ECLI:DE:BGH:2016:220316UVIZR467.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 467 /1 4 Verkündet am: 22. März 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa, § 24 9 Bb Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff diese lben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942). BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts K oblenz vom 22 . Oktober 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtsz u- ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger n ehmen die Beklagte aus ererbtem Recht ihrer Tochter J . im Wege der offenen Teilklage auf ein Schmerzensgeld in sowie auf Schadensersatz , Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten in A nspruch. Bei der am 3. April 20 0 1 geborenen und am 24. Mai 2013 während des Rechtsstreits verstorbenen J . wurde noch im Jahr ihrer Geburt ein gutartiger Hir ntumor festgestellt. Dieser wurde in der Neurochirurgischen Klinik der B e- klagten operiert, konnte aber nicht vollständig entfernt werden. Postoperativ 1 2 - 3 - verblieb eine Hemiparese rechts. Nachdem sich J . zunächst gut entwickelt ha t- te, stellte sich am 1 9. Septe mber 2002 heraus, dass die zystischen Tumorante i- le stark zugenommen hatten. Die Kläger holten Rat bei den Direktoren der Ne u- rochirurgischen Kliniken der Universitäten Würzburg und Heidelberg ein . Beide hielten die weitreichende Entfernung des Tumor s nicht für einen gangbaren Weg. Sie rieten, lediglich eine eventuelle Fensterung ( Drain ierung ) der Zyste beim Voroperateur in Mainz durchführen zu lassen . Am 21. November 2002 kam es im Klinikum der Beklagten zu einer zwe i- ten Operation durch den zwischenzeitli ch verstorbenen Operateur. Der Oper a- teur setzte sich über die von den Klägern erklärte Einwilligung, die nur die Fen s- terung der Zyste betraf, hinweg und beabsichtigte, den Tumor soweit wie mö g- lich oder gar vollständig zu entfernen. Ein Operationsbericht ex istiert nicht. Der T umor wurde vollständig entfernt. J . erlitt durch die Operation schwere Nerven - und Gefäßverletzungen und litt bis zu ihrem Tod unter einer schweren Tetra - plegie mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand - und Fußgele n- ke und einer Schluckstörung. Sie war blind und konnte nicht sprechen. Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben . Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht d as Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zu Schadensersatz und Feststellung und unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines e- richtlicher Kosten verurteilt w u rd e . Mit der vom Senat zugelassenen Revision v erfolgen di e Kläger ihre Ansprüche weiter . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier noch erheblich - ausgeführt , d as Fehlen der elterlichen Einwilligung habe die Tumorresektion rechtswidrig gemach t, sei aber noch nicht ohne weitere s haftungsbegründend. Einstandspflichtig habe die Beklagte nur werden können, wenn der Eingriff für die geltend gemachten Schäden kausal geworden sei. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht nicht befasst. Sie müsse na ch der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme differenziert beantwortet werden. Die Sachverständige habe m itgeteilt, die tiefgrei f ende apallische Schädigung habe auf der Tumo r resekt io n beruht. Das begründe aber keine umfassende Veran t- wortlichk e it der B e kl a gten. Deren I nanspruchnahm e sei nur insoweit möglich, al s die S c hädigun g über die Beeinträchtigungen hinausre i che, die ohne die R e- sektion vorgelegen hätten. Diese Beeinträchtigungen beschränk t en si c h nicht auf die bereits präoperativ vorhandene Hemiparese, sond ern erstr e ck t en sich auch auf die F olgen, die eingetreten wären, wenn der T umor nicht abgetragen worden wäre. Insoweit lasse sich freilich keine Gewissheit erlangen. Nach den Darl e- gungen der S achverständigen s e ie n nur Spekulationen möglich. Die dabei vo r- handene n Unsicherheiten wirkten sich zu Lasten der beweispflicht igen Klä g er aus. D e ren Annahme , die Bew e i s last li e ge bei der Be kl a gten, weil der E inwand des r e chtmäßigen Alternativverhaltens im Rau m stehe, tr ef fe nicht zu. Es obli e- ge den K l ägern darzutun und zu bew e isen, dass die Resektion