BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 465/14 Verkündet am: 28. Juli 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner und die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivils e- nats des Obe rlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. S. AG (im Folgenden auch: " Gesellschaft " ), einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Der Bek lagte zu 1 war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis jede n- falls zum 27. November 2008 Präsident des Verwaltungsrates . Geschäftsg e- 1 2 - 3 - genstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 CHF ausgegeben hatte, war das Factoring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien eini ger ihrer Altaktionäre, u. a. der I. SA mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten Telefonverkäufern u n- ter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internet seite der Gesellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und dort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde der Prospekt p o- tentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt. Der Zed ent erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigni e- derlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft - mit am 17. und 30. September 2008 unterzeichneten sogenannten " Kaufabsichtserklärungen " 5.000 Namen s- aktien zu Stückpreisen von 3,80 t zu einem Preis in Höhe von 19.000 r- ten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolven z- ve r fahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos. Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives G e- schäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt h a- be - nicht ernsthaft betrieb en. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Die Beklagten hätten diese Information den Anlegern in sittenwidr i- gem Missbrauch ihrer geschäftlichen Überlegenheit vo renthalten und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesel l- schaft systematisch getäuscht. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Beruf ung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entsc heidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständig keit könne in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deu t- sches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des Beklagten zu 1 ergebe sic h nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft von vornherein au s- schließli ch dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsg e- mäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der U m- satzzahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die g e- ringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die Gesellschaft noch am Beginn 5 6 7 8 - 5 - ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche. Eine Haftung ergebe sich auc h nicht aus einem Unterlassen der gebot e- nen Aufklärung. Bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft habe es sich nicht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft ve r- bundenen Risiken sei in dem von der Gesellschaft auf ihrer Interne tseite verö f- fentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Dass der B e- klagte zu 1 nicht dafür gesorgt habe, dass der Prospekt den Anlageinteresse n- ten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei, stelle keine vorsätzliche si ttenwidrige Schädigung dar. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht darin, dass der Beklagte zu 1 auf die Telefonve r- käufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder üb er die für das Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten zu 1 im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal gewesen sei, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden. Der Beklagte zu 2 hafte nicht für eigenes Handeln. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in sittenwidriger Weise vorsätzlich durch Unterla s- sen eine Pflicht verletzt habe, die aus seiner Oberaufsicht über die mi t der G e- schäftsführung betrauten Personen oder aus seiner Gesamtverantwortung für die Marketing - und Verkaufspolitik folge. Wenn dies nicht einmal für den B e- kla g ten zu 1 als geschäftsführendem Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen sei, gelte das für den Be klagten zu 2 erst recht. 9 10 11 - 6 - II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 17. März 2 015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14 mwN). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Ve r- bindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handel ssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend Lu g Ü II). Nach ständiger Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24 . Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN , und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14). Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin liegt jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland. Der Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit de r Klage ersetzt verlangt, ist an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Krediti n- stitut in Deutschland eingetreten, von dem er das angelegte Kapital auf ein Ko n- to der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen hat (vgl. 12 13 14 - 7 - Senatsurtei l vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30). 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt ist. a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt we r- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Üb erprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Z u- ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der ör tlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist ( Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 17 f. , und VI ZR 12 /14, juris Rn. 17 f. ; jeweils mwN). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO aF hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die int ernat i- onale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130 ). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutsc h- land. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an , ob sich das geschädigte Gu t- 15 16 17 - 8 - haben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Vorausse t- zungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßg e- bend sind. b) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzl i- che Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Olde n- burg, NJW - RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm - ZPO/K rüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal - Wulf, § 545 Rn. 18 ( Stand: 1. März 2015 ) ; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil - und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/ Wulf, § 513 Rn. 10 ( Stand: 1. März 2015 ) ; PG/ Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 513 Rn. 16; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen. aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei, obwohl die Beklagten die örtliche Zuständigk eit in der Klageerwiderung gerügt haben, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVV O Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europ ä- isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da die Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verha n- delt haben, ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein 18 19 - 9 - Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts dann, wenn er unter keinem denkbar en Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen b e- ruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offe n- sichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in kra s- ser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendung s- fehlern beruht (BVerfG, Fa mRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN). bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgega n- gen, die Beklagten hätten die Rüge stillschweigend f allengelassen, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 1 ergibt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und die Beklagten dazu keine weiteren Erklärungen abg e- geben hatten. