BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEILVII ZR 469/01Verkündet am: 22. Mai 2003Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 284 Abs. 2 Satz 2Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschuldendes Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Un-ternehmers zu begründen.BGH, Versäumnis-Urteil vom 22. Mai 2003 - VII ZR 469/01 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die RichterProf. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 27. Juni 2001 aufgehoben, soweit zumNachteil des Beklagten erkannt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen verzögerterFertigstellung eines Bauwerks.Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Be-klagten von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. AlsFertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwi-schen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurdenam 13. Oktober 1999 übergeben. - 3 -Die Kläger machen Mietausfall ab 1. Mai 1998 in Höhe von505.465,63 DM geltend. Unter Berücksichtigung einer weiteren Forderung undVerrechnung eines Gegenanspruchs des Beklagten haben sie zunächst264.191,45 DM und Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat einen Anspruch derKläger verneint und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben dieKläger die Klageforderung auf 388.713,44 DM erhöht. Das Berufungsgericht hatdas Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Es ist davon ausgegangen,daß den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls in Höhe von185.681,22 DM zustehe, der durch die von den Klägern vorgenommene Ver-rechnung und eine Hilfsaufrechnung des Beklagten erloschen sei. Dagegenrichtet sich die Revision des Beklagten.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 EGBGB).I.Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe das Überschreitendes Fertigstellungstermins vom 30. April 1998 bis zum 1. April 1999 nicht zuvertreten. Die Kläger hätten planerische Vorleistungen nicht erbracht. Die Ver-zögerungen seien am 2. Januar 1999 beendet gewesen. An diesem Tag habe - 4 -die auf zwölf Wochen anzusetzende Bauzeit als Fertigstellungsfrist begonnen,sie sei am 1. April 1999 abgelaufen. Weitere Verzögerungen habe der Beklagtezu vertreten. Für die Zeit bis zum 13. Oktober 1999 könnten die Kläger Miet-ausfall ersetzt verlangen.II.Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. Das Beru-fungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der vertraglich vereinbarte Fertig-stellungstermin vom 30. April 1998 hinfällig geworden und der Beklagte mit Ab-lauf dieses Termins nicht in Verzug geraten ist. Seine Feststellungen erlaubenjedoch keine sichere Beurteilung, wann die Leistung des Beklagten danach fäl-lig geworden ist. Es übersieht zudem, daß nunmehr für den Eintritt des Verzugseine Mahnung notwendig war.1. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Werkleistung wird fällig, wenndie für die Ablieferung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Diese Frist ergibt sich ausden Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßge-bend ist (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99,BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389).Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Feststellungen zuden für die Fertigstellungsfrist maßgeblichen Umständen sind jedoch wider-sprüchlich. Aus ihnen lassen sich verschiedene Fälligkeitstermine für die Lei-stung des Beklagten ableiten. Einerseits entnimmt das Berufungsgericht einemSchreiben der Architekten vom 27. Januar 1998 eine angemessene Bauzeit vonzwölf Wochen und setzt den Fristbeginn auf den 2. Januar 1999 fest, nachdemnicht näher beschriebene "Unterbrechungen und Verzögerungen beendet wa- - 5 -ren". Andererseits stellt es fest, daß nach dem von denselben Architekten am5. Dezember 1998 erstellten Bauzeitenplan bereits am 2. November 1998 mitden Bauarbeiten begonnen wurde. Dieser Plan wies eine Bauzeit bis zum15. April 1999, mithin von 24 Wochen, aus. Als weitere Möglichkeit kommt inBetracht, die vom Berufungsgericht angenommene Fertigstellungsfrist von zwölfWochen entsprechend dem Bauzeitenplan am 2. November 1998 beginnen zulassen. Ihr Ende läge dann im Februar 1999.2. Mit dem zunächst vereinbarten Fertigstellungstermin 30. April 1998war die für die Leistung des Beklagten nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl.§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr wargrundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Beklagten zubegründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999,645, 648 = ZfBR 1999, 188). Feststellungen hierzu fehlen. Die im Schreiben derKläger vom 16. Februar 1999 enthaltene Mahnung ist nur dann von Bedeutung,wenn der Anspruch auf die Leistung des Beklagten vorher fällig geworden ist. - 6 -III.Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist, soweitzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben. Da weitere Fest-stellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.Dressler Thode Haß Wiebel Bauner
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