BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 468/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 eing e- rei cht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1 1 . August 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklä r- ten Wi derspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 12.598,43 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ein er Kapitallebensvers i- cherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Februar 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Sc hreiben vom 21. Juli 2010 erklärte d. VN den "W i- derspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer behande l- te d as Sc hreiben als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 12.598,43 . Nach Auffassung d. VN i st der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F . erklärten Widerspruch gestützt ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei im Versicherungsschein über das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. schriftlich und druc k- technisch in ausreichend deutlicher Form belehrt worden. Dahinstehen könne, ob diese Belehrung im Übrigen ausreichend sei. Der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der vorve r- traglichen Aufklärungspflicht zu. II. Die Revision ist mangels Zu lassung hinsichtlich des mit ihr we i- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision z u- gelassen, soweit die Rechtsfr age betroffen ist, ob die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union en t- sprochen habe. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränk ung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht u n- abhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen P r o- zessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). 7 8 9 - 5 - III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VV G a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass d. VN im Versicherungsschein über das Widerspruchsrecht schriftlich und druc k- technisch in ausreichend deutlicher Form belehrt worden sei . Es hat aber dahinstehen lassen, ob diese Belehrung im Übrigen ausreichend war, und nicht festgestellt , ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Vers i- cherun gsbedingungen und eine Verbraucherinformation erhielt. Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Ja hresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2 014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( aaO Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtl i- 10 11 12 13 14 15 - 6 - nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversich e- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Re n- tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht or d- nungsgemäß über das Recht zum Widersp ruch belehrt worden ist und/oder wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erha l- ten hat. bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Wi derspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) z u beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt all e gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 16 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und En tscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2011 - 22 O 582/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.0 8.2011 - 7 U 73/11 - 19
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