BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 47/11 vom 24. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauFordSiG § 1 a) Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtw idrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. b) Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - VII ZR 47/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Halfmeier, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgele it beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Koblenz vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen zweckwi d- riger Verwendung von Baugeld in Anspruch. Der Beklagte war Geschäft s füh rer der Ko m plementär - GmbH einer Kommanditgesellschaft (künftig nur: KG) . Diese nahm im Auftrag von drei Kommunen im Jahr 2008 Tiefbau - und Straßenba u- arbeiten vor. Die KG bestellte und erhielt von der Klägerin, mit der sie in ständ i- ger Geschäftsverbindung stand, im Jahr 2008 