BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 466/13 Verkündet am: 14. Oktober 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 A, § 263 Abs. 1; StGB § 13 Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herb eiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garante n- stellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 466/13 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 14. Oktober 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hansea tischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Be klagte, eine Aktiengesellschaft nach tü r- kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Unternehmensanteilen geltend. Die Beklagte wurde im Jahr 1998 gegründet und gehört zu den Unte r- nehmen der K . - Gruppe. Am 1. Oktober 19 99 erwarb der Kläger gegen Zahlung von 31.050 DM in bar einen Zeichnungss ch ein, für den er in der Folge 1 2 - 3 - Aktien der Beklagten erhielt. Am 28. Dezember 2009 kündigte der Kläger m it Schreiben seines Prozessbevollmächtigten d i e Geld anlage und forder te von der Beklagten d i e Rückzahlung des angelegten Betrags bis zum 8. Oktober 2010. Sein B egehren blieb erfolglos. Der Kläger behauptet, bei Zeichnung der Anlage habe der Zeuge S. ihm gegenüber erklärt, dass er sein Geld auf Anforderung binnen einer Frist von drei Monaten jederzeit zurückerhalten werde. Darüber, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handle, bei der durch die Verwirklichung unternehm e- rischer Risiken das angelegte Kapital auch verloren gehen könne, habe ihn der Zeuge S. nicht aufgeklärt . Die von ihm erworbenen Anteile seien wertlos, da von Anfang an de fa c to kein offener Markt bestanden habe und sich eine Rüc k- kaufverpflichtung der Beklagten weder aus dem deutschen noch aus dem türk i- schen Aktienrecht ergebe. Die Beklagte hafte für die falschen und unzureiche n- den Erklärungen des Zeugen S. Das Landgericht hat ein dem Klageantrag entsprechendes Versäumni s- urteil gegen die Beklagte erlassen . Die Beklagte hat da g egen Einspruch ein g e- legt . Das Versäumnisurteil hat das Landgericht mit der Maßgabe aufr echt erha l- ten, dass die Beklagte verpflichtet ist , den ausgeurteilten Betrag Zug - um - Zug gegen Rückgabe der Anteil s scheine an der Beklagten durch den Kläger zu za h- len. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufung sgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte angenommen und unter Anwendung deutschen Rechts dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Fall 2 , § 26 StGB, §§ 31, 830 Abs. 2 BGB zugebilligt und dies - wie folgt - begründet: Die Beklagte habe es trotz einer sie treffenden Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsäc h- lich kein Recht im Sinne eines durchsetzbaren Anspruches zust ehe , die Rüc k- zahlung seines Anla gebetrages gegen Rückgabe der erworbenen Aktien binnen drei Monaten zu fordern, sondern vielmehr die Rückgew ä hr des Anlagebetr a- ges davon abh ä ng e , dass ein Verkauf der vom Kläger erworbenen Papiere an einen anderen Interessenten oder auch ein Tochterunterne hmen der Beklagten gel i nge. Die Zusage an den Kläger sei aufgrund der Angaben des Zeugen S. erwiesen. Der Zeuge S. habe auf dem Formular ( Anlage K 1 ) , mit dem die Za h- lung des Klägers quittiert worden sei, seine Unterschrift identifiziert und im Ü b- rigen gla ubhaft ausgeführt, dass gerade die Frage der Rückgabemöglichkeit in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei . Dies werde auch durch den Inhalt des Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B . ("Sehr geehrtes Mitglied ") bestätigt, unter d essen Ziffer 15 diese Zusage als "sehr wichtig" hervorgehoben sei. Die Beklagte habe aufgrund einer Garante n- stellung gemäß § 13 StGB, die sich aus dem zwischen ihr und dem Kläger b e- stehenden (vor - )vertraglich begründeten Vertrauensverhältnis ableite, den K l ä- 5 6 - 5 - ger darauf hinweisen müssen , dass er den Anlagebetrag nur dann kurzfristig zurückerhalten könne, wenn die von ihm erworbenen Papiere weiter veräußert werden könnten. D as Unterlassen der gebotenen A ufklärung stehe einer au s- drücklichen Täuschung über eine Tatsache im Sinne des § 13 StGB gleich. Der Kläger sei aufgrund der Nichtaufklärung einem Irrtum über die Rückgabemö g- lichkeit unterlegen . Er habe durch den irrtumsbedingten Abschluss des (Kauf - ) Vertrages über sein Vermögen verfügt. Hierdurch sei ihm ein Vermögenssch a- den im Sinne des § 263 StGB entstanden . S chon die Belastung des Klägers mit der für seine Zwecke ungeeigneten Anlage stelle sich aufgrund des sog. "indiv i- duellen Schadenseinschlags" als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB und damit zuglei ch des § 249 BGB dar. Die verantwortlichen Personen der B e- klagten hätten zumindest mit dolus eventual i s gehandelt. Der Vorstandsvorsi t- zende B. habe gewollt, dass die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter den Anlegern vorspiegelten, dass eine verbindliche Zusage der Rückzahlung des Anlageb e- trages binnen drei Monaten nach Anforderung bestehe. D er Zeuge S. habe in einer Parallelsache mit dem Aktenzeichen 319 O 208/07 vor dem Landgericht H. glaubhaft ausgesagt, es sei Arbeitsweise der Beklagten gewesen, dass sämtlich e Mitarbeiter, mit denen er Kontakt gehabt habe, zu diesem in allen Beratungsgesprächen mit Anlegern wesentlichen Punkt gesagt hätten, dass die Kunden ihr Geld binnen