BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 47/06 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zu Recht beanstandet der Beschwerdef374hrer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedr374ckt worden, nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO unber374cksichtigt lassen durfte. Denn der Kl344ger hatte dieselbe Behauptung bereits in erster Instanz aufgestellt. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtber374cksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Kl344gers auseinandersetzt und sachverst344ndig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 119.200 ,- 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.07.2005 - 13 O 327/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 126/05 -
Full & Egal Universal Law Academy