ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR467.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 467/15 Verkündet am: 26. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ha, § 242 Ba Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsb e- schränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens). BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Ga lke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 3 . Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2015 au f- gehoben . Die Beru fung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivi l- kammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel instanzen zu trag en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsne h- mers, dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäud e- versicherer reguliert hat. 1 - 3 - Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn übernahm e s der B e- klagte, dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklagte den Nachbargarten mit einem an eine Auße n- zapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spri tze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus, lief in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete an den Nachbarn, ihren Versicherungsnehmer , Entschädigungszahlu n- gen . Sie macht nun aus übergegangenem Recht einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschadens vo n 11.691 Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. De r Privathaftpflichtversicher er hat eine Regulierung abgelehnt. Die Klägerin meint, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandel t, als er den Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe. Er hafte zudem auch bei ei n- facher Fahrlässigkeit, da von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und gr o- be Fahrlässigkeit nicht auszugehen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben . Auf d ie Berufung de s B e- klagten hat das Oberlandes gerich t d i e Klage abgewiesen . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherste l- lung des landgericht liche n Urteil s. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine n Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB und damit einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint. Der Schaden habe sich im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses unter Nachbarn ereignet. Für den allein in Frage kommenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liege eine stillschweigende Abrede des Beklagten und seines Nachbarn vor, wonach die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausge schlossen sei. Eine derartige Haftungsbeschränkung könn e im Wege der ergänzenden Vertrag s- auslegung zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nur ganz ausnahmsweise und unter Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden . Voraussetzung sei grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Recht s lage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abm a- chung billigerweise nicht hätte versagen können. Dabei spreche zwar das B e- stehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auf Seiten des Schädiger s r e- gelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung. In Fällen einer unentgeltlichen Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses könne aber allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht b e- grü nden. Besondere Umstände, die die Annahme einer Haftungsbeschränkung rechtfertigten, lägen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und u n- entgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn und Kollegen handle und ein Schaden im Zusammenhang mit d en bei der Ausübung der Gefälligkeit eige n- tümlichen Gefahren entstehe, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Da bei der I n- anspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine S elbstbeteil i- 5 - 5 - gung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohten, mü s- se sich der Gefällige auf ein e Haftungsbeschränkung berufen können . Andere n- falls sei zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnl i- chen Hilfeleistung b ereit erklären würde. Der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der konkret eingetr e- tene Schadensverlauf sei als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten e r- kennbar gewesen. So sei es nicht so naheliegend, dass es jedem einleuchten müsse, d ass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser nicht nur im Boden versickern, sondern in das Untergeschoss des Gebäudes eindringen und dort zu einem erheblichen Schaden führen wü r- de. II. Diese Erwägungen halten der revi sionsrechtlichen Nach prüfung nicht stand. Der Versicherungsnehmer der Klägerin und Nachbar des Beklagten hat gegen diesen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. 1 . Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgung des Nachbarhauses einschließlich der Bewässerung des G artens durch den Beklagten im Rahmen eines reinen Gef älligkeitsverhältni s- ses erfolgte , in welchem es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vo m 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147 ). Das Berufungsgericht hat 6 7 8 - 6 - weiter ohne Recht sfehler angenommen, dass der Beklagte durch das Ve r- säumnis, am 29. Juni 2011 den Außerwasserhahn zu schließen, was zu einem Schaden am Gebäude seines Nachbarn führte, die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt hat, wobei ihm jedenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass gesetzliche Haftungs beschränkungen , insbesondere solche, die für u n- entgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB) , auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind . Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken , dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen delikt i- schen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 , aaO, 1147 ), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprec hung zu r Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt . 2 . Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von e i- ner Abrede des Beklagten und se ines Nachbarn auszugehen sei, nach der die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche ve r- zichtet (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 , aaO , 1147 ). Eine Ha f- tungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsausl e- gung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 13 mwN ). Nach der ständigen Rech t- sprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfi ktion 9 10 - 7 - dar, da s i e von einem Haftungsverzicht ausgeht, an de n beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 , aaO, 1147) . Vorau s- setzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädi g- te dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen ( Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO , Rn. 16 mwN; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78, VersR 1980, 426 , 427; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137 ). An diesen Voraussetzung en fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. De nn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, so n- dern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Wi l- len der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO , Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278 /92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zw i- schen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen b estehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 20 09 - VI ZR 28/08, aaO , Rn. 16). Erforderlich ist vie l- mehr grundsätzlich , dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die i m konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurteil e vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO , Rn. 16 ; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093 ). - 8 - b) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht ein e Haftung s- beschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar. Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur d a- raufhin überprüfbar , ob das Berufungsgericht Auslegungs - und Ergänzungs r e- geln oder Denk - und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände u n- beachtet gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO , Rn. 17 ; BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 11 3/89, BGHZ 111, 110, 115) . c) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen , dass die Tatsache , dass der Beklagte für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert ist, ein Umstand ist, der r e- gelmäßig gegen die Annahme eine r Haftungsbeschränkung spricht . Rechtsfe h- lerhaft ist allerdings die weitere Begründung des Berufungsgerichts , dass allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht begründen könne . Den n begründet wird die Haftung vorliegend allein durch § 823 Abs. 1 BGB , während das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers für die Frage von Bedeutung ist, ob die Haftung abwe i- chend von der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise wirks am beschränkt worden ist. Für die Annahme einer Haftungsbeschränkung genügt auch nicht der vom Berufungsgericht als besonders bezeichnete Umstand, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt. Wie ausge führt, rechtfertigt selbst der Gefälligkeitserweis in einer e n- gen persönlichen Beziehung nicht ohne W eiteres die Annahme eines Haftung s- verzichts. Es fehlt vorliegend ferner an der Voraussetzung eines nicht hinz u- nehmende n Haftungsrisikos. Wie das Berufungsg ericht selbst an führt, birgt das Bewässern eines Gartens durch den Nachbarn wie jedes Tätigwerden für einen anderen Gefahrenmomente, ohne vordergründig gefahrgeneigt zu sein. 11 12 - 9 - Schließlich rechtfertigt der Umstand , dass der Schaden durch die Gebäudeve r- sicher ung bei der Klägerin abgedeckt ist , nicht den Schluss auf eine Haftung s- beschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40 , 48 ; Grüneberg in Palandt , BGB, 75. Auflage, § 276 Rn. 37 ) . Der deliktische Ersatzanspruch des Versicherung snehmers der Klägerin gegen den Beklagten als Schadensverursacher wird durch die Gebäudeversicherung nicht berührt; er g ing , soweit eine Schadensregulierung durch die Klägerin erfolgt e , gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diese über. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschrä n- kung ginge demgegenüber im Ergebnis zu Lasten der Klägerin und würde das Haftungsrisiko von dem Verursacher des Schadens und dessen Haftpflichtve r- sicherung ungerechtfertigt auf die Versicherung des Geschädigten verschieben. III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben , ohne dass es darauf a n- k ommt , ob dem Beklagten grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist . Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent - 13 - 10 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.11.2014 - 1 O 223/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14 -
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