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständi g- keitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung n icht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nach träglicher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; PG/ Wern, ZPO, 7. Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuGVVO aF Hk - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 20 - 10 - EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob die Beklagten hier nachträglich auf die Zuständi g- keitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen haben, bedarf keiner En tsche i- dung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge hier ein bloßer Recht s- anwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff. und VI ZR 12/14, juris Rn. 19 ff.). 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revision s- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht - und von den Parteien nicht angegriffen - hat das Berufung s- gericht seiner Beurteilung zwar deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt , Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB , Art. 31, 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf auße r- vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - Verordnung). Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufung s- gericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen einen Sch a- densersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäft s- führer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schäd i- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein " Schwindelunternehmen " handelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f.; Senat, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26 ff. , und VI ZR 12/14, juris Rn. 26 ff.). 21 22 23 24 - 11 - b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An desse n Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann l e- diglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinand ergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; vom 11. November 2014 - VI ZR 7 6/13, VersR 2015, 327 Rn. 13 , und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 28; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN). Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. Das Berufungsgericht hat w e- sentlichen Sachvort rag der Klägerin unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die - wenn sie in die Beweiswürd i- gung einbezogen werden - bei der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau zu der Beurteilung führen könnten, dass das von d em Beklagten zu 1 als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer sowie dem Beklagten zu 2 als Präs i- dent des Verwaltungsrats ins Werk gesetzte Geschäfts - und Vertriebsmodell der Gesellschaft auf eine sittenwidrige Schädigung und Täuschung der Anleger angelegt war. aa) Zu Recht macht die Revision geltend, die von dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht gelassenen Umstände legten den Schluss nahe, dass das operative Geschäft der Gesellschaft von den Beklagten nicht ernsthaft betrieben wu rde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein floriere n- des Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bew e- gen. 25 26 27 - 12 - (1) Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen von 1,60 Aktien deren Nennwert um das 160 - bis 520 - fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - von der Gesellschaft selbst aufgrund einer rein z u- kunftsgerichteten Bewertung festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwartenden Erträgen korrespondierten oder eine Grundlage für die Erwartung bestand, der Unternehmenswert werde sich zukünftig derart e r- höhen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen , denen Au s- gaben gegenüber standen. Nach dem Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im G e- schäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der Gesellschaft. Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dage gen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch d a- rauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit lag und da s Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. (2) Das wird auch durch den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zu der Aussage des im Bereich Forderungsankauf tätigen Zeugen M. vor der Staatsanwaltsch aft Düsseldorf gestützt. Danach verfügte die Gesellschaft nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte zudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand, 28 29 30 - 13 - obwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Bestandes zu realisiere n war, so dass es in der Folge mehrfach zu erheblichen bilanziellen Wertberichtigungen kam. (3) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass es sich bei dem Beteiligungsangebot laut dem Wertpapierprospekt nicht um eine Neuemission, sondern um e ine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre, unter anderem der I. SA, handelte. Neben den Emissionskosten in Höhe von 30 % des Ausgabepreises flossen daher weitere 5 % an die Altaktionäre, was in den von den Erwerbern zu unterzeichnenden Kaufabs ichtserklärungen nicht offe n- gelegt wurde. Vo n der Revision genannte Umstände könnten weiter nahe legen, dass die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen nicht für das operative G e- schäft verwendet wurden, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 Mio. Aufwen dungen u. a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Haupta k- tionärin der Gesellschaft, die I. SA. bb) Es ist ferner nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei - gebotener - Berücksichtigung des von der Revision als nicht beachtet gerü g- t en Parteivortrags zu dem Schluss kommen könnte, die Beklagten hätten einen auf systematische Täuschung der Anleger angelegten Vertrieb der Aktien zu verantworten . (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass die Gesellsch aft nach dem Vortrag der Klägerin trotz der oben genannten Umstände in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werb e- zwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Verö f- fentlichungen, über deren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene en t- schieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. ) - mitteilte, die Investition biete eine außergewöhnliche Sicherheit und 31 32 33 - 14 - di e Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher deutscher Ba n- ken. Sie hob dort zudem hervor, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 erzielten Dienstleistungserträge seien von 17.400 CHF auf 1.800.000 CHF , mithin um das Hundertfache gestiegen. Die im Wertpapierprospekt angenommenen Dienstleistungserträge seien im Geschäftsjahr 2006/2007 um 30 % überschri t- ten worden. Dadurch konnte bei den Anlegern die unrichtige Vorstellung en t- stehen, die Erträge stammten aus dem operativen Geschäft der Gesellschaft, während es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentl i- chen um Erträge aus dem Verkauf eigener Aktien handelte. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die Anleger den Wertpapierprospekt der Gesellschaft grundsätzlich nicht übersandt. Die Telefonverkäufer machten in den Verkaufsgesprächen - nach dem Vortrag der Klägerin auch gegenüber dem Zedenten - unrichtige , nämlich zu günstige A n- gaben in Bez ug auf die Umsatzzuwächse. Diese festgestellten und die von der Revision angeführten, nicht berücksichtigten Umstände könnten in einer G e- samtbetrachtung geeignet erscheinen, darauf hinzudeuten, der nach dem Vo r- trag der Klägerin von den Beklagten initiierte Vertrieb der Aktien der Gesel l- schaft sei auf Täuschung der Anlageinteressenten ausgerichtet gewesen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidun g an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses erhält damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. 34 35 - 15 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der sä umigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichun g einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 554/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2014 - I - 7 U 41/12 -
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