BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/09 Verk374ndet am: 30. September 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Feuervers.; BGB 247247 305c, 307 Abs. 18 Bk Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts betr344gt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Septem-ber 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Fe-bruar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Kl344ger und sein Bruder, f374r den er Prozessstandschafter ist, unterhalten f374r ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine Inhaltsversicherung gegen das Risiko "Feuer". Der Versicherungsschein weist eine Versicherung zum Neuwert aus. 1 Dem Versicherungsverh344ltnis liegen die Verbundenen Versiche-rungsbedingungen f374r die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (VLS 2003) Teil A und B zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt: 2 - 3 - 247 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Bewegliche Sachen a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich-neten beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-nehmer Eigent374mer ist oder diese unter Eigentums-vorbehalt erworben hat. b) Bewegliche Sachen sind aa) die kaufm344nnische Betriebseinrichtung und die technische Betriebseinrichtung (einschlie337lich dazu geh366riger Fundamente und Einmauerun-gen) jedoch ohne Zugmaschinen, und selbstfah-rende Arbeitsmaschinen, 205 247 12 Versicherungswert 1. Betriebseinrichtung Versicherungswert der kaufm344nnischen und technischen Be-triebseinrichtung 205 ist a) der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und G374te in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustel-len; ma337gebend ist der niedrigere Betrag; b) der Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts betr344gt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert ver-einbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand; c) der gemeine Wert, soweit die Sache f374r ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; - 4 - gemeiner Wert ist der f374r den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis f374r die Sache oder f374r das Altmaterial. 247 14 Entsch344digungsberechnung, Versicherungssumme, Unterversicherung, Versicherung auf erstes Risiko 1. Entsch344digungsberechnung a) Ersetzt werden aa) bei zerst366rten oder infolge eines Versicherungs-falles abhanden gekommenen Sachen der Ver-sicherungswert (siehe 247 12) unmittelbar vor Ein-tritt des Versicherungsfalles; bb) bei besch344digten Sachen die notwendigen Re-paraturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi-cherungsfalles zuz374glich einer durch den Versi-cherungsfall entstandenen und durch die Repa-ratur nicht auszugleichenden Wertminderung, h366chstens jedoch der Versicherungswert unmit-telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gek374rzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegen374ber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erh366ht wird. 205 5. Neuwertanteil a) Ist der Neuwert (siehe 247 12 Nr. 1 a) der Versiche-rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entsch344digung, der den Zeitwertschaden (siehe b) 374bersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent-sch344digung verwenden wird 205, um Sachen gleicher Art und G374te in neuwertigem Zustand wieder zu be-schaffen oder um die besch344digten Sachen wieder herzustellen. 205" - 5 - 3 247 12 VLS 2003 entspricht nach seinem hier wesentlichen Inhalt 247 5 AFB 87; 247 14 Nr. 1, 5 VLS 2003 dem 247 11 Nr. 1, 5 AFB 87. Am 9. M344rz 2007 wurde ein Dosierladewagen (Baujahr 1978) infol-ge eines Brandes besch344digt und nachfolgend durch einen neuen land-wirtschaftlichen Anh344nger ersetzt. Die Beklagte erbrachte angesichts des Alters des Dosierladewagens auf Basis des Zeitwertes eine Versiche-rungsleistung in H366he von 2.500 200. Der Kl344ger strebt eine Regulierung zum Neuwert an. