BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 47/07 Verk374ndet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 301, 540, 287; BGB 247 326 Ea aF Ein Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zu-r374ckweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend gemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt 247 301 ZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen Methodenwechsel vollzieht, der zur Folge haben kann, dass im Schlussurteil 374ber den noch zu erkennenden Spitzenbetrag abweichend von den Berechnungsans344tzen des Berufungsgerichts entschieden wird. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2007 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin fertigt elektronische Ger344te. Sie schloss am 23. August 2001 mit der Beklagten einen Produktions- und Liefervertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag), in welchem sie sich zur Herstellung und Lieferung von halbau-tomatischen Handpr374fger344ten f374r Euro-Banknoten (im Folgenden: Ger344te) nach Ma337gabe der von der Beklagten bereitgestellten und freigegebenen techni-schen Produktionsunterlagen verpflichtete. Als Lieferumfang war bis einschlie337-lich 2003 eine St374ckzahl von 1 Mio. Ger344ten zum St374ckpreis von 100 DM netto 1 - 3 - ins Auge gefasst. Zur ordnungsgem344337en Abwicklung und Verringerung des La-ger- und Produktionsrisikos der Kl344gerin sollten 110.000 Ger344te bis 31. Januar 2002 in drei n344her bezeichneten monatlichen Tranchen geliefert werden. Inso-weit hatte die Beklagte in dem Rahmenvertrag zugleich versichert und garan-tiert, dass bei der jeweiligen Bestellung die Finanzierung und der Absatz gesi-chert seien. Die Beklagte hatte bis zum 30. September 2001 eine Sicherheits-anzahlung von 1.250.000 DM zu leisten. Weitere 30 v.H. Anzahlung sollten nach Anlieferung der bestellten St374ckzahlen in ihrem Lager, die Restzahlung 30 Tage nach Rechnungsstellung f344llig sein. Mitte Oktober 2001 wurden die zu den Anzahlungen getroffenen Regelungen von den Parteien abge344ndert, was nach den Behauptungen der Beklagten mit einer Aufhebung der zuvor fest ver-einbarten Abnahmemengen verbunden gewesen sein soll. Nachdem die f374r die Montage ben366tigten Ger344tegeh344use, die nach dem Vertrag von der Beklagten zu beschaffen waren, der Kl344gerin erst Anfang De-zember 2001 angeliefert worden waren, lieferte diese im gleichen Monat noch 6.035 Ger344te an die Beklagte aus. Zu weiteren Ger344teabnahmen kam es in der Folgezeit ebenso wenig wie zu den vereinbarten Anzahlungen. In einer am 4./6. M344rz 2002 getroffenen Vereinbarung erkl344rten die Parteien zu den offenen For-derungen 374bereinstimmend, dass die Hauptforderung der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 ca. 1.548.457 200 betrage zuz374glich weite-rer Forderungen aus den Liefervertr344gen bzw. Lieferauftr344gen des Rahmenver-trages sowie Zinsen. In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung hielten die Parteien den bisherigen Vertragsverlauf 374bereinstimmend wie folgt fest: 2 "Die A. (= Kl344gerin) hat auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit der W. (= Beklagte) f374r ca. 110.000 Ger344te Material geordert, die Pro-duktionsvorbereitung getroffen und, nachdem es im Oktober 2001 bei W. noch entwicklungsbedingte Probleme gegeben hat, die Produktion der Ger344te ab etwa Ende November 2001 hochgefahren. Bis zum 31. Dezember 2001 wur den bereits ca. 22.283 Ger344te hergestellt, wo-von ab Dezember 2001 etwa 6.035 Ger344te an W. ausgeliefert wur- - 4 - den. Die restlichen ca. 16.248 Ger344te befinden sich noch bei A. . Aus diesen Lieferungen und Leistungen von A. resultieren in der Summe derzeit offene und 374berf344llige Forderungen von 1.417.816,40 200 gegen-374ber der W. aus der Ger344telieferung ... Aus weiteren ausgef374hrten Auftr344gen resultieren Forderungen gegen374ber der W. in H366he von 130.640,35 200. Mithin ist derzeit von A. gegen374ber der W. eine Forderung von 1.548.457,01 200 374berf344llig, ..." Zugleich vereinbarten die Parteien, dass die Kl344gerin die bei ihr lagern-den Ger344te selbst vermarkten durfte, was ihr in geringem Umfang gelang. Mit Schreiben vom 8. November 2002 forderte die Kl344gerin die Beklagte unter Frist-setzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Zahlung von 3.635.401,06 200 auf. 3 Die Kl344gerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterf374llung nach 247 326 BGB aF in H366he von zuletzt 4.250.000 200. Ihrer Schadensberechnung hat sie den vereinbarten Nettokaufpreis f374r 110.000 Ger344te in H366he von 5.624.300 200 zugrunde gelegt und darauf Zahlungen der Beklagten von 212.970,73 200, Erl366se aus Eigenverk344ufen von 43.920,67 200, ersparte Aufwendungen von 1.027.677,20 200 sowie einen Dispositionsbetrag einschlie337lich anzusetzender Erl366se aus der Verschrottung von ihr erworbener, aber nicht verbrauchter Mate-rialien in H366he von 89.731,35 200 angerechnet. 