condicio sine qua n on für die gelten d gemachten S ch äden ge wesen sei. Von daher sei der tatsächlichen , von Erblindung und Läh mung gekennzeichn e ten Schädigung eine Entwicklung gegenüberzustellen, wie sie die Sachverständig e für den u n- 5 6 - 5 - günstig s ten, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrsch e inli c hkeit ausz u- schließenden Fall beschri e ben h a be. Insofern müsse man davon ausgehen, dass es le d iglich zu e iner Verzögerung im Schadensverlauf gekommen wäre. Der T umor wäre weiter gewach sen und hätte bereits nach wenigen Jahren die schwerwi egenden und letztlich letalen Folgen hervorgerufen, die Gegenstand des vorlie ge n d en R e ch tss trei t s s e ien. Die Unsicherheit in der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs wü r- de sich nur dann nicht auswir ken, wenn es zu einem groben operativen Fehler gekommen wäre. Davon könne nicht ausge g an g en werden . Die beschränkte Zurechenbarkeit der postoperativen Schädigung ziehe der immateriellen Einstandspflicht der Beklagten deutliche Grenzen . Der nach Zeit und Umfang begrenzte Schaden, den die Beklagte unter differenzhypoth e- tischen Gesichtspunkten zu ersetzen habe, rechtfertige lediglich ein Schme r- II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Unbegründet ist allerdings die gegen die Erwägungen des Berufung s- gerichts zum Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gerichtete Verfa h- rensrüge der Revision . Von einer näheren Begründung hierzu wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 7 8 9 10 - 6 - 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein über die zue r- chmer z en s geldanspruch nicht v e rneint werden , § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB . a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Entfernung des Tumors rechtswidrig, nämlich ohne die erforderliche Einwilligung der K läger erfolgt. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die postoperativ fes t- stellbare apallische Schädigung der Tochter der Kläger kausal auf der Tumo r- resektion beruh t e. b) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Kläger nicht für verpflichtet halten, zudem darzulegen und zu beweisen, dass die geltend gemachten Schäden - die Operation hinweggedacht - nicht ohnehin aufgrund der Grunderkrankung ihrer Tochter eingetreten wären. aa) Hat eine rechtswidrig ausgeführte Operation z u einer Gesundheit s- beschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass d er Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff diese l- ben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnl i- cher Weise ausgewirkt haben würde (Senat, Urteil e vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 , VersR 1987, 667, 668 ; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942 ; vgl. auch Senat, Urteile vom 7. Oktober 1980 - VI ZR 176/79, BGHZ 78, 209, 214; vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 156 ). Dies entspr i cht dem allgem e inen Grundsatz, wonach der Schädiger zu bewe i- sen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveu r sache ebens o ausgewirkt haben würde , wie der tatsächliche G escheh e nsablauf (S e- nat, Urteil vom 5. April 2005, aaO) . bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt . Rechtsfehlerhaft hat es den Klägern den Beweis dafür auferlegt, dass eine Fensterung der Zyste nicht zu 11 12 13 14 15 - 7 - denselben Beeinträchtigungen geführt hätte, wie die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation. Richtigerweise trägt insoweit die Beklagte die Darl e- gungs - und Beweislast. c) Auf die Rüge der Revision, das Berufungs gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Klägern im Hinblick auf das Fehlen des Operationsberichts B e- weiserleichterungen zuzubilligen, kommt es wegen der die Beklagte treffenden Beweislast nicht mehr an. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Be stand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und der geltend gemachten 16 17 - 8 - Nebenansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S atz 1 ZPO). Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 04.06.2013 - 2 O 8/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2014 - 5 U 806/13 -
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