BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 47/08 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 26 Nr. 8 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist dahin auszulegen, dass die Statthaftigkeit der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auch dann nicht von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer abh344ngt, wenn das Beru-fungsgericht die Berufung objektiv willk374rlich als unbegr374ndet zur374ckweist, obwohl seine Entscheidung ausschlie337lich auf Erw344gungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig h344tten f374hren m374ssen. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZR 47/08 - OLG M374nchen LG M374nchen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Januar 2008 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Gegenstandswert: 11.157,66 200 Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten 374ber die Abrechnung wechselseitiger Anspr374che aus ei-nem Vertrag 374ber den Erwerb einer von der Beklagten neu zu errichtenden Eigen-tumswohnung. - 3 - Die hiesige Beklagte hatte in einem Vorprozess vor dem Landgericht M. die beiden letzten Raten des Erwerbspreises eingeklagt. Der Anspruch auf Zahlung der vorletzten Rate des Erwerbspreises war nach Auffassung des Landgerichts durch Aufrechnung der Kl344ger mit Gegenforderungen erloschen. Die letzte Rate des Erwerbspreises (11.157,66 200) hat es f374r nicht f344llig gehal-ten. Im vorliegenden Verfahren haben die Kl344ger geltend gemacht, dass auch die nach dem Ergebnis des Vorprozesses noch bestehenden Restverg374tungs-anspr374che der Beklagten durch Aufrechnung mit Gegenanspr374chen erloschen seien. Sie haben deshalb unter anderem auf Feststellung angetragen, dass den Beklagten keine "Restkaufpreisforderung" mehr zusteht. 2 Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben und die Klage im 334bri-gen abgewiesen. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Kl344ger An-schlussberufung eingelegt. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, die nach Zulassung der Revision die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen will. 3 II. 4 1. Das Berufungsgericht, das von der Darstellung eines Tatbestands ge-m344337 247 540 Abs. 2, 247 313b Abs. 1 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen hat, hat die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt, die Berufungsangriffe gen374gten nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO, weil keine konkreten Auswirkungen der behaupteten Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil dargelegt seien. Darauf sei die Beklagte bereits mit Verf374gung vom 10. August 2007 hingewiesen worden. - 4 - 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist zul344ssig gem344337 247 544 Abs. 1, 2 ZPO, 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. 5 a) Die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich allerdings nicht aus 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, weil die Wertgrenze von 20.000 200 nicht 374berschritten ist. Die Beschwer der Beklagten entspricht dem offen stehenden Restwerklohn von 11.157,66 200, dem nach der Darstellung der Beklagten allen-falls noch Gutschriftbetr344ge von 2.084,81 200 und 782 200 hinzuzurechnen sind. 6 b) Zu Unrecht h344lt die Beklagte ihre Beschwerde gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO f374r zul344ssig, weil das Berufungsgericht ihre Berufung, wie sich aus der Heranziehung des 247 520 Abs. 3 ZPO ergebe, als unzul344ssig verworfen habe. Das ist unzutreffend. Tats344chlich hat das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit der Berufung besonders gepr374ft und f374r gegeben erachtet. Sodann hat es entschie-den, dem Rechtsmittel k366nne "jedoch" kein Erfolg beschieden sein, es sei als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Diese Ausf374hrungen sind eindeutig. Sie k366nnen nicht dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Berufung als un-zul344ssig habe verwerfen wollen, zumal es von der Darstellung eines Tatbestands unter Hinweis auf 247 540 Abs. 2, 247 313a Abs. 1 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO abgese-hen hat, was wegen 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nur bei einer Zur374ckweisung der Berufung als unbegr374ndet m366glich war. 7 8 Etwas anderes l344sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 (XII ZB 171/06, NJW-RR 2007, 779) herleiten. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht zun344chst darauf hingewiesen, dass es beabsich-tige, die Berufung "gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO" als unzul344ssig zu verwer-fen, da der Kl344ger nicht die Beseitigung einer Beschwer aus dem erstinstanzli-chen Urteil erstrebe. Im nachfolgenden einstimmigen Beschluss hatte es die - 5 - Berufung dann unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO "zur374ckgewiesen". Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung dahin ausgelegt, dass das Berufungsgericht die Berufung tats344chlich nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen habe, weil davon auszugehen sei, dass es unter Wahrung des Anspruchs des damaligen Kl344gers auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs seinen einstimmigen Zur374ckweisungsbeschluss nur auf solche Gr374nde gest374tzt habe, die dem Kl344ger zuvor mitgeteilt worden seien. Hier liegen die Dinge anders. Dem Hinweisbeschluss des Berufungsge-richts sind keine Anhaltspunkte daf374r zu entnehmen, dass es eine Verwerfung der Berufung als unzul344ssig beabsichtigte. Allein der Umstand, dass die vom Berufungsgericht angek374ndigte Heranziehung des 247 520 Abs. 3 ZPO nach all-gemeiner Auffassung zu einer Verwerfung des Rechtsmittels h344tte f374hren m374s-sen, rechtfertigt es nicht, die unmissverst344ndlich auf eine Zur374ckweisung der Be-rufung als unbegr374ndet abzielende Entscheidung in jenem Sinne auszulegen. 