BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 470/14 Verkündet am: 4. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11. Februar 2015 eing e- reicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2 3 . Sep - tember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert wird auf 657,22 festgesetzt . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden L e- bensversi cherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG 1 2 - 3 - in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbrauch er information nach § 10a VAG a.F. Zu m 1. November 20 05 kündigte d. VN den Vertrag ; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. Ja - nuar 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückk aufswerts , in s- gesamt 657,22 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. A ußerdem sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus § 5a VVG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, da er die AVB und die Verbraucheri n- formation nicht vor Vertra gsschluss überlassen habe. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das L andgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss verneint. Die grundsätzlich gemäß § 10a VAG g e- botene Aufklärung sei erfolgt, wenn auch erst mit Übersendung des Ve r- sicherungsscheins. Die Folgen dieser " Verspätung " regele § 5a VVG a.F. Auch ein Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe d. VN nicht zu . D. VN habe den Widerspruch nicht mehr wirksam erkläre n können, da der Versicherungsvertrag bereits durch die Kündigung beendet worden sei. II. Die Revision ist begründet. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht verneint h at , ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es fehlt jedenfalls auch schon an Anhaltspunkten für ein Verschulden des Versicherers. 2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgeri cht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. 6 7 8 9 10 11 - 5 - a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahres f rist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation übersandt wurde. Es hat ebenso wie das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN auch die Versicherungsbedingun gen und eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsbelehrung e r- hielt. Wenn d. VN - was fü r das Revision sverfahren zu unterstellen ist - die Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Wide r- spruchsbelehrung nicht erhalten hat te , bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urt eil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensve rsicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen 12 13 14 15 - 6 - zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherung srechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsur teil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfa lls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- 16 17 18 19 - 7 - zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hannover, Ents cheidung vom 27.11.2008 - 451 C 1853/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2 S 4/09 -
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