BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 47/08 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Gr374nde: 1. Der Kl344ger, bei dem 1984 Morbus Bechterew diagnostiziert wurde, er-h344lt seit 1986 zur Schmerzlinderung das Kortisonpr344parat Prednisolon. Diese Medikamentation hat bei ihm zu Diabetes Mellitus, einer Gastritis sowie einer Infektion mit Helicobacter pylori gef374hrt. Am 7. Juni 1998 wurde ein Mediainfarkt festgestellt, der vermutlich durch Blutgerinnsel im Halswirbelbereich als Folge des Morbus Bechterew ausgel366st worden war. Am 30. Juni 1998 wurde der Kl344-ger in der Klinik f374r Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 aufgenommen. Dort wurden eine ausgepr344gte Wirbels344ulenkr374mmung, eine extreme Verschiebung des Kopfes sowie eine Hirnnervenl344hmung festgestellt. Am 6. August 1998 wurde bei ihm eine dorsale Spondylodese vorgenommen, wobei zur Stabilisierung ein Knochenspan aus seinem Becken verwendet wur-de. Die Operation f374hrte der Beklagte zu 6 aus. Da sich eine Liquorfistel und 1 - 3 - eine Infektion einstellten, musste der implantierte Span in einer zweiten Opera-tion, die der Beklagte zu 5 ausf374hrte, wieder entfernt werden. Am 10. Septem-ber 1998 wurde der Kl344ger entlassen. Sein Zustand hatte sich zun344chst deutlich gebessert, verschlechterte sich jedoch alsbald wieder. Am 27. April 1999 wurde er station344r im Poliklinikum f374r Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Be-klagten zu 1 aufgenommen und am 27. Mai 1999 in die Klinik f374r Neurologie der Beklagten zu 1 verlegt, wo Morbus Parkinson ausgeschlossen wurde und von dem Beklagten zu 7 eine zervikale Myelopathie diagnostiziert wurde. Am 3. Juni 1999 erfolgte die R374ckverlegung in die chirurgische Abteilung, wo der Kl344ger von den Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 behandelt wurde. Am 16. Juni 1999 wurde operativ eine Flexoren- und Adduktorentenotomie am linken und rechten Bein durchgef374hrt, um die spastische Beugehaltung zu korrigieren und die Pflege des Kl344gers zu erleichtern. Die Operation f374hrte die Beklagte zu 4 durch. Der Kl344ger, der gehunf344hig ist und dessen Arme und Beine weitestge-hend bewegungsunf344hig sind, f374hrt diesen Zustand auf Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 bis 7 zur374ck. Er macht geltend, die Operationen seien kontrain-diziert gewesen; bez374glich der 1998 durchgef374hrten Eingriffe sei er nicht hinrei-chend aufgekl344rt worden. In der Zeit vom 27. April 1999 bis zur Operation am 16. Juni sei keine ausreichende medikament366se bzw. physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Dadurch h344tten sich Druckulcera gebildet. Die Operation am 16. Juni 1999 sei gegen seinen Willen und den seiner Ehefrau (seiner Betreuerin) erfolgt, kontraindiziert gewesen und fehlerhaft ausgef374hrt worden. Durch heftiges Ziehen seien dabei H374ft- und Schultergelenk besch344digt und Knochen gebrochen worden. Die Operation habe zu einer Tetraparese gef374hrt. 2 Der Kl344ger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen 3 - 4 - sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der in zul344s-siger Weise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Prozessbevoll-m344chtigter hat das Mandat sodann niedergelegt. Die - notariell u.a. mit den Rechtsangelegenheiten bevollm344chtigte - Ehefrau des Kl344gers hat am 23. Juni 2008, dem letzten Tag der Begr374ndungsfrist, einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und geltend gemacht, der Kl344ger habe sich um einen anderen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt bem374ht, jedoch nur Absagen erhalten, von denen sie z.T. Kopien eingereicht hat. Sie verweist hinsichtlich der Er-folgsaussicht u.a. auf die Berufungsbegr374ndung und ein an die Rechtsschutz-versicherung gerichtetes Anwaltsschreiben. II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem344337 247 78 b ZPO ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind (Senatsbeschluss vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dies ist hier der Fall. 4 Die Rechtsverfolgung des Kl344gers erscheint aussichtslos. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kl344ger will mit der Nichtzulassungsbeschwer-de, wie seine Bezugnahme auf die 374berreichte Berufungsbegr374ndung erkennen l344sst, im Wesentlichen die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts angreifen. Damit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg ha-ben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sach- 5 - 5 - vortrag des Kl344gers oder Beweisantr344ge 374bergangen oder die erhobenen Be-weise fehlerhaft gew374rdigt hat. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen der Oberlandes-gerichte ab. Dem von dem Kl344ger zitierten Senatsurteil vom 26. Juni 1990 (VI ZR 289/89 226 VersR 1990, 1238) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In je-nem Fall hatte die Patientin geltend gemacht, ihr sei von 344rztlicher Seite dem objektiven medizinischen Befund zuwider gesagt worden, es bestehe Lebens-gefahr und die Operation sei besonders dringlich. Zutreffend aufgekl344rt h344tte sie die Operation nicht alsbald und nicht mit der gew344hlten Methode vornehmen lassen. Demgegen374ber wendet der Kl344ger vorliegend ein, nicht auf die seiner-zeit tats344chlich gegebene Dringlichkeit der Operation vom 6. August 1998 hin-gewiesen worden zu sein. Er legt aber nicht dar, seine Einwilligung in den Ein-griff aufgrund einer fehlerhaften Aufkl344rung erteilt zu haben. - 6 - 6 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kl344ger ausreichend dar-getan hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2006 - 6 O 4606/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 U 1376/06 -
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