drei Monaten wiederbekommen würden. Dies sei ihm von den bei der Beklagten für die Anlege r zuständigen Mitarbeiter n D. und C. erklärt worden. E s habe eine schriftliche Beteiligungsübersicht gegeben, in der ebenfalls " dringestanden habe, dass man das Geld binnen drei Monaten wi e- derbekomme, das sei für die Interessenten der wichtigste Paragraph gewesen " . Der Täuschungsvorsatz des Vorstandsvorsitzenden B. folge auch aus dem G e- schäftsmodell der K . - Gruppe, das unstreitig darin bestanden habe, vereinnahmte Gelder in Unternehmen zu investieren. Es sei schlicht wirtschaf t- lich nicht vorste llbar, dass Investitionen in Firmen verschiedenster Art binnen - 6 - drei Monaten liquidierbar sein könnten. Der Zeuge S. sei satzungsmäßiger Ve r- treter der Beklagten gewesen , da ihm aufgrund mündlicher Beauftragung der Vertrieb der Aktien der Beklagten in dem O rtsraum H. oblegen habe . Im Übr i- gen könne dahinstehen, ob dem Zeugen S. die Täuschung bewusst oder er seinerseits gutgläubig gewesen sei. Im erstgenannten Falle ergebe sich die Haftung der Beklagten wegen Anstiftung im Sinne des § 26 StGB i.V.m. §§ 31, 830 Abs. 2 BGB, im anderen Fall sei B. mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens gewesen , was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. II. Die Revision ist begründet. 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimm ung mit dem Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. 2. Mit Recht rügt die Revision allerdings durchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der dem Berufungsurteil zugrunde lie genden Feststellungen (§ 286 ZPO) . a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesa m- ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich S a- che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und 7 8 9 10 - 7 - rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/1 0, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. b) D as Be rufungsgericht hat seine Überzeugung davon , dass dem Kl ä ger die Rückzahlung des Anlagekapitals durch die Beklagte nach einer Kündigung von drei Monaten zu ge sagt wo rden sei , ohne ihn darüber aufzuklären, dass hiermit nur die Möglichkeit einer Verwertung der Anlage über einen Weiterve r- kauf gemeint sei, entscheidend auf die Angaben des Zeugen S. und den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B. gestützt . Der Zeuge S. habe seine Unterschrift auf dem Formular K 1, mit dem die Zahlung des Klägers quittiert worden sei , identifiziert und glaubhaft ausgeführt, dass gerade die Fr a- ge der Rückgabemöglichkeit in allen Beratungsgesprächen ein wes e ntlicher Punkt gewe sen sei, was durch den Inhalt des Rundschreibens des Vorstand s- vorsitzenden B. ( " Sehr geehrtes Mitglied " ) bestätig t werde, unter dessen Ziffer 15 gerade diese Zusage als " sehr wichtig " hervorgehoben worden sei. aa) Hierzu rügt die Revision mit Recht , dass d ie Aussage des Zeugen S. nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in ei nem Parallelverfahren vor dem Landgericht (Az.: 3 1 9 O 208/07) getätigt worden ist und d ie Bekundung des Zeugen S. , dass er die Anlage K 1 unterzeichnet ha t , nur das dortige Verfah ren und nicht d en Streitfall betr i ff t . Dem Zeugen S. wurde eine Beteiligungsübe r- sicht, die den Anteilserwerb des Klägers auswe i s t , im Streitfall nicht vorgeha l- ten . Zutreffend weist die Revision außerdem darauf hin, dass der Aussage des Z eugen S. im Paralle lverfahren ( 3 1 9 O 208/07) nichts dafür zu entnehmen ist , dass überhaupt ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. a n- läs s lich des Erwerbs der Anteile geführt worden ist . 11 12 - 8 - bb) D as Berufungsgericht hat außerdem erheblichen Beklagtenvortrag nicht h inreichend berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG) . Dies rügt die Revision mit Recht. Zwar haben d ie Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Lan d- gericht ihr Einverständnis mit der Verwertung der A ussage des Zeugen S. im Parallelverfahren erklärt , doc h hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 innerhalb gesetzter Schriftsatzfrist vor dem Landgericht v or ge trag en , dass der Erwerb des Zeichnungsscheins und der Anteile der B e- klagten jedenfalls nicht über den Zeugen S. gelaufen ist . Dem hätte bereits das Landgericht nachgehen müssen. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass Aktien der K . A.S. über Herrn A. und nicht über Herrn S. an den Kläger veräußert worden seien . Der Zeuge S. habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile nicht für die Beklagte, sondern für die K . A.S., eine weitere Gesellschaft der K . Gru p- pe, gearbeitet. Die Anteile seien nicht von der Beklagten, sondern von der K . A.S. über den Zeugen A. veräußert worden. Zum Beweis hierfür legte die Beklagte die Kopie einer Quittung vom 1. Oktober 1999 der K . A.S. über den Anlagebetrag vor. Für den Vortrag der B e- klagten spricht auße rdem, dass der Kläger am 1. Oktober 1999 nicht Anteile an der Beklagten erwarb, sondern einen Zeichnungsschein der K . - A.S., aufgrund dessen ihm in der Folgezeit erst Anteile an der Beklagten zugewiesen worden sind. Der Vortrag der B eklagten war erheblich. Arbeitete der Zeuge S. nicht für die Beklagte, kann die Beklagte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für das Auftreten des Zeugen S. in Haftung genommen werden, auch wenn der Zeuge S. unzutreffende Erklärungen üb er die Kündigungsmö g- lichkeit der Anlage und die Rückzahlung des Anlagebetrags abgegeben hätte. 