4 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. April 2005 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 17. August 2006 mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Entscheidung 374ber ein Mitverschulden der Kl344gerin dem Betragsverfahren vorbehalten bleibe. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 1. April 2008 - VIII ZR 256/06 - zur374ckgewiesen. 5 Das Landgericht hat die Beklagte im Betragsverfahren durch Teilurteil vom 1. Dezember 2005 zum Ersatz eines Mindestschadens von 1.346.397,60 200 6 - 5 - zuz374glich Zinsen verurteilt. Dieser Schadensbetrag setzt sich zusammen aus dem entgangenen Kaufpreis von 768.778,47 200 f374r 15.036 fertig gestellte Ger344te und dem entgangenen Kaufpreis f374r 15.063 weitgehend vorgefertigte Ger344te, den das Landgericht pauschal um 25 v.H. f374r ersparte Fertigungsaufwendungen auf 577.619,22 200 gek374rzt hat. Von der Beklagten geleistete Zahlungen in H366he von mittlerweile unstreitigen 377.686,52 200 hat das Landgericht hierauf nicht an-gerechnet, weil diese vollst344ndig auf andere Forderungen (gesonderte Kosten der Serienreifmachung und Kaufpreis f374r ausgelieferte 6.035 Ger344te) zu ver-rechnen seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-on. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Erlass eines Teilurteils zum Mindestschaden sei zul344ssig, da der Streitgegenstand teilbar, nur ein Teil des Streitverh344ltnisses entscheidungsreif und das Teilurteil von der Entscheidung des restlichen Streits unabh344ngig sei. Zwar wandele die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung nach 247 326 BGB a.F. das urspr374ngliche Synallagma in ein Abrechnungsverh344ltnis um. Je-doch k366nnten auch unselbst344ndige Rechnungsposten eines einheitlichen Scha- 10 - 6 - densersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernm344337ig oder sonst wie bestimmt und individualisiert seien und wenn die Entscheidung hier374ber unabh344ngig vom Ausgang des Streits 374ber den Rest sei. Der hier gel-tend gemachte Schadensersatzanspruch sei teilbar in die Positionen komplett fertige Ger344te, teilweise fertige Ger344te und noch nicht begonnene Ger344te, wo-bei sich die komplett fertigen Ger344te weiter unterteilen lie337en in an die Beklagte oder Dritte ausgelieferte Ger344te und solche, die sich noch auf Lager bef344nden. Teilbare Gegenpositionen seien Zahlungen der Beklagten, ersparte Aufwen-dungen und der von Dritten erhaltene Verkaufserl366s. Die hiernach vom Landge-richt beschiedenen Positionen, f374r die der Kl344gerin weder bei der Materialbe-schaffung noch bei der Vorhaltung von Produktionskapazit344ten und der Nicht-beschaffung von Ersatzgesch344ften eine Verletzung ihrer Obliegenheit angela-stet werden k366nne, den Schaden gering zu halten, seien sicher im Sinne eines Mindestschadens, da bei ihnen ausgeschlossen werden k366nne, dass die Scha-densh366he, die sich letztlich einmal ergeben werde, den Betrag des im Teilurteil ausgeworfenen Mindestschadens unterschreite. Bei den 15.036 komplett fertigen und auf Lager befindlichen Ger344ten hat das Berufungsgericht den vom Landgericht angesetzten Betrag von 768.778,47 200 gebilligt und Abz374ge f374r ersparte Aufwendungen nicht f374r gerecht-fertigt erachtet. Bei den teilweise fertig gestellten 15.063 Ger344ten hat das Beru-fungsgericht anders als das Landgericht von dem auf diese Ger344te entfallenden Kaufpreis von 770.159,96 200 (15.063 Ger344te x 51,13 200) konkret berechnete er-sparte Aufwendungen von insgesamt 78.433,09 200 in Abzug gebracht und den Schaden mit 691.726,87 200 errechnet. Auf den sich danach ergebenden Ersatz-anspruch von mindestens 1.460.505,34 200 (768.778,47 200 + 691.726,87 200) hat das Berufungsgericht die vom Landgericht noch nicht ber374cksichtigten Erl366se aus Drittverk344ufen der Kl344gerin in H366he von mindestens 76.802,65 200 angerech- 11 - 7 - net und ist so zu einem immer noch 374ber dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag liegenden Mindestschaden von 1.383.702,69 200 gekommen. II. 12 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der von ihm gegebe-nen Begr374ndung durfte das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit des vom Landge-richt erlassenen Teilurteils nicht bejahen. 