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.500 200 und weiterer 1.053,60 200 wegen vorgerichtlicher Auslagen - jeweils zuz374glich Zinsen - gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte in H366he von 18.442,53 200 zuz374glich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten in H366he von 807,20 200 zuz374glich Zinsen Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Dieses hat ausgef374hrt: Die Beklagte schulde aus dem Versiche-rungsverh344ltnis den Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere Parteiabsprachen ankomme. Die - kontrollf344hige - Klausel in 247 12 Nr. 1b VLS 2003, wonach auch bei einer zum Neuwert abgeschlossenen Versi- 7 - 6 - cherung der Zeitwert ma337geblich sei, wenn dieser - wie beim Dosierla-dewagen - weniger als 40% des Neuwerts betrage, sei aufgrund ihrer konkreten Stellung und Formulierung 374berraschend i.S. des 247 305c BGB und zudem intransparent i.S. des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kl344ger habe sich ausdr374cklich f374r eine Neuwertversicherung entschieden, wobei der Alternative "zum Neuwert" als Versicherungswert im Versicherungs-antrag die Alternative "zum Zeitwert" gegen374bergestellt sei, so dass der Versicherungsnehmer insoweit w344hlen k366nne. Zwar k366nne eine Zeitwert-klausel in einer Neuwertversicherung vereinbart werden und sei auch durchaus 374blich, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch i.S. des 247 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt werde. Sie sei aber kei-neswegs zwingend, zumal 247 55 VVG (a.F.) den Anspruch auf die Neu-wertentsch344digung nicht an eine Entwertungsgrenze binde. Das m374sse dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer indes nicht bekannt sein. Er d374rfe grunds344tzlich davon ausgehen, dass die - mit einer h366heren Pr344mie verbundene - Zusage des Neuwerts im Vertragstext auch grund-s344tzlich bedeute, dass der Neuwert geschuldet sei. Hier stelle sich die Struktur des 247 12 VLS 2003 wegen des 334berschriftcharakters des Begrif-fes "Neuwert" in 247 12 Nr. 1a in Verbindung mit der dem Versicherungs-nehmer zuvor einger344umten Wahlm366glichkeit zwischen Neuwert und Zeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag geschlossen habe, keinen Anlass habe, nach Ende des Buchstabens a noch weiter zu lesen. Die Regelung zum letztlich doch auf den Zeitwert herabgestuften Neuwert in Nr. 1b befinde sich an einer Stelle, an der derjenige, der eine nach dem Vertragsformular uneingeschr344nkte Neuwertversicherung ab-geschlossen habe, sie nicht erwarten m374sse. Sie sei ihm gegen374ber, weil der Buchstabe a der Klausel keinerlei textliche Verbindung zum Buch-staben b aufweise, versteckt. Er habe, auch wenn er grunds344tzlich ver-pflichtet sei, die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen insgesamt wahrzu- - 7 - nehmen, keinen Grund, diesen Absatz zu lesen. Zudem verweise 247 14 Nr. 5a f374r den Neuwert nur auf 247 12 Nr. 1a und gerade nicht auch auf den Fall des 247 12 Nr. 1b, der bei der Neuwertversicherung den Zeitwert zum Versicherungswert mache. Schlie337lich erweise sich die Klausel als intransparent, denn sie sei durch ihre konkrete Platzierung geeignet, ei-nen Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum Ab-schluss einer teureren Versicherung zu verleiten, obwohl er durch den Abschluss der g374nstigeren Zeitwertversicherung bei 344lteren Gegenst344n-den von vornherein die gleiche Leistungspflicht der Versicherung erzie-len k366nne. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten richte sich damit aus-schlie337lich nach 247 12 Nr. 1a VLS 2003. Im Hinblick auf 247 14 Nr. 1a bb seien dies die vom Sachverst344ndigen ermittelten Reparaturkosten in H366-he von 20.942,53 200 netto abz374glich bereits geleisteter 2.500 200 netto. 8 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Der Kl344ger und sein Bruder haben bei der Beklagten grunds344tz-lich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen. Die Versicherungs-bedingungen sehen allerdings eine so genannte Entwertungsgrenze vor, und zwar dann, wenn der Zeitwert weniger als 40% des Neuwerts be-tr344gt. In diesem Falle ist Versicherungswert ausschlie337lich der Zeitwert, ohne dass sich daraus die vom Berufungsgericht ge344u337erten Bedenken ergeben. 