13 14 15 - 9 - 3. D urchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die rechtliche Beu r- te i lung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund einer Garantenstellung gegenüber d em Kläger zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie hafte wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht au s eine m vorvertraglichen Vertrauensve r- hältnis auf Schadensersatz wegen Betrugs. a) Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns steht ein Unterlassen nur gleich, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 93; vom 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91, VersR 1992, 487 , 48 8 ; NK - BGB/Katzenmeier, 2. Aufl., § 823 Rn. 4). Bei den unechten Unterlassung sdelikten muss ein besonderer Recht s- grund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Recht s- güter aktiv zu werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den d elikt i- schen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. Senat s- urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, NJ W 2000, 3013, 3014 mwN; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2 010, 1087 Rn. 57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern , genügen nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, aaO; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1 030). Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unte r- lassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entsche i- dung von den Umständen des k onkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verant - wortungsbereichs der Beteiligten (v gl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, aaO; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, aaO Rn. 5 8 ; vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394 / 08, BGHSt 54, 44 Rn. 23 ff.; Stree/Bosch in 16 17 - 10 - Schönke/Schröder, StGB, 2 9 . Aufl., § 13 Rn. 14). Dies gilt in besonderem M a- ße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergele i- tet werden soll. b) Vor di esem Hintergrund wendet sich d ie Revision mi t Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund eines vorvertra g- lichen Vertrauensverhältnisses deliktsrechtlich verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzu klären, dass die Papiere nicht jederzeit g e- gen Rückzahlung des Kapitals von ihr zurückgenommen würden. E ine Gara n- tenstellung der Bek l agten , die sie verpflichtet hätte , den Kläger in der vom Ber u- fungsgericht angenommenen Weise aufzuklären, ist nach den Ums tänden des Streitfalls nicht gegeben . Der bloße Ankauf eines Zeichnungsscheins, der zur Übernahme von Aktien der Beklagten durch den Kläger berechtigte, vermag ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten, aufgrund dessen diese delikt s- rechtlich gehalt en gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen, nicht zu begründen. c ) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lässt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, dass der V orstand s- vorsitzende B. der Beklagten in einem Rundschreiben vor dem Jahr 1999 b e- tont habe, dass man selbstverständlich "sofort zahlen" werde . Unabhängig d a- von, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts und Adressatenkreises d es Schreibens unverzichtbar sind (vgl. hierzu Senat s- urteil vom 6. Juni 2013 - VI ZR 293/12 , juris Rn. 19 ff.), kann auch auf die Fes t- stellung des Zeitpunktes, wann und in welcher Funktion B. das Rundschreiben verfasst und veröffentlicht hat, nicht verzicht et werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1998 gegründet worden ist . Darauf weist die Revision mit Recht hin. 18 19 - 11 - Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Se natsurte i- le vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. ; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12 , juris Rn. 10). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis auftrat (vgl. Senatsu r- teile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 , aaO, 151 f. ; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303 /85 , aaO, 300 und vom 14. Jan u- ar 2014 - VI ZR 469/12, aaO). Für ein zum Schadensersatz ve rpflichtende s Verhalten des B. mü ss te die Beklagte nur insoweit einstehen, als B. als ihr O r- gan gehandelt hat. Das kann nur in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall g e- wesen sein . Da die Beklagte erst im Jahre 1998 gegründet wurde , haftet e sie nicht für den Inhalt eines zeitlich davor veröffentlichten Schreibens des B. Auch käme eine Haftung nicht in Betracht, wenn der Vo r standsvorsitzende B. für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehört. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des B. außerhalb se i- ner Funktion als ihr Vorstandsvorsitzender zurec h nen lassen müss t e, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. III. Nach alledem ist das Berufungsu rteil aufzuheben und die Sache zu r neue n Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls dem in der Revision 20 21 - 12 - gebrachten Vor trag zur Frage eines Vermögenssc hadens des Klägers nachz u- gehen haben. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 319 O 18/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 13 U 27/13 -
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