BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 465/13 Verkündet am: 14. Oktober 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 4 . Oktober 201 4 durch d en V orsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 1 3 . Zivi l- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1 4 . Okt o- ber 201 3 aufgehoben. D ie Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entsch eidung , auch über die Kosten de r Revision , an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) , eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersat zanspr ü- che wegen des Erwerbs eines Zertifikats der Kombassan Holding s S. A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Holdings S. A. ) geltend. Über das Vermögen der Kombassan Holdings S. A. wurde im Jahr 2007 das Insolven z- verfahren eröffnet. Die Bek lagte ist eine G esellschaft der Kombassan - Gruppe, zu der auch die Kombassan Holdings S. A. gehörte . D er am Revisionsverfahren nicht bete i- 1 2 - 3 - ligte Beklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzende r beider Gesellschaften . Am 7. Januar 200 0 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde , nach deren Inhalt er bei der Kombassan Holdings S. A. einen Betrag von 2 0.000 DM anle g- te. Für das Zertifikat erhielt er Anteilsscheine der Kombassan Holdings S. A. und einer anderen Aktiengesellschaft, die - ebenso wie die Beklagte - zur K o m- bassan - Gruppe gehört. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der Ko m- bassan - Gruppe. D er Anlagev ermittler S. , der als Mitarbeiter der Beklagten au f- getreten sei, habe ihn sowohl darüber getäuscht, dass eine Rückzahlungsg a- rantie für das angelegte Kapital innerhalb von drei Monaten nach eine r Künd i- gung der Anlage nicht gegeben sei , als auch darüber , dass er sich nicht an der Beklagten beteilige . Eine Beteiligung an der Kombassan Holdings S. A. h abe er nicht zeichne n wollen . Er verlangt , s o gestellt zu werden, als hätte er die Kap i- talanlage nicht getätigt. Das Landgericht hat d er Klage gegen die Beklagte stattgegeben. D ie B e- rufung de r Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rev i- sion zugelassen. D ie Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Begehren auf Kl a- geabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts den vom Landgericht dem Kläger zugebi l- ligten Anspruch gegen die Beklagte auf Schaden sersatz gemäß § 823 Abs. 2 3 4 5 - 4 - BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 26 StGB , §§ 31, 830 BGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der nach Seriennu mmern b e- zeichneten Aktien bejaht und dies - wie folgt - begründet: Die Beklagte habe es trotz einer sie treffenden Garantenpflicht unterla s- sen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsächlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückgabe der erworbenen Aktien gegen Rückzahlung des Anl a- gebetrages innerhalb von drei Monaten nach Kündigung zustehe. Der Zeuge S. habe glaubhaft ausgeführt, dass gerade die Rückgabemöglichkeit in allen Ber a- tungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei. Dies werde durch den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B. bestätigt. Darauf, dass dem Kläger weiter erklärt worden sei, dass nur die Möglichkeit einer Ve r- wertung der Anlage über einen Weiterverkauf gemeint gewesen sei, habe sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte habe aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden (vor)vertraglich begründeten Vertrauensverhältnisses im S inne einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB diesbezüglich eine Aufklärungspflicht getroffen. Sie könne sich nicht dara uf berufen, dass tatsäc h- lich nicht sie, sondern nur die Kombassan Holdings S. A. gegenüber dem Kl ä- ger aufgetreten sei. Auch wenn mehrere " Kombassan - Gesellschaften " existie r- ten, habe die Beklagte nach ihrem Auftreten nach außen nicht hinreichend zw i- schen de n einzelnen Gesellschaften unterschieden. S ie argumentiere selbst damit, dass trotz des rechtlichen Rücknahmeverbots der Aktien durch die au s- gebende Gesellschaft die Rücknahme der Wertpapiere durch andere Gesel l- schaften der Kombassan - Gruppe gesichert gewes en sei. Auch der Zeuge S. habe in einem Parallelverfahren bestätigt, dass es für ihn keinen Unterschied zwischen den einzelnen Firmen gegeben habe. Zwar habe der Kläger eine A n- lage bei der Kombassan Holdings S. A. erworben, ihm seien jedoch - unstreitig - zur Erfüllung der Verpflichtung zumindest teilweise Aktien der B e- klagten übergeben worden. Bei dieser Sachlage wäre es grob rechtsmi s s- 6 - 5 - bräuchlich, wollte sich die Beklagte nunmehr - jedenfalls was die Zurechnung des Verhaltens der aufgetretenen Verkäufer un d auch des Verhaltens ihres se i- nerzeitigen Vor standsvorsitzenden angehe - gegenüber einem Anleger auf die (möglicherweise gegebene) rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzer n- gesellschaften berufen. Der Zeuge S. sei satzungsmäßiger Vertreter der B e- kla gten gewesen, da er nach mündlicher Beauftragung für den ihm übertrag e- nen örtlichen Bereich die Aktien der Beklagten bzw. der Firmen der Ko m- bassan - Gruppe vertrieben habe. Auch wenn ihm und seinen Mitarbeitern eine Täuschung nicht bewusst und sie gutgläubig gewesen seien, hafte die Beklagte aus Anstiftung bzw. mittelbare r Täterschaft kraft überlegenen Wissens ihres Vorstandsvorsitzenden, der zweifellos Organ der Beklagten sei. D er Kläger h a- be infolge seines Irrtums d as Zeichnungszertifikat der Kombassan Hold ings S. A. erworben und dadurch in Höhe des Anlagebetrages einen Schaden erli t- ten. Dieser liege darin, dass eine Rückzahlung nicht gesichert gewesen sei und er deshalb ein " aliud " erworben habe. II. Die Revision ist begründet. 