10 2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der Neuwert als Versicherungswert vereinbart werden kann (vgl. 11 - 8 - schon BGHZ 103, 228, 232 ff.). Ein Versto337 gegen das Bereicherungs-verbot im Sinne eines allgemeinen und zwingenden, die Neuwertversi-cherung einschr344nkenden Rechtssatzes ist darin nicht zu sehen. Feste Entwertungsgrenzen oder Entwertungsgrenzen 374berhaupt lassen sich nicht aufstellen; diese sind insbesondere 247 55 VVG a.F. nicht zu ent-nehmen (grundlegend Senat in BGHZ 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216; Senatsurteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II 2 b). Ma337geblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen des Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neuwert gerichtet ist und an dem er sich festhalten lassen muss. Das bedeutet indes nicht, dass der Versicherer bei einer solchen Versicherung seine Interes-sen, die vor allem in der Begrenzung des subjektiven Risikos liegen, nicht dennoch - wie seitens der Beklagten geschehen - durch die Verein-barung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit bestimmten Entwertungsgrenzen und/oder Wiederherstellungsklauseln wahren kann (BGHZ 137 aaO, 327 f.). 12 3. Die mit dem Kl344ger und seinem Bruder vereinbarte Entwer-tungsgrenze stellt dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine 374berraschende Klausel dar und ist wirksam Vertragsbestandteil geworden. Eine 374berraschende Klausel i.S. des 247 305c BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein 334berrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versiche-rungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umst344nden vern374nftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Se-natsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 un-ter 2 a; vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 13 - 9 - a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - juris unter II 3 a; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18). Davon ist f374r 247 12 Nr. 1a VLS 2003 i.V. mit 247 14 Nr. 1a VLS 2003 nicht auszugehen. 14 a) In 247 1 Nr. 1a VLS 2003 verspricht die Beklagte zun344chst Versi-cherungsschutz f374r alle beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-nehmer Eigent374mer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zu diesen beweglichen Sachen geh366rt nach 247 1 Nr. 1b VLS 2003 neben der kaufm344nnischen Betriebseinrichtung auch die technische Be-triebseinrichtung. Die Beklagte leistet f374r die danach versicherten Sa-chen eine Entsch344digung, wenn diese durch die versicherte Gefahr "Feuer" zerst366rt oder besch344digt worden sind (Versicherungsfall), wie der Versicherungsnehmer 247 3 Nr. 1a i.V. mit 247 4 VLS 2003 entnehmen kann. 15 b) Wie sich nach Eintritt eines bedingungsgem344337en Versiche-rungsfalles die Entsch344digung im Einzelnen berechnet, erf344hrt der Versi-cherungsnehmer aus 247 14 Nr. 1 VLS 2003. Dabei wird zwischen zerst366r-ten bzw. abhanden gekommenen und besch344digten Sachen unterschie-den. F374r zerst366rte Sachen ist der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-tritt des Versicherungsfalles ma337geblich, wobei in 247 14 Nr. 1a aa auf 247 12 VLS 2003 Bezug genommen wird, der mit "Versicherungswert" 374berschrieben ist. Bei besch344digten Sachen sind die notwendigen Repa-raturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles bestimmend; diese werden gek374rzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert gegen374ber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-rungsfalles erh366ht wird. Das ergibt sich aus 247 14 Nr. 1a bb VLS 2003, 16 - 10 - wobei in der Klausel ebenfalls vom "Versicherungswert" die Rede ist, wenn auch nicht nochmals (ausdr374cklich) auf 247 12 VLS 2003 verwiesen wird, den der Versicherungsnehmer jedoch bei Durchsicht der Versiche-rungsbedingungen und in Verbindung mit der Lekt374re des 247 14 Nr. 1a aa VLS 2003 unmittelbar zuvor zur Kenntnis genommen hat. Er erkennt in jedem Fall, dass Ausgangspunkt bzw. Obergrenze der Entsch344digung der "Versicherungswert" ist. c) F374r ihn r374ckt damit 247 12 VLS 2003 in den Mittelpunkt der Be-trachtung, der die 334berschrift "Versicherungswert" tr344gt. Besch344ftigt sich der Versicherungsnehmer mit dem Inhalt des 247 12 VLS 