1. Ein Teilurteil ist nach 247 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO zul344ssig, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Anspr374chen nur der eine oder nur ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Zwar wird bei dem Scha-densersatzanspruch nach 247 326 BGB aF, wie ihn die Kl344gerin geltend macht, das urspr374ngliche Vertragsverh344ltnis mit Eintritt der Haftungsvoraussetzungen in der Weise umgestaltet, dass an die Stelle der beiderseitigen Leistungsver-pflichtungen ein einseitiges, am Erf374llungsinteresse ausgerichtetes Abrech-nungsverh344ltnis tritt, bei dem die gegenseitigen Anspr374che nur noch unselb-st344ndige Rechnungsposten sind (BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR 71/99, NJW 1999, 3625, unter II 2; Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 162/98, NJW 2000, 278, unter III 2 a, jeweils m.w.N.). Jedoch ist ein Teilurteil, wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, nicht schon deshalb unzul344ssig, weil es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen einheitli-chen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbst344ndige Rechnungs-posten gibt. Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, h344ngt vielmehr davon ab, in welchem Umfang 374ber ihn Streit besteht. Ist - wie hier - nur noch die H366he des Anspruchs im Streit, k366nnen auch unselbst344ndige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernm344337ig oder sonst wie bestimmt und individualisiert sind und die Entscheidung 374ber diesen Teil unabh344ngig vom Ausgang des Streits 374ber den 13 - 8 - Rest ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, WM 1992, 970, un-ter II 3 f. m.w.N.). 14 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei der von ihm gegebenen Begr374ndung f374r den der Kl344gerin entstandenen Mindestschaden die Gefahr ei-nes Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil besteht. 15 a) Eine solche Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist na-mentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren 374ber andere Anspr374che oder An-spruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei ist zugleich die M366g-lichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug zu ber374cksichtigen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06, NJW-RR 2008, 460, Tz. 7; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, WM 2003, 1428, unter II 1 a; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563, unter 2, jeweils m.w.N.). Das gilt auch insoweit, als es um die M366glichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo337en Urteilselementen geht, die f374r sich nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem entsprechend k366nnen unselbst344ndige Abrechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs dann nicht Gegenstand ei-nes Teilurteils sein, wenn sie f374r das Schlussurteil zumindest noch als Vorfrage entscheidungserheblich sind, weil auch in diesem Falle die Gefahr jeweils un-terschiedlicher Beurteilung und damit sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89, WM 1991, 1530, unter II 1). b) Diese Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nach dem Ur-teil des Berufungsgerichts gegeben. 16 aa) Hinsichtlich des Schadenskomplexes der teilweise fertig gestellten Ger344te hat das Landgericht unter Vornahme eines von ihm als ausreichend ein-gesch344tzten Sicherheitsabschlages von 25 v.H. lediglich 75 v.H. des vereinbar- 17 - 9 - ten Kaufpreises in die Bemessung des Mindestschadens eingestellt. Dem ge-gen374ber hat das Berufungsgericht die anzurechnenden ersparten Aufwendun-gen insgesamt konkret mit 55.989,22 200 errechnet und lediglich offen gelassen, ob dar374ber hinaus noch weitere Ersparnisse in H366he von 22.443,87 200 anzu-rechnen sind. 18 Aus der konkreten Berechnungsweise des Berufungsgerichts, das f374r den Schadenskomplex der bereits weitgehend fertig gestellten Ger344te anstelle der vom Landgericht angenommenen 577.619,22 200 einen um 114.107,65 200 h366-heren Mindestschaden von 691.726,87 200 errechnet hat, erw344chst die Gefahr eines Widerspruchs zu der vom Landgericht im Zuge des Schlussurteils vorzu-nehmenden Schadensberechnung. Das Landgericht hat mittlerweile f374r den bei ihm anh344ngig gebliebenen Spitzenbetrag oberhalb des von ihm gesch344tzten Mindestschadens die Erhebung eines Sachverst344ndigenbeweises angeordnet, um die - vom Berufungsgericht mit einer Ausnahme bereits in bestimmter H366he abschlie337end festgestellten - ersparten Aufwendungen einer genauen Kl344rung zuzuf374hren. Die Gefahr eines Widerspruchs bei Feststellung der Ersparnisse besteht dabei umso mehr, als das Berufungsgericht durch seine vom Vorgehen des Landgerichts abweichenden geringeren Ansatz der Ersparnisse 374ber Teile des Prozessstoffs entschieden hat, die noch im ersten Rechtszug anh344ngig sind, ohne auszusprechen, ob und inwieweit es von einer gegebenenfalls be-stehenden