BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/07 Verk374ndet am: 1. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 2 Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst auch Verm366genseinbu337en, die der Eigent374mer oder Besitzer des beein-tr344chtigten Grundst374cks infolge der Besch344digung sich auf dem Grundst374ck befindli-cher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143). BGH, Urt. v. 1. Februar 2008 - V ZR 47/07 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Juni 2004 geriet eine im Eigentum des Beklagten stehende und von ihm genutzte Wohnung infolge eines defekten K374chenger344ts in Brand. Dadurch wurde auch das angrenzende Geb344ude besch344digt, in dem der Gesch344digte in angemieteten R344umen ein Lederwarengesch344ft betreibt. Dieser hatte seine Be-triebseinrichtung und die Warenvorr344te bei der Kl344gerin versichert; ferner be-stand Versicherungsschutz f374r Betriebsunterbrechungssch344den. 1 Die Kl344gerin zahlte wegen der an den Warenvorr344ten durch Rauch, Ru337 und L366schwasser entstandenen Sch344den 118.510 200 an den Gesch344digten so-wie 17.000 200 zum Ausgleich seines Betriebsunterbrechungsschadens. Diese Betr344ge verlangt sie aus 374bergegangenem Recht des Gesch344digten von dem Beklagten ersetzt. 2 - 3 - Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandes-gericht hat den Anspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und den Rechtsstreit zur Feststellung der Anspruchsh366he an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Voraussetzungen eines nachbarrechtli-chen Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB f374r gegeben. Die durch den Brand in die Gesch344ftsr344ume des Gesch344digten eingedrungenen Rauch- und Ru337partikel stellten rechtswidrige Immissionen dar. Der Aus-gleichsanspruch umfasse den unmittelbar an den Warenvorr344ten eingetretenen Schaden. Denn er diene als Kompensation f374r den Ausschluss prim344rer Ab-wehranspr374che, die nach 247 862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer des Nachbar-grundst374cks und damit dem Gesch344digten als Mieter zust374nden. H344tte dieser seinen Abwehranspruch gegen die von dem Brandereignis ausgehenden Im-missionen durchsetzen k366nnen, w344re der Schaden an seinen Warenvorr344ten nicht eingetreten. Das rechtfertige es, sie in den Schutzbereich des nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. Entsprechendes gelte f374r den Betriebsausfallschaden, soweit er nicht durch die Reinigungs- und Sanierungs-arbeiten am Geb344ude, sondern m366glicherweise auch durch die Dauer der Wie-derbeschaffung des Warenbestands bedingt gewesen sei. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht des Gesch344digten (247 67 VVG) ein nachbarrechtli-cher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein sol-cher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundst374ck im Rahmen privatwirt-schaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundst374ck ausgehen, die der Eigent374mer oder Besitzer des betroffenen Grundst374cks nicht dulden muss, aus besonderen Gr374nden jedoch nicht gem344337 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Ma337 einer entsch344digungslos hinzunehmenden Beeintr344chti-gung 374bersteigen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Hiervon ist auszu-gehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundst374ck 374bergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel - und so auch hier - nicht erkennen und die Einwirkun-gen auf sein Grundst374ck daher nicht rechtzeitig abwehren kann. 7 b) Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass sich der nachbar-rechtliche Ausgleichsanspruch nur gegen einen St366rer im Sinne des 247 1004 Abs. 1 BGB richten kann (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992). Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigent374mer eines Hauses, welches infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Ger344te in Brand ger344t, St366rer ist (BGHZ 142, 66). F374r den Beklagten als Eigent374mer einer selbstgenutzten Wohnung gilt nichts anderes (vgl. aber auch Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f374r den Fall einer vermieteten Wohnung). 