2003, so er-schlie337t sich ihm ohne Weiteres, dass als Versicherungswert f374r die kaufm344nnische und technische Betriebseinrichtung der Neuwert (Buchst. a), der Zeitwert (Buchst. b) oder der gemeine Wert (Buchst. c) in Betracht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren Versicherungsbedingungen - so in 247 14 VLS 2003 - in Bezug genommen wird, ist allein der "Versicherungswert" und nicht, wie das Berufungsge-richt meint, der "Neuwert", der lediglich den Buchst. a schlagwortartig einleitet. Es besteht daher f374r den Versicherungsnehmer schon deshalb keine Veranlassung, die Lekt374re des 247 12 Nr. 1 VLS 2003 beim Buchst. a abzubrechen und den Rest der Klausel, die den "Versicherungswert" ins-gesamt n344her erl344utert, nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er - wie hier - mit dem Versicherer eine Neuwert-versicherung vereinbart hat. Denn die Alternativen, die sich unter den Buchst. a, b und c zur Ausf374llung des Begriffes des "Versicherungswer-tes" finden, lassen f374r den verst344ndigen Versicherungsnehmer erkennen, dass f374r den Versicherungswert, den die Entsch344digungsberechnung zur Grundlage nimmt, zwar grunds344tzlich der Neuwert ma337geblich ist, dies aber nicht ausnahmslos der Fall sein muss, anderenfalls der Begriff 17 - 11 - "Versicherungswert" als Oberbegriff f374r Neuwert, Zeitwert und gemeinen Wert keine eigenst344ndige Bedeutung behielte. Der Versicherungsnehmer erh344lt entsprechend dem Versprechen des Versicherers, ihm eine Versi-cherung "zum Neuwert" zu bieten, regelm344337ig den Neuwert oder die Re-paraturkosten bis zur H366he des Neuwertes ersetzt. Dem ist in Buchst. b lediglich insoweit eine Entwertungsgrenze gesetzt, als durch die zerst366r-te oder besch344digte Sache 40% des Neuwerts nicht erreicht werden; in diesem Fall kommt es auf den Zeitwert an. Der Versicherungsnehmer re-alisiert zudem sp344testens an dieser Stelle, dass die Entwertungsgrenze sich ausschlie337lich auf eine vereinbarte Neuwertversicherung bezieht, denn im Anschluss an die Formulierung "falls er weniger als 40% des Neuwertes betr344gt" hei337t es "oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist"; Neuwert und Zeitwert werden hier ausdr374cklich einander gegen374bergestellt. d) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausf374hrt, Zeitwertregeln seien nur bei einer "entsprechenden r344umlichen Struktur" der Versicherungsbedingungen anzuerkennen, und zur Veranschauli-chung auf die Sonderbedingungen f374r die Neuwertversicherung von In-dustrie und Gewerbe (NwlG 80) verweist, so 374bersieht es dabei, dass die NwlG 80 in Entsprechung zu 247 12 VLS 2003 aufgebaut sind. Auch hier ist der Versicherungswert von Geb344uden grunds344tzlich der Neuwert, der Zeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des Neuwerts betr344gt. Dass die Nr. 1 bis 3 in der enumerativen Aufz344hlung des 247 1 NwlG 80 abwei-chend von 247 12 Nr. 1a bis c VLS 2003 durch ein "oder" voneinander ge-trennt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch 247 12 VLS 2003 ist f374r den verst344ndigen Versicherungsnehmer erkennbar enumera-tiv gestaltet. Der Versicherungswert ist entweder als Neuwert, als Zeit-wert oder als gemeiner Wert Grundlage der Entsch344digungsberechnung, 18 - 12 - wobei unter den Buchst. a bis c die Voraussetzungen daf374r im Einzelnen aufgef374hrt sind. 334berdies sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu in-terpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versiche-rungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelm344337ig nicht be-kannt sind und auch nicht bekannt sein m374ssen, so dass ihm eine bedin-gungs374bergreifende W374rdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a). 