BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO §§ 829, 835 1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner vo r - aus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. 2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 7. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Ja- nuar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter ber das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgngerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rckkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM - 4 - zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprche aus den Lebensve r - sicherungen allerdings der Höhe nach unbeschrnkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitalleben s - versicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprche fr den Erlebensfall betroffen waren, und erklrte, diese Ansprche an den Gemeinschuldner rckabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemei n - schuldners einen Pfndungs- und Überweisungsbeschluß, der unter a n - derem dessen gegenwrtige, knftige und bedingte Ansprche gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rckkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. M rz 1996 kndigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank smtliche Lebensversicherungsvertrge, deren Rckkauf s - wert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restl i - chen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfllung eingetreten war, an den Klger rckabg e - treten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begrndung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. Mrz 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihndige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertung s - vereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete: - 5 - "Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû smtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden S i - cherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte or d - nungsgemû gegeben worden sind und keinerlei Tatb e - stnde vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkur s - rechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwir k - sam machen wrden." Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dag e - gen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Klger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht fhrt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. gettigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. Mrz 1997 eine Genehmigung durch den Klger selbst. Die Verei n - barung wirke nicht nur im Verhltnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Klger gemû § 242 BGB auch, gegenber dem Beklagten die U n - wirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den B e - schluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfndungspfandrecht z u - gunsten der Sparkasse W. nicht begrndet worden. Der Zugang des - 6 - Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprche wirksam zur Einziehung berwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprche erfasse, die infolge einer knftigen Rckbertragung wieder zum Gemeinschuldner gelan g - ten. In beiden Fllen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Glubigerin erfolgt. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Aus der Vereinbarung vom 25. Mrz 1997 folgt keine Genehm i - gung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Klger. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. Mrz 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsr e - geln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein ane r - kannten Auslegungsgrundstze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle fr die Auslegung erheblichen Umstnde umfassend wrdigt und seine E r - wgungen hierzu in den Entscheidungsgrnden nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten fr und gegen eine Auslegung sprechenden Umstnde sind in ihrer Bedeutung fr das Auslegungsergebnis zu erö r - - 7 - tern und gegeneinander abzuwgen. Ist die Begrndung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bi n - det das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begrndung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch lût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Klger zumindest nicht unmittelbar zu entne h - men ist -, dem Sinn der zwischen dem Klger und der Sparkasse getro f - fenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parte i - en verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begrndung des Berufung s - gerichts beschrnkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die fr die Auslegung Bedeutung haben knnten, nicht ersichtlich sind, legt der S e - nat die Vereinbarung selbst aus. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich fr eine Genehmigung der Zahlu n - gen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwhnt. Ebensowenig lût allein der Wortlaut einen hinre i - chenden Schluû darauf zu, daû der Klger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprchen aus den Jahren 1989/90 b e - sttigen oder die Wirksamkeit des Pfndungspfandrechts streitfrei ste l - len wollte. Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu bercksicht i - gen, daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst g e - - 8 - nannt wird, nmlich den freihndigen Verkauf des Grundstcks des G e - meinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" berschrieben. Smtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihndigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafr ersich t - lich, daû die Parteien sich darber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherung s - rechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstck nichts zu tun hatten. Umstnde, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen knnten, sind nicht erkennbar. Der Klger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. Mrz 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfndung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom B e - rufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im Mrz 1997 war der Klger zudem noch nicht berechtigt, ber die geltend g e - machte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnac h - folgerin der Zweitzessionarin rckabgetreten worden ist, zu disponieren. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Ber u - fungsgerichts, seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Hhe von 156.365,40 DM an die Spa r - kasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswrdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafr maûgeblichen Umstnde ein. - 9 - Auf die Erklrungen, die der fr den Gemeinschuldner ttige "U n - ternehmerlotse" gegenber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmchtigung nicht zu entne h - men. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Eh e - frau anlûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vol l - machten nicht erteilt worden. Im brigen stand die vorgetragene Verei n - barung, daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemei n - schuldner, zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht ang e - griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist. 3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner z u - gegangen ist. a) Vom Zugang dieses Schreibens hngen die Wirksamkeit der Rckabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemei n - schuldner htte in diesem Fall die Verfgungsbefugnis ber die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgngerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wre damit die Zession an die ... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie ber den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Hhe - 10 - von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Ford e - rungsinhaberschaft wre insgesamt auf die ... Bank bergegangen; eine solche des Gemeinschuldners htte nicht mehr bestanden. Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfndungs- und Überweisungsbeschluû ins Le e - re. Dieser war auf die "gegenwrtigen, knftigen und bedingten Anspr - che des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsvertrgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenstndig au s - gelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprche, die sich nicht mehr in der Rechtszust n - digkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie knftig dorthin zurckkehrten. Mit knftigen Ansprchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhltnis noch entst e - henden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen gegenw r - tigen Ansprchen. Die Pfndung erstreckte sich daher nicht auf die A n - sprche, auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen. Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wre, daû der Beschluû auch die Ansprche erfaûte, die infolge einer knftigen Rc k - abtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen wrden, htte die Pfndung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung b e - - 11 - reits vor der Pfndung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Glubiger sie nach der Pfndung zurckabtritt, von di e - ser nicht erfaût; sie wird dem Pfndungs- und berweisungsbeschluû auch nicht nachtrglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfndung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfndung in der Person des Schul d - ners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwe n - dung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfndungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zller/Stber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MnchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche be r - weisung einer bereits abgetretenen Forderung fhrt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drit t - schuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenber dem wahren Glubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten ber die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgnge angezeigt waren. b) Anders verhlt es sich, sollte es zu keiner Rckabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszustndigkeit wre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte htte die Zahlung an die richtige Glubigerin erbracht. - 12 - - 13 - 4. Die fr die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervol l - stndigung seiner bereits durchgefhrten Beweisaufnahme nachzuholen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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