverfassungsg e- richts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen b e- ruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedo ch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offe n- sichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in kra s- ser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendung s- fehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN). bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenb ar davon ausgega n- gen, die Beklagten hätten die Rüge stillschweigend fallengelassen, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 1 ergibt, in der mündlichen Verhandlung au sführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und die Beklagten dazu keine weiteren Erklärungen abg e- geben hatten. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständi g- keitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nachträg licher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auf l., § 39 Rn. 5; Wern in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 7 . Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuGVVO a.F. H k - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahren s- 20 - 10 - recht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob die Beklagten hier nachträg lich auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen haben, bedarf ke i- ner Entscheidung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge hier ein bl o- ßer Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die B e- jahung der örtlich en Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff. und VI ZR 12/14, juris Rn. 19 ff.) . 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revision s- re chtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht - und von den Parteien nicht angegriffen - hat das Berufung s- gericht seiner Beurteilung zwar deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt . Dies folgt, soweit die Klägerin ihre Klage auf Aktienerwerbe vor dem 11. Janu ar 2009 stützt, aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und für Aktienerwerbe ab dem 11. J a- nuar 2009 aus Art. 4 Abs. 1 d er Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertra g- liche Schuldverhältnisse an zuwendende Recht (Rom II - Verordnung). Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufung s- gericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen einen Sch a- densersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint hat. a) Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs hafte n Geschäft s- führer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz , wenn d as von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschu ng und Schäd i- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein " Schwindelunternehmen " handelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047 , 21 22 23 24 - 11 - 1048 f. unter A 2 ; Senat , U rteil e vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26 ff. und V I ZR 12/14, juris Rn. 26 ff. ) . b ) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellun gen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann l e- diglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat , die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stößt (st . R spr . , vgl. Senatsurteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2 015, 327 Rn. 13 und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 28; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN). Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. Das Berufungsgericht hat w e- sentlichen Sachvortrag der Kläge rin unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die - wenn sie in die Beweiswürd i- gung einbezogen werden - bei der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau zu der Beurteilung führen könnten , dass das von de m Beklagten zu 1 als Mitglied des Verwaltungsrat s und Geschäftsführer sowie dem Beklagten zu 2 als Präs i- dent des Verwaltungsrats ins Werk gesetzte Geschäfts - und Vertriebsmodell der Gesellschaft auf eine sittenwidrige Schädigung und Täuschung der Anleger angelegt war . aa ) Zu Recht macht die Revision geltend, die von dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht gelassenen Umstände legten den Schluss nahe , da s s das operative Geschäft der Gesellschaft von den Beklagten nicht 25 26 27 - 12 - ernsthaft betrieben w urde , sondern nur dazu dient e , den Anlegern ein floriere n- des Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bew e- gen. (1) Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben . Diese sind den Anlegern unstreitig z u Preisen Aktien deren Nennwert um das 160 - bis 520 - fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, w aren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - von der Gesellschaft selbst aufgrund einer rein z u- kunftsgerichteten Bewertung festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwartenden Erträgen korresp ondierten oder eine Grundlage für die Erwartung bestand , der Unternehmenswert werde sich zukünftig derart e r- höhen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen , denen Au s- gaben gegenüber standen . Nach dem Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im G e- schäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der Gesellschaft . Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch d a- rauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftst ätigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. 28 29 - 13 - (2) Das wird auch durch den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zu der Aussage des im Bereich Forderungsankauf tätigen Zeugen M. vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gestützt. Danach verfügte die Gesellschaft nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte zudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand, obwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Best andes zu realisieren war, so dass es in der Folge mehrfach zu erheblichen bilan ziellen Wertberichtigungen kam. (3) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass es sich bei dem Beteiligungsangebot laut dem Wertpapierprospekt nicht um eine Neuemiss ion, sondern um eine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre, unter anderem der I. SA , handelte . Neben den Emissionskosten in Höhe von 30 % des Ausgabepreises flossen daher weitere 5 % an die Altaktionäre, was in den von den Erwerbern zu unterz eichnenden Kaufabsichtserklärungen nicht offe n- gelegt wurde. V on der Revision genannte Umstände könnten weiter nahe legen , dass die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen nicht für das operative G e- schäft verwendet wurden, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 M Aufwendungen u.a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Haupta k- tionärin der Gesellschaft, die I. SA. bb ) Es ist ferner nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei - gebotener - Berücksichtigung des von der Revision als nic ht beachtet gerü g- ten Parteivortrags zu dem Schluss kommen könnte, die Beklagten hätten eine n auf systematische Täuschung der Anleger angelegte n Vertrieb der Aktien zu verantworten . (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, d ass die Gesellschaft nach dem Vortrag der Klägerin trotz der oben genannten Umstände in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werb e- 30 31 32 33 - 14 - zwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Verö f- fentlichungen, über deren Inhalte t ypischerweise auf der Vorstandsebene en t- schieden wird (vgl. BG H, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 R n. 19 ; BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047 , 1048 f. unter A 2 ) - mit teilte , die Investition biete eine außerge wöhnliche S i- cherheit und die Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher deutscher Banken . Sie hob dort zudem hervor, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 erzielten Dienstleistungserträge seien von CHF 17.400 auf 1.800.000, mithin um das Hundert fache gestiegen. Die im Wertpapierprospekt angeno m- menen Dienstleistungserträge seien im Geschäftsjahr 2006/2007 um 30 % überschritten worden. Dadurch konnte bei den Anlegern die unrichtige Vorste l- lung entstehen, d ie Erträge stammten aus dem operativen Gesc häft der Gesel l- schaft, während es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen um Erträge aus dem Verkauf eigener Aktien handelte . Diese und ähnliche Informationen finden sich auch in den nach den Feststellungen des Berufungsgeric hts an die Anleger versandten Mitteilungen , den sogenannten " Newsletter " , mithin ebenfalls in Veröffentlichungen, über d e- ren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, aaO ; BGH, Urteil vom 28. Febru ar 1989, aaO ) . In e i- nem im Juli 2009 versandten " Newsletter " heißt es, der Ertrag habe sich von 1.700.000 auch für das Geschäftsjahr 2008/2009 eine deutliche Steigerung verzeichnen. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsg erichts erhielten die Anleger den Wertpapierprospekt der E. S. AG grundsätzlich nicht übersandt. D ie Tel e- fonverkäufer machten in den Verkaufsgesprächen - nach dem Vortrag der Kl ä- 34 35 - 15 - gerin auch gegenüber dem Zedenten - unrichtige , nämlich zu günstige Angaben i n Bezug auf die Umsatzzuwächse. Diese festgestellten und die von der Revision angeführten, nicht berüc k- sichtigten Umstände könnten in einer Gesamtbetrachtung geeignet erscheinen, darauf hinzudeuten, der nach dem Vortrag der Klägerin von den Beklagten ini t i- ierte Vertrieb der Aktien der E. S. AG sei auf Täuschung der Anlageinteresse n- ten ausgerichtet gewesen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels E ntschei dungs reif e zur neuen Verhandlung und En t- scheid ung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses erhält damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei d er Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils 36 37 - 16 - bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Ein spruchsschrift einzulegen. Galke Wellner Diederichsen Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 541/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2014 - I - 7 U 39/12 -
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