BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 469/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 eing e- rei cht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezem - ber 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der A n- spruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten W i- derspr uch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streit wert wird auf 1.406,66 festgesetzt . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fond s gebundenen Re n- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Fe bruar 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Vers i- cherer zahlte im April 2008 den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 26. August 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertr ag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 1. 406 , 66 , hilfsweise Auskunft über die A b- schlusskosten . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen . Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückge wiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen führt sie zur Au fhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Widerspruch sei ohne Wirkung, da d. VN bereits vorher die Kü ndigung erklärt und der Versicherer den Rückkaufswert erstattet gehabt habe. Jedenfalls sei der Vertrag gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN stehe auch unter dem Gesichtspun kt der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise kein Wide r- rufsrecht nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu. Auch ein Anspruch auf Auskunft über die Abschlusskosten stehe d. VN nicht zu. II. Die Revision ist mangels Zulassung bezüglich eines Rückg e- währanspruch s nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PAngVO, § § 355 Abs. 3 Satz 3 , 495 Abs. 1, 499 Abs. 1, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. und hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunft s- anspruchs u nzulässig. Sie ist nur stat thaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision z u- gelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf bereits anhängige Revis i- onsverfahren zur Frage der Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S atz 4 VVG a.F. grundsätzliche Bedeutung aufweise. Diese in den En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruc h ist wirksam. 7 8 9 - 5 - Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Rückgewähranspruch wegen unterjähriger Zahlungsweise und den Auskunftsanspruch ma ß- ge b lichen Prozessstoff beurteilt werden (v gl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht g egebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht nicht festgestellt, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die V ersicherung s- bedingungen, eine Verbraucherinformation und eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsbelehrung e r- hielt. Wenn dies - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht der Fall war, bestand das Widers pruchsrecht nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 10 11 12 13 14 - 6 - 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( aaO Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtl i- nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zwei ten und der Dritten Richtlinie Lebensversich e- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Re n- tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier für da s Revisionsverfahren zu unterstellen ist nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Ve r- braucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages ste ht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 a aO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Eff ektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereiche rungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 15 16 17 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 C 2708/10 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.12.2011 - 3 S 560/10 - 18
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