1 . Mit Recht macht die Revision geltend , dass das Berufungsgericht o h- ne hinreichenden Rückhalt in den tatsächlichen Feststellungen des Berufung s- urteils der Beklagten die Verletzung einer Aufklärungspflicht aufgrund einer G a- rantenstellung gegenüber dem Kläger anlastet (§ 286 ZPO ) . Auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen kann ein vorvertragliches Ve r trauensverhältnis, das eine zur Aufklärung verpflichtende Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger begründen könnte, nicht angenommen werden. 7 8 - 6 - Eine Aufklärungspflicht aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger b e- stehenden (vor)vertraglich begründeten Vertrauensverhältnisses kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass die Beklagte mit dem Klä ger aus Anlass des Anlagege schäfts überhaupt in Kontakt getreten ist. Nach den Angaben des Klägers vor dem Landgericht , die der Zeuge S. bestätigte, kannte der Kläger den Zeugen S. , auf dessen Angaben der Kläger den Vorwurf der Täuschung stützt, nicht . Hinzukommt, dass d er Zeuge S. - nach seinen e i- genen Angaben - im Jahr 2000 nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern der Kombassan Holdings S. A. war . Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Geschäft des Klägers mit der Kombassan Holdings S. A. lässt sich auch nicht damit begr ünde n , dass dem Kläger für das erworbene Zertifikat Aktien der Beklagten zugewiesen wo r- den seien . Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts hat der Kläger Anteil s- scheine an der Beklagten nicht erhalten. Danach wurden ihm Anteilsscheine an der Kombassan Ho ldings S. A. und einer anderen Gesellschaft der Kombassan - Gruppe, nämlich der Kombassan Insaat, Tarim ve Sanaii isletmeleri Ticaret Anonim Sirketi zugewiesen . Darauf weist die Revision zutreffend hin. 2. D ie Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht d amit begründen, dass der Zeuge S. bzw. dessen Mitarbeiter als " satzungsmäßige Vertreter " der Beklagten aufgetreten seien. Die im Berufungsurteil hierzu getroffene Fest ste l- lung, dass dem Zeugen S. der Vertrieb der Aktien der Beklagten bzw. der Fi r- men der Ko mbassan - Gruppe im Großr aum H. unterstanden habe, findet keine Stütze im Inhalt der Verhandlungen und der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das macht die Revision mit Recht geltend. Nach de m in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts am 29. August 2012 protokol lierten Wortlaut der Aussage des Zeugen S. ist d ies er für die Kombassan Holdings S. A. tätig gewesen. Er selbst hat zwischen den einzelnen Gesellschaften der Kombassan - Gruppe nicht u n- 9 10 11 - 7 - terschied en. F ür ihn waren alle Gesellschaften gleich . Daraus ergibt sich alle r- dings noch nicht, dass der Zeuge S. als satzungsmäßiger Vertreter der Bekla g- ten oder Verrichtungsgehilfe bei Abschluss des Anlagevertrages mit dem Kläger aufgetreten ist . Da die Kombassan Holdings S. A. eine rechtlich selbständige Gesellschaft und ni cht ein von der Beklagten abhängiges Unternehmen gew e- sen ist, kann das Verhalten ihrer Mitarbeiter grundsätzlich der Beklagten rech t- lich nicht zugerechnet werden. Mit Recht rügt die Revision hierzu , dass das Berufungsgericht den Vo r- trag der Beklagten z ur rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kombassan Holdings S. A. und der Beklagten nicht berücksichtigt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) . Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 15. September 2011 auf die fehlende Passivlegitimation hingewiesen , weil der Kläger offenbar Ante i- le der Kombassan Holdings S. A. über deren Mitarbeiter erworben habe. Sie hat geltend gemacht, dass sie nicht der Mutterkonzern der Kombassan - Gruppe sei, in keiner rechtlichen und finanziellen Beziehung zur Kombassan Holding s S. A. stehe und nicht in den Vertrieb der Anteile eingebunden gewesen sei. Festste l- lungen, die diesen Vortrag widerlegen würden, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3. Eine Haftung der Beklagten für die bei der Kombassan Holdings S. A. gezeichne te Anlage ist auch nicht d eshalb anzunehmen , weil de r Beklagte zu 2 zeitgleich Vorstandsvorsitzender de r a nderen Gesellschaften des Kombassan - Konzerns war . Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für d ie juristische Person zu handeln (vgl. S e- natsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der jurist i- schen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem i hm zugewiesenen Wirkungskreis handelt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 12 13 - 8 - 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 , aaO, S. 151 f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 , aaO, S. 300). Für ein zum Schadenser satz ver pflichte n- de s Verhalten des Vorstandsvorsitzenden B. , des ehemaligen Beklagten zu 2, muss die Beklagte mithin nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Vorsta ndsvorsitzende für eine andere juristische Person - wie die Kombassan Holdings S. A. - gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer die Haftung der B e- klagten für die Erklärungen des B. umfassend und ohne Bezug auf einen eig e- nen geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger im Streitfall begründet sein könnte, sind nicht festgestellt. - 9 - III. Dan ach war das Berufungsurteil aufzuheben . Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Galke Diederichsen Pauge vo n Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2012 - 307 O 126/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 13 U 29/13 - 14
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