9 c) Gleichwohl ist die Beschwerde gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statt-haft. In dieser, durch Art. 2 Nr. 1 des ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I, 2198) eingef374hrten Vorschrift hat der Gesetzgeber den Grundsatz verankert, dass die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen ein die Berufung verwerfendes Urteil nicht der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unterliegt. Hintergrund hierf374r ist die Vereinheitlichung der Rechtsmittelm366glichkeiten bei verwerfenden Entscheidungen des Berufungsge-richts, gegen die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wertunabh344ngig die Rechts-beschwerde stattfindet, wenn sie nach 247 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO als Beschluss ergangen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabh344ngig davon gew344hrleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (vgl. BT-Drucks. 15/1508, 22). 10 - 6 - Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung erfordert eine Auslegung des 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO dahin, dass die Statthaftigkeit der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auch dann nicht von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer abh344ngt, wenn das Berufungsgericht die Berufung objektiv willk374rlich als unbegr374ndet zur374ck-weist, obwohl seine Entscheidung ausschlie337lich auf Erw344gungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig h344tten f374hren m374ssen. An-dernfalls h344tte es das Berufungsgericht in der Hand, die vom Gesetzgeber beab-sichtigte Gew344hrung eines weiten Rechtsschutzes gegen Verwerfungsentschei-dungen in F344llen, in denen die Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, allein da-durch au337er Kraft zu setzen, dass es die Berufung ohne erkennbaren sachlichen Grund formal als unbegr374ndet zur374ckweist, obwohl die vom ihm f374r seine Ent-scheidung angef374hrten Gr374nde bei objektiver Betrachtungsweise nur eine Ver-werfung der Berufung als unzul344ssig zu rechtfertigen verm366gen. Eine Verk374r-zung der Rechtsmittelm366glichkeiten des Berufungsf374hrers durch eine in diesem Sinne objektiv willk374rliche Vorgehensweise des Berufungsgerichts hat der Ge-setzgeber ersichtlich nicht gewollt. Ihr ist durch eine zweckentsprechende Ausle-gung des 247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO zu begegnen. 11 12 Bei Anwendung dieser Grunds344tze ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zul344ssig. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gest374tzt, dass die nach 247 520 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegr374ndung zu stel-lenden Anforderungen nicht eingehalten seien. Diese Begr374ndung h344tte kraft Gesetzes zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig f374hren m374ssen, 247 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Dementsprechend sind in der Rechtsprechung Be-rufungen stets als unzul344ssig zur374ckgewiesen worden, wenn die Gerichte zu der Auffassung gelangten, die Berufungsbegr374ndung gen374ge nicht den Anforderun-gen des 247 520 Abs. 3 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 7 - - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534; Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Vers344umnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983). Die davon abweichende, nicht n344her begr374ndete Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen wird, ist sachlich unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Sie stellt sich als objektiv willk374rlich dar. 3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist auch begr374ndet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 544 Abs. 7 ZPO. 13 a) Ein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausf374hrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu neh-men und in Erw344gung zu ziehen. Das muss angenommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgr374nden nicht Stellung nimmt ( BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ). 14 15 So liegt es hier. Das Berufungsgericht setzt sich mit der zentralen Frage, warum die Berufungsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO entspricht, nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Berufungsbegr374ndungsschrift sind mit ei-ner Ausnahme lediglich die Zusammenfassung einer W374rdigung, die anhand der Berufungsbegr374ndung nicht nachvollzogen werden kann. Aus dieser ergibt sich ohne weiteres, auf welche der nach 247 513 ZPO zul344ssigen Gr374nde die Beklagte ihr 304nderungsbegehren st374tzt. Sie setzt sich eingehend in der vom angefochte-nen Urteil vorgezeichneten Reihenfolge mit den Erw344gungen des Landgerichts - 8 - auseinander und zeigt im Einzelnen auf, welche Fehler es bei der Anwendung des Rechts und der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts be-gangen haben soll. Das Vorbringen l344sst auch keine Zweifel dar374ber aufkom-men, welche konkreten Auswirkungen die behaupteten Rechtsverletzungen auf das angefochtene Urteil haben sollen. Die Beklagte wendet sich einerseits dage-gen, dass das Landgericht bei der Abrechnung der wechselseitigen Forderungen Gutschriftenbetr344ge nicht ber374cksichtigt hat und beanstandet andererseits die Zubilligung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die sie aus n344her dargelegten Gr374nden f374r nicht gerechtfertigt erachtet. Die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe sich in der Berufung nicht mit der Erw344gung des Landgerichts auseinandergesetzt, wonach "die Parteien des Rechtsstreits v366llig zerstritten seien, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt das Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zumutbar" erscheine, ist zu-dem verfehlt, weil die Beklagte der Auffassung des Landgerichts auch in diesem Punkt dezidiert entgegengetreten ist. Aus ihrem Berufungsvorbringen ergibt sich ohne weiteres, dass sie die Auffassung des Landgerichts nicht teilt. - 9 - b) Der Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r ist erheblich. Die Berufungsbegr374ndungsschrift entspricht aus den darge-legten Gr374nden den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO. 16 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.11.2006 - 24 O 412/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 9 U 1817/07 -
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