19 e) Weiter ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass 247 14 Nr. 5 VLS 2003 ("Neuwertanteil") nur auf 247 12 Nr. 1a und nicht auch auf 247 12 Nr. 1b VLS 2003 verweist. Schon aus dem unmittelbaren Wortlaut ergibt sich ein anderes, weil in 247 14 Nr. 5a die Bestimmung des 247 12 Nr. 1a und in 247 14 Nr. 5b die Regelung des 247 12 Nr. 1b VLS 2003 Er-w344hnung findet; die Verkn374pfung zwischen beiden Klauseln wird dadurch hergestellt, dass 247 14 Nr. 5a VLS 2003 (Neuwert) ausdr374cklich auf 247 14 Nr. 1b VLS 2003 (Zeitwert) Bezug nimmt. Der Versicherungsnehmer wird auf diese Weise in der Interpretation best344rkt, die sich f374r ihn schon bei sorgf344ltiger Lekt374re des 247 12 VLS 2003 ergibt, dass n344mlich der Versi-cherungswert gleichbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber nicht in jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versicherungswert zugrunde zu legen ist, was sich im Einzelnen aus 247 12 VLS 2003 ergibt, erwirbt der Versicherungsnehmer gem344337 247 14 Nr. 5 VLS 2003 auf den Teil der Entsch344digung einen Anspruch, der den Zeitwertschaden 374ber-steigt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entsch344digung ver-wenden wird, um Sachen gleicher Art und G374te in neuwertigem Zustand 20 - 13 - wieder zu beschaffen oder um die besch344digten Sachen wieder herzu-stellen. 4. Die Klausel ist schlie337lich nicht als intransparent i.S. des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB einzuordnen. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Ver-pflichtung versto337en, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren. 21 a) Dazu geh366rt es, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung f374r den Versicherungsnehmer verst344ndlich ist; sie muss dar374ber hinaus die wirt-schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147 aaO 361 f.; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497 Tz. 12; vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f.). Dabei kommt es auf den Horizont eines durch-schnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. BGHZ 123, 83, 85; 154, 154, 167 f.). 22 b) Diesen Anforderungen hat die Beklagte gen374gt. 23 Dem verst344ndigen Versicherungsnehmer erschlie337t sich aus den bereits angef374hrten Gr374nden bei sorgf344ltiger und vollst344ndiger Durch-sicht der Versicherungsbedingungen, wie sich der Versicherungswert im Einzelfall bemisst. Er sieht, dass er zwar grunds344tzlich Versicherungs-schutz "zum Neuwert" erh344lt, dieser Neuwertentsch344digung aber dann eine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert der besch344digten oder zer-st366rten Sache nicht mindestens 40% ihres Neuwerts betr344gt. Es ist - ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht davon auszuge-hen, dass die Klausel in 247 12 Nr. 1b VLS 2003 durch ihre konkrete Plat-zierung geeignet w344re, einen Durchschnittskunden im Glauben an eine 24 - 14 - bessere Leistung des Versicherers zum Abschluss einer "teureren", weil mit h366heren Pr344mien verbundenen Versicherung zum Neuwert zu verlei-ten. Vielmehr kann sich bei der gebotenen verst344ndigen, sorgf344ltigen und vollst344ndigen Durchsicht der Versicherungsbedingungen das vom Beru-fungsgericht angenommene Missverst344ndnis von vornherein nicht erge-ben. 5. Nach alledem liegen die versicherungsvertraglich festgelegten Voraussetzungen f374r einen Anspruch auf Entsch344digung zum Neuwert nicht vor. 25 Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsge-richt nicht mehr damit befasst, ob sich Anspr374che des Kl344gers aus einer Haftung der Beklagten gem344337 247 43 VVG a.F. f374r ein Fehlverhalten ihres Versicherungsagenten ergeben k366nnen. Das betrifft zum einen die vom Kl344ger behauptete Zusage des Agenten, es werde "in jedem Fall" der Neuwert reguliert, was einer Abbedingung der in den Versicherungsbe-dingungen enthaltenen Entwertungsgrenze gleichk344me. Zum anderen ist zu kl344ren, ob der Kl344ger und sein Bruder als k374nftige Versicherungsneh-mer f374r den Agenten erkennbar von unrichtigen Vorstellungen 374ber den angestrebten Versicherungsschutz ausgegangen sind, etwa weil ange-sichts einer dem Agenten offenbarten 334beralterung s344mtlicher landwirt- 26 - 15 - schaftlicher Ger344te eine Neuwertversicherung mit Entwertungsgrenze wirtschaftlich keinen Sinn gemacht h344tte. Die Pr374fung dieser Fragen wird durch das Berufungsgericht nachzuholen sein. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 12.11.2007 - 1 O 168/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 -
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