ECLI:DE:BGH:2017:180717UVIZR465.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 465/16 Verkündet am: 18. Juli 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb a) Dem A nspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung en t- spricht. b) Verlangt der Geschädigte vom Schädige r im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbescha f- fungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein besch ä- digtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorg e- richtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederb e- schaffungswert. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 - LG Bayreuth AG Kulmbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richterin nen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richt s Bayreuth vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vor gerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall , für den die Beklagte allein haftet , in Anspruch. Die Klägerin hatte hinsichtlich ihres bei dem Unfall beschädigten Fah r- zeugs den Wiederbeschaffungs (Wiederb e- s o- wie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten in Höhe von geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten . Unter Z u- (Wiederbeschaffung s- aufwand zuzüglich weiterer Kost en) hat die Beklagte an die Klägerin vorgerich t- 1 2 - 3 - Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von swert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden Diese hat sie mit der Klage geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht das amts gerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bea n- tra gt die Klägerin die Wiederherstellung des amts gerichtlichen Urteils . Entscheidungsg ründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Recht s- anwaltskosten zugrunde zu legen sei , der berechtigten Schadensersatzford e- rung gegenüber dem Schädiger, al so dem zu ersetzenden Schaden entspr e- che . Auf das Innenverhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Rechtsa n- walt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Sc h a- den in Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbescha f- fungswert abz üglich des vorhandenen Restwert s geltend gemacht habe. 3 4 - 4 - II. Diese Erwägungen halten der revisions rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs bestimmt. 1. Der dem Geschädigt en zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich g e- wordenen Rechtsverfolgungskosten , § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB . Nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Senatsurteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 R n. 5 ; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 , 559 ; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446 ) hat der Schädiger all erdings nicht schlechthin alle durch das Schadense r- eignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur so l- che, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforde r- lich und zweckmäßig waren. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haf t- pflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrec h- nung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenve r- hältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell - rechtlichen Kostenersta t- tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 1 8. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 , 559 ; BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123 ). Die 5 6 7 - 5 - von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen S chadensb e- träge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123 ) . Denn Kosten, die dadurch entst e hen, dass dies er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten A n spruchs beauftragt, können dem Schä diger nicht mehr als Folge seines Verhaltens z u- gerechnet werden (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 , 559 ; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 6 ; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1 122, 1123 ). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Ersta t tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsät z- lich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schaden s- ersatzforderung entspric ht (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13). 2. Die - von der Klägerin gegenüber der Beklagten nur in diesem Umfang geltend gemachte - Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglic h Restwert) ist berechtigt. Der für den A n- spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche G e- genstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert. a) Nach ständig er Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur d en Wieder b e- schaffungswert abzüglich des Restwerts , also den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI Z R 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 20 10 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. Nove m- 8 9 - 6 - ber 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193 ; jeweils mwN). Denn es ist z u- nächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem G e- schädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwer t s seines Fah rzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist ( Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180 , 185; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 ) . Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der so genannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Ve r- gleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Ve r- mögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ( vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2 011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Sch ä- diger grundsätzlich nichts angeht ( Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246) - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall fes t- zustellen , dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist ( vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180 , 185 ). Dies gilt auch im Fall eines wirtscha ftlichen Totalschadens ( Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193 ). b) Die von der Revision sowie von Teilen der untergerichtlichen Rech t- sprechung (z.B. LG Aachen, AGS 20 15, 464 f.; AG Eschwege, DAR 2016, 612; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798; AG Ahlen, AGS 2014, 543; AG Wesel , Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris ) und der Literatur ( z.B. Dötsch, ZfS 2013, 490; Jungbauer, DAR 20 07 , 609; Poppe , NJW 2015, 3355 ; Schnei der , DAR 2015, 177 ) vertretene Gegena nsicht , dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sei de r volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, teilt der Senat nicht (ebenso z.B. LG Bonn , Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 S 106/16, BeckRS 2016, 113 057; AG Bad Hersfeld, AGS 2015, 363 f. ; AG Ko b- 10 - 7 - lenz, SVR 2014, 476 ; AG Dinslaken, SP 2014, 351; AG Buchen, SP 2013, 267 ; Buller/Drzisga, NJW - Spezial 2015, 521; Jaeger , ZfS 2016, 490, 492 f.; Möckel, NJW - Spezial 2016, 393, 394). aa) Der überwiegende Teil der Vertreter dieser Ansicht geht - ebenso wie die Revision - von der unzutreffenden Prämisse aus, dass ( jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ) im Unfallzeitpunkt , auf den abzustellen sei, der Schaden in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswert s eingetreten sei , der e r- zielte oder zu erzielende Restwert also lediglich eine nachträgliche Kompens a- tion darstelle , auf die ebenso wie auf sonstige nachträgliche Zahlungsströme nicht abgestellt werden dürfe ( LG Aachen, AGS 2015, 464; AG Eschwege, DAR 201 6, 612 f.; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798, 3799; AG Ahlen, AGS 2014, 543 f.; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris Rn. 1 f.; Dötsch, ZfS 2013, 490, 492; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; Schneider DAR 2015, 177 f.; vgl. auch Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der allerdings auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abstellt ). Dabei wird übersehen, dass, wie ausgeführt , im Unfallzeitpunkt in Höhe des verbliebenen Restwerts schon gar kein Schaden entstanden ist , der Schaden also nicht erst nachträ g- lich infolge einer Kompensation, sondern von vornherein um den Restwert r e- duziert ist (ebenso Möckel, NJW - Spezial 2016, 393, 394) . Aus demselben Grund ist die Annahme der Revision un zu treffend , dass der Restwert des U n- fallwagens nicht den Schadens ersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers verringere (so aber LG Koblenz , Urteil vom 13. April 1982 - 5 S 415/81 , BeckRS 2008, 14922 , für den Fall einer Abrec h- nung auf Neuwagenbasis; Poppe , NJW 2 015 , 3355, 3356 ) . bb) Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem Gege n- standswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflich tversicher er des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt 11 12 - 8 - ermittelten Restw ert ein e dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höhere n Restwer t- angebot entgegen hält (dazu AG Frankfurt a.M., AGS 2012, 91 ; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492; Mardner , NJW 2016, 1546, 1548 ), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kan n daher offen bleiben. An dem Grundsatz , dass der Res t wert - in der vom Geschädigten oder vom Schädiger ermittelten Höhe - zur Besti m- mung des Gegenstandswerts abzuziehen ist, vermag diese Fragestellung nichts zu ändern . cc) Ob und unter welchen Vorauss etzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Inne n- verhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. I n de m hier ma ß- geblic hen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Sch a- densersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigke i- ten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den a n- zusetzenden Gegenstandswert erhöhen ( AG Buchen, SP 2013, 267 ; a.A. Jun g- bauer, DAR 20 07 , 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178 ). dd) Beauftragt ein Geschädigter - wie dies nicht selten der Fall sein wird - seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Gesamtscha dens, ohne sich von vornherein auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes (z.B. Rep a ratur oder Ersatzbeschaffung) festzulegen oder gar seine Forderung zu bezi f fern, so ist der Umfang dieses Auftrags ebenfalls zunächst nur für das Innenverhältnis maßgeblich . (1) Ob es sich auf das A ußenverhältnis auswirkt, wenn der Geschädigte statt der von ihm am Ende geltend gemachten Kosten der Ersatzbeschaffung im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis auch die höheren Kosten einer Repar a- 13 14 15 - 9 - tur hätte verlangen dürfen und er sich diesbezüglich von seinem R echtsanwalt hat beraten lassen, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn etwaige Repar a- turkosten hat d ie Kläger in ihrem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht zugrunde gelegt. (2) Zur Erhöhung des Gegenstandswerte s im Außenverhältnis führt i m Streitfall auch nicht die Annahme der Revision, dass die Kläger in anstelle des von ihr tatsächlich geltend gema chten Wiederbeschaffungsaufwand s dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs hätte zur Verf ü- gung stellen und den ungekürzten Wiederbeschaffungswert hätte verlangen dürfen . Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartige s Recht besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, VersR 1983, 758 f. mwN für den Fall einer Schadensabrechnung auf Neuw a- genbasis) und ob die Geltendmachung dieses Rechts dazu führen würde , dass sich der Gegenstand s wert auf den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn nur und erst dann, wenn der Geschädigte von einem solchen Recht Gebrauch macht e und dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stell te , könnte eine Forderung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts begrün det sein . Macht hingegen der Gesch ädigte - wie hier die Klägerin - gegenüber dem Schädiger ein solches Recht nicht geltend, so vermag allein die abstrakte 16 - 10 - Möglichkeit der Geltendmachung d ies es Rechts keine Auswirkungen auf den im Außenverhältnis zugrunde zu legenden Gegenstandswert zu e ntfalten . Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 07.04.2016 - 70 C 63/16 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 21 .09.2016 - 13 S 39/16 -
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