Befugnis Gebrauch machen wollte, Prozessstoff des ersten Rechts-zuges an sich zu ziehen und gem344337 247 540 ZPO dar374ber mit zu entscheiden vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, unter II 3). Das gilt in gleicher Weise f374r die ebenfalls noch im ersten Rechtszug anh344n-gige Gutschriftposition der Erl366se aus Drittverk344ufen in H366he von 76.802,65 200, die das Berufungsgericht rechnerisch in die Ermittlung des Mindestschadens eingestellt hat, ohne die M366glichkeit einer abweichenden Anrechnung durch das Landgericht im Rahmen der bei Erlass des Schlussurteils erforderlichen Ge- - 10 - samtsaldierung der einzelnen Schadens- und Anrechnungsposten zu ber374ck-sichtigen. Dieser Wechsel in der Methode der Mindestschadensbemessung hat auch zur Folge, dass f374r das Landgericht unklar wird, welche Bindungswirkun-gen sich aus dem abweichenden Ansatz des Berufungsurteils f374r die Bestim-mung eines 374ber dem Mindestschaden liegenden Spitzenbetrages ergeben. 19 bb) Die Revision r374gt weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ge-fahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich eines Mitverschuldens der Kl344gerin nicht ber374cksichtigt hat, 374ber das im Betragsverfahren zu befinden sein sollte. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der vollst344ndig und der teilwei-se fertig gestellten Ger344te ein Mitverschulden der Kl344gerin ohne weiteres ver-neint, ohne in Rechnung zu stellen, dass das Landgericht f374r den bei ihm ver-bliebenen Teil des Rechtsstreits zu einer abweichenden Beurteilung kommen kann. Zwar kann die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aus-geschlossen sein, wenn durch Teilurteil der Betrag in H366he eines nach 247 287 ZPO ermittelten Mindestschadens zuerkannt wird, von dem der Tatrichter 374ber-zeugt ist, dass sich auch nach Beweiserhebung schlechthin keine Umst344nde ergeben werden, die zu seiner Unterschreitung f374hren k366nnten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478, unter II 1; M374nch-KommZPO/Musielak, 3. Aufl., 247 301 Rdnr. 6). Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen und sich auch sonst nicht mit der Frage befasst, ob das Landgericht im Zuge des von ihm angeordneten Sach-verst344ndigenbeweises zu einem abweichenden Ergebnis kommen k366nnte, nachdem das Berufungsgericht abweichend vom Grundurteil des Landgerichts in seinem Urteil vom 17. August 2006 die Entscheidung 374ber ein Mitverschul-den der Kl344gerin dem Betragsverfahren vorbehalten hatte. c) Dagegen ist die R374ge der Revision unbegr374ndet, das Berufungsgericht h344tte die unstreitigen Zahlungen der Beklagten in H366he von 377.686,52 200 nicht unber374cksichtigt lassen d374rfen, da nicht auszuschlie337en sei, dass bei der Ent- 20 - 11 - scheidung 374ber den geltend gemachten weiteren Schadensersatz der Kl344gerin jedenfalls die die Kosten der Serienreifmachung 374bersteigenden Zahlungen der Beklagten anders als auf die Kosten f374r die ausgelieferten 6.035 Ger344te ver-rechnet werden. Insoweit hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit den Erw344gungen des Landgerichts angenommen, dass diese Zahlungen f374r die Bemessung des erkannten Mindestschadens keine Bedeutung erlangen k366n-nen, weil sie von gegenzurechnenden Kosten der Serienreifmachung in der un-streitigen H366he von 130.640,62 200 sowie dem zu ersetzenden Schaden f374r die an die Beklagte ausgelieferten 6.035 Ger344te in H366he von 308.564,65 200 vollst344n-dig abgedeckt w374rden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich danach die geleisteten Zahlungen schlechthin nicht auf die Bemessung des erkannten Mindestschadens h344tten auswirken k366nnen. Die Verrechnung der Zahlungen mit den Kosten der Serienreifmachung greift die Revision nicht an. Der nach dieser Verrechnung von den Zahlungen verbleibende Betrag von 247.045,90 200 bleibt hinter dem Schaden, der f374r die ausgelieferten Ger344te anzusetzen ist, deutlich zur374ck. Da dieser Schadensposten jedoch nicht in die Berechnung des Mindestschadens eingegangen ist, w374rde sich an der H366he des dem Teilurteil zugrunde gelegten Mindestschadens selbst dann nichts zum Nachteil der Be-klagten 344ndern, wenn die f374r eine Verrechnung noch zur Verf374gung stehenden Zahlungen der Beklagten mit anderen Schadensposten saldiert w374rden. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist wegen der nachzuholen- den Feststellungen 374ber den im Rahmen eines Teilurteils in zul344ssiger Weise zu 21 - 12 - bemessenden Mindestschaden noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2005 - 42 O 590/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2007 - 9 U 41/06 -
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