BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 469/12 Verkündet am: 14 . Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 14 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts München vom 20. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neue n Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger ma chen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend. Die Kläger zu 1 und 3 sind die Söhne des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 erwarb am 29. Mai 1999 über den Anlagevermittler B. nicht börsennotierte A k- tien der Beklagten im Wert von 40.500 DM. Im Jahr 2000 erwarb er weitere A k- 1 2 - 3 - tien im Wert von 20.345 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete am 25. Januar 2001 Aktien im Wert von 51.132,78 3 erw arb am 29. Mai 1999 Aktien im Wert von 64.165 DM und im Jahr 2000 Aktien im Wert von 31.300 DM. A n- fang 200 1 geriet der Konzern, zu dem die Beklagte gehört, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Kläger behaupten, ihnen sei von B. zugesagt worden, dass d er j e- we i lige Anlagebetrag auf Verlangen innerhalb von drei Monaten an sie zurüc k- gezahlt werde. Hätten sie gewusst, dass es sich um Aktien mit unternehmer i- schem Risiko und der Möglichkeit des Totalverlustes handle, hätten sie die A n- lage nicht getätigt. D as Landgericht hat de n auf Rückzahlung der Anlagebeträge gerichteten Klage n stattgegeben . Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte d as Ziel der Abweisung der Klage n we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 263 StGB. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, H. B., habe g e- genüber Anl egern in einem Schreiben im Jahr 1995 erklärt, dass hinsichtlich der Aktien eine Kündigungsmöglichkeit bestünde und das Geld in einem Zei t- raum von drei Monaten zurückbezahlt werde. Hierdurch sei bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden, dass sie einen von der wirtschaftlichen Situation 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten unabhängigen garantierten rechtlichen Anspruch auf Rücknahme der Aktien gegen Rückzahlung der Einlagen hätten, was für den Erwerb der Papiere entscheidend gewesen sei. Die Realisierung der Zusage habe letztl ich von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der für die Zukunft nicht kalkulierbaren , keineswegs sicheren Nachfrage auf dem Zweitmarkt abgeha n- gen. Dies habe der Vorstandsvorsitzende H. B. gewusst. Ohne die Anleger über die Unwägbarkeiten zu in formieren, habe die Beklagte die Aktienverkäufe b e- worben. Sie habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr, dass das Kapital nicht zurückgezahlt werden könne, verwirkliche oder nicht. II. Die Revision ist begründet. 1. Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision, dass dem angefoc h- tenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, ob die Entscheidung einstimmig e r- gangen ist. Es ist nicht schon deshalb anzunehmen, dass der Zurückweisung s- beschluss nicht einstimmig gefasst worden ist, weil dort - anders als im Hi n- weisbeschluss - die Einstimmigkeit nicht ausdrücklich erwähnt ist . Zwar ist die einstimmige Beschlussfassung zwingende Voraussetzung dafür, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bedarf (Zöller/Heßler, ZPO 30 . Aufl., § 522 Rn. 32). Jedoch ist , wenn das Berufungsgericht - wie hier - nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist, g rundsätzlich davon auszugehen, dass das gesetzlich bestimmte Erfordernis gewahrt worden ist. 2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Beru fungsgericht den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat, wonach die se erst im Jahre 1997 g e- gründet worden sei und keine Umstände festgestellt sind , die die Zurechnung 7 8 9 - 5 - d e s Inhalts des Schreiben s aus dem Jahr 1995 , in dem der Vorstandsvorsi t- zende H. B . die Rücknahme der Aktien zu sicherte , begründen würden (§ 286 ZPO) . Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurte i- le vom 13. Januar 1987 - VI ZR 30 3/85, BGHZ 99, 298, 299f. und vom 8. Juli 19 8 6 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148 , 151 ). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in de m ihm zugewiesenen Wi r- kungskreis handelte (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/ 5 7, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 = VersR 1979, 523, 524 ; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 aaO , 151f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 aaO , 300 ). Für das zum Schadensersatz ve r- pflichtende Verhalten des H. B . muss die Beklagte in zeitlicher Hinsicht mithin nur insoweit einstehen, als H. B. als ihr Organ gehandelt hat. Das war in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich vom Vo r- trag der Beklagten au szugehen, wonach sie zusammen mit ihrer Schwesterg e- sellschaft K . A. S. erst im Jahre 1997 gegründet worden ist . Wurde die Beklagte aber erst im Jahr 1997 gegründet, konnte ihr Vorstandsvo r- sitzender nicht bereits bei Abfassung des S chreibens im Jahr 1995 für sie in einem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handeln. Daran ändert e sich auch dann nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende im Jahre 1995 für eine andere j u- ristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, a ufgrund dere r sich die Beklagte Erklärungen des H. B. vor ihrer Gründung z u- rechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 10 11 - 6 - 3. Danach war der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entschei dung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei auch d e n in der Revision s- instanz gebrachten Vortrag der Parteien hinsichtlich eines zu Schadensersatz verpflichtende n Verhalten s des H. B., für das die Beklagte nach § 31 BGB e i n- stehen müsste, unter Berücksichtigung der Darlegungen des erkennenden S e- nats im Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 ff. zu prüfen haben. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 1399/09 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 27 U 2612/12 - 12
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