BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 47/07 Verk374ndet am: 22. April 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 (8 U 78/05) aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten nach Beendigung eines Mietver-h344ltnisses Nutzungsentsch344digung f374r Gesch344ftsr344ume f374r die Zeit von Novem-ber 1998 bis April 1999 sowie f374r Juli und August 1999. Der Beklagte macht jetzt noch die Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenvertr344gen, u.a. aus von E. abgetretenem Recht, geltend. 1 Die Kl344gerin hatte den Beklagten im September 1994 zumindest beauf-tragt, f374r ihr Bauvorhaben R.-Stra337e/B.-Stra337e eine Baugenehmigung herbeizu- 2 - 3 - f374hren. Ob die Beauftragung des Beklagten 374ber die Leistungsphase 4 des 247 15 HOAI hinausging, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte 374bersandte der Kl344gerin nach Erteilung der Baugenehmigung eine "Honorar-Teilrechnung" vom 21. November 1997 374ber 230.983,25 DM. Unter dem 12. M344rz 1998 er-stellte der Beklagte nach K374ndigung des Architektenvertrages eine Schluss-rechnung in H366he von insgesamt 331.640,10 DM, wobei er die Leistungspha-sen 1 bis 4 des 247 15 HOAI als erbracht und die Leistungsphase 5 als nicht er-bracht abrechnete. Zum 22. Oktober 1998 erstellte der Beklagte eine weitere Schlussrechnung, in der er unter Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 9 des 247 15 HOAI zu einem Honorar von 418.965,50 DM gelangte. Diese 374berarbeitete er unter dem 7. M344rz 2001 und errechnete dabei einen Betrag von 396.167,50 DM. E. wurde von der Kl344gerin mit verschiedenen Architektenleistungen f374r das Bauvorhaben Ru.-Stra337e beauftragt. Hier374ber erteilte sie u.a. zwei Schluss-rechnungen vom 21. November 1998 374ber 60.834,29 DM (Tiefgarage) und 158.982,33 DM (Wohnungen). Die hieraus resultierenden Forderungen trat sie am 19. Februar 1999 an den Beklagten ab. 3 Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1997 k374ndigte der Beklagte gegen374ber der Kl344gerin an, gegen die ab Januar 1998 f344lligen Mieten mit seiner Honorarforderung aufzurechnen. Am 26. August 1998 erkl344rte der Beklagte schriftlich die Aufrechnung mit seinen Honorarforderungen aus der Schlussrechnung vom 12. M344rz 1998 gegen zuk374nftig f344llig werdende Mieten. Mit Schreiben vom 29. September 1998 k374ndigte die Kl344gerin dem Be-klagten wegen Zahlungsverzugs fristlos und widersprach der Fortsetzung des Mietverh344ltnisses. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 30. September 1998 widersprach der Beklagte der K374ndigung und erkl344rte, dass gegen die r374ckst344ndigen Mietzinsanspr374che bereits vor geraumer Zeit die 4 - 4 - Aufrechnung erkl344rt worden sei, die wiederholt werde. Aufgerechnet werde mit f344lligen Honoraranspr374chen des Beklagten f374r das Bauvorhaben R.-Stra337e/ B.-Stra337e, hilfsweise mit abgetretenen Honoraranspr374chen aus dem Bauvorha-ben Ru.-Stra337e. Der Beklagte erkl344rte erneut die Aufrechnung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1998. Er k374ndigte seinerseits das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 fristlos, hilfsweise zum 31. M344rz 1999. Am 31. August 1999 gab er die R344ume an die Kl344gerin heraus. Das Berufungsgericht hat zun344chst im Urkundsprozess im Wege eines Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteils vom 12. M344rz 2001 den Beklagten zur Zah-lung von 145.349,06 DM verurteilt. Im Nachverfahren hat es durch Urteil vom 24. September 2001 dieses Urteil f374r vorbehaltlos erkl344rt und die Entscheidung gem344337 247 302 ZPO unter den anderweitigen Vorbehalt der Aufrechnung des Be-klagten gestellt. 5 Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesge-richtshof durch Urteil vom 16. M344rz 2005 (XII ZR 268/01) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Hierbei hat der Bundesgerichtshof die Klageforderung entsprechend dem ergangenen Vorbehaltsurteil dem Grunde und der H366he nach f374r berechtigt erachtet, jedoch die Begr374ndung des Berufungsgerichts beanstandet, dem Beklagten habe je-denfalls vor der Erstellung seiner korrigierten Schlussrechnung vom 7. M344rz 2001 aus dem Bauvorhaben R.-Stra337e/B.-Stra337e kein f344lliger Gegenanspruch zugestanden. 6 Das Berufungsgericht hat nunmehr die zur Aufrechnung gestellten For-derungen f374r nicht gerechtfertigt gehalten und das Anerkenntnis- und Vorbe-haltsurteil vom 12. M344rz 2001 endg374ltig f374r vorbehaltlos erkl344rt. 7 - 5 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Klageabweisungsantrag. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverh344ltnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 10 I. Das Berufungsgericht h344lt die Mietanspr374che der Kl344gerin in H366he von 74.315,79 200 nebst Zinsen entsprechend den Entscheidungsgr374nden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. M344rz 2005 - XII ZR 268/01 - f374r begr374ndet. Dieser Anspruch sei durch die vom Beklagten erkl344rten Aufrechnungen nicht erloschen. 11 Die Rechnungen des Beklagten vom 21. November 1997, 12. M344rz 1998 und 22. Oktober 1998 seien - wie auch der Bundesgerichtshof angenommen habe - nicht pr374ff344hig gewesen und die hieraus ersichtlichen Forderungen nicht f344llig. Gegen die Pr374fbarkeit habe die Kl344gerin rechtzeitig Einwendungen vor-gebracht. Selbst wenn man mangels einer ausreichenden R374ge durch die Kl344-gerin von einer F344lligkeit durch die Schlussrechnung vom 12. M344rz 1998 aus-gehe, habe der Beklagte keinen entsprechenden aufrechenbaren Anspruch. Denn er habe nicht ausreichend dargelegt, auch mit der Leistungsphase 5 des 247 15 HOAI beauftragt worden zu sein. Und selbst wenn sich der Auftrag auf 12 - 6 - s344mtliche Leistungsphasen des 247 15 HOAI erstreckt haben sollte, f374hre dies zu keinem Honoraranspruch. Denn der Beklagte habe weder dargelegt noch be-wiesen, dass die von ihm durchgef374hrte Planung den vertraglichen Vereinba-rungen der Parteien entsprochen h344tte oder gleichwohl f374r die Kl344gerin ver-wertbar gewesen sei. 13 Die Honorarforderung der E. bez374glich der Modernisierungsma337nahmen im Vorderhaus/Seitenfl374gel (Wohnungen) lasse sich wegen Fehlern beim Kos-tenansatz nicht berechnen. Die Abrechnung habe unter Ansatz der Kosten des Gesamtobjekts erstellt werden m374ssen, weil es sich um einen einheitlichen Auf-trag der Modernisierung mehrerer Wohnungen in dem Geb344ude gehandelt ha-be. Der Vortrag des Beklagten zu einer getrennten Auftragserteilung f374r die ein-zelnen Wohnungen reiche nicht aus. Dies f374hre zu einem Mangel der Kosten-ermittlung, der der F344lligkeit der Rechnung entgegenstehe, weil die Rechnung so - n344mlich aufgeteilt nach einzelnen Wohnungen - nicht pr374fbar sei. Dar374ber hinaus leide die Kostenfeststellung auch darunter, dass sogar teilweise bereits zuvor abgerechnete Wohnungen mit den Kosten enthalten seien. Von diesem Mangel sei die Berechnung s344mtlicher Leistungsphasen betroffen. Ferner erge-be sich ein Mangel hinsichtlich der Berechnung des Umbauzuschlags. Dieser sei nur in Bezug auf die Teile gerechtfertigt, f374r die entsprechende Leistungen angefallen seien. Die Rechnungen seien insoweit nur pr374ff344hig, wenn der Archi-tekt die betroffenen Honoraranteile gesondert ausweise und deren Vorausset-zungen in der Rechnung pr374ff344hig angebe. Schlie337lich sei auch die Berechnung der Leistungsphase 8 nicht nachvollziehbar. Insoweit sei f374r den einzelnen Leis-tungsstand in den Wohnungen irgendein prozentualer Wert eingesetzt worden, ohne dass erl344utert worden sei, wie sich dieser Wert im Einzelnen rechtfertige. Auch eine getrennte Berechnung nach 247 21 HOAI oder 247 23 HOAI scheide aus. Hinsichtlich der Schlussrechnung bez374glich der Tiefgarage fehle es so- 14 - 7 - wohl an einer zutreffenden Kostenberechnung als auch an dem Beweis, dass E. 374berhaupt Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 5 erbracht habe, und an der ausreichenden Darlegung, dass sie zu den Leistungsphasen 6 und 7 374berhaupt beauftragt gewesen sei. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. M344rz 2001 weiter zu den behaupteten Leistungen im Rahmen der Leis-tungsphase 5 vorgetragen habe, helfe das nicht weiter, weil dies schon in der Berechnung h344tte erl344utert werden m374ssen. 334ber die Leistungsphasen 1 bis 4 habe E. bereits mit Teilschlussrechnung vom 9. Juni 1997 abgerechnet. Da die-se von der Kl344gerin gepr374ft und bezahlt worden sei, sei E. hieran gebunden und k366nne mit der weiteren Schlussrechnung f374r die Leistungsphasen 1 bis 4 auf-grund eines h366heren Kostenansatzes keine Nachforderungen erheben. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht die Auf-rechnungen des Beklagten nicht durchgreifen l344sst, sind rechtsfehlerhaft. Hier-zu wird auf die Entscheidungsgr374nde (II.) des Urteils des Senats (VII ZR 48/07) vom heutigen Tag in einem Rechtsstreit derselben Parteien verwiesen, in dem der Beklagte sich gegen andere Klageanspr374che mit der Aufrechnung mit den-selben Gegenforderungen in gleicher Weise verteidigt hat. 15 - 8 - III. 16 Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Das Berufungsur-teil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2001 - 34 O 491/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 8 U 78/05 -
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