8 - 5 - 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass sich In-halt und Umfang des Anspruchs nach den Grunds344tzen der Enteignungsent-sch344digung bestimmen (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70 ff.) und dass diese Ent-sch344digung auch die Nachteile erfasst, die der hier Gesch344digte infolge der Be-eintr344chtigung seiner Warenvorr344te durch Rauch, Ru337 und L366schwasser erlitten hat. 9 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dient als Kompensation f374r den Ausschluss prim344rer Abwehran-spr374che nach 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 106), sch374tzt also wie diese das Eigentum und den Besitz an einem Nachbargrund-st374ck. Die Ausgleichsleistung kn374pft an diese Rechtspositionen an; bei einer Besitzst366rung richtet sie sich nach dem Verm366genswert, der auf dem Recht beruht, den Besitz innezuhaben. Folgt das Besitzrecht, wie hier, aus einem Mietvertrag 374ber Gewerber344ume, ist dies vor allem die M366glichkeit, den Besitz zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes zu nutzen. Daher sind die verm366-genswerten Betriebsnachteile auszugleichen, die ihre Ursache in der Besitzst366-rung haben (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 52 f.). 10 Zu diesen Nachteilen z344hlen die f374r eine ungest366rte Fortf374hrung des Gewerbebetriebs erforderlichen Aufwendungen. Das umfasst Aufwendungen f374r den Ersatz von Inventar, von Warenvorr344ten und 344hnlichen Betriebsmitteln, die durch die Besitzst366rung besch344digt worden sind (vgl. Senat, aaO, S. 55 f374r unbrauchbar gewordenes Inventar sowie Senat, BGHZ 155, 99, 106 f374r eine besch344digte Betriebseinrichtung). 11 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sich auf dem Grundst374ck befind-lichen Betriebsmittel, hier also die Warenvorr344te des Gesch344digten, infolge ei-ner Beeintr344chtigung der Grundst374cks- oder Geb344udesubstanz (vgl. Senat, 12 - 6 - BGHZ 147, 45, 54 f.: Inventar wird durch den Geb344udeeinsturz zerst366rt) oder unmittelbar durch die auf das Grundst374ck einwirkenden Immissionen besch344-digt werden (hier: Schaden unmittelbar an den Waren durch Rauch, Ru337 oder L366schwasser). Denn auch der prim344re Abwehranspruch gem344337 247247 1004, 862 Abs. 1 BGB, dessen faktischer Ausschluss durch die Entsch344digung kompen-siert werden soll, besteht unabh344ngig davon, welches Schadensbild infolge der drohenden unzul344ssigen St366rung im Einzelnen zu erwarten ist. Entscheidend ist, dass der Schaden an den beweglichen Sachen nicht eingetreten w344re, wenn der Besitzer seinen Unterlassungsanspruch h344tte durchsetzen k366nnen, und sich damit als Teil der diesem durch die Besitzst366rung abverlangten Ver-m366genseinbu337e darstellt. Ebenso wenig ist ma337geblich, ob durch die Besitzst366rung hervorgerufene Ertragseinbu337en, welche grunds344tzlich ebenfalls auszugleichen sind (vgl. Se-nat, aaO, S. 54) und hier infolge der Notwendigkeit, neue Lederwaren zu be-schaffen, eingetreten sein sollen, auf eine Besch344digung des Grundst374cks oder darauf befindlicher beweglicher Sachen zur374ckzuf374hren sind. 13 b) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem sog. Kupolofen-Fall (BGHZ 92, 143), in dem auf einem Betriebs-parkplatz abgestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern durch Staubausw374rfe einer benachbarten Schmelzanlage besch344digt worden waren. Die Begr374ndung, mit der der Bundesgerichtshof einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch der Arbeitnehmer gegen den Betreiber des Schmelzofens verneint hat - es fehle an dem erforderlichen Bezug der Sch344den zu dem von den Immissionen betroffe-nen Grundst374ck - verweist auf die notwendige, im Kupolofen-Fall aber fehlende Haftungsgrundlage f374r einen solchen Anspruch. Da die klagenden Arbeitnehmer blo337e Benutzer des Betriebsparkplatzes waren (aaO, S. 146), stand ihnen ein Abwehranspruch gegen die Immissionen aus 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB 14 - 7 - nicht aufgrund eines Rechts an dem betroffenen Grundst374ck, sondern nur als Eigent374mer oder Besitzer der abgestellten Fahrzeuge zu. Rechte an bewegli-chen Sachen k366nnen - f374r sich genommen - aber keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begr374nden. Als Teil des Interessenausgleichs f374r eine sachgerechte Nutzung benachbarter Grundst374cke setzt ein solcher Anspruch auf Seiten des Anspruchstellers stets eine St366rung seines Eigentums oder Be-sitzes an einem Grundst374ck voraus (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193). Nichts anderes wird in der Kupolofen-Entscheidung angesprochen, wenn es dort hei337t, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erfasse Folgesch344den nur, wenn und soweit diese sich aus der Beeintr344chtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundst374cks entwickelten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 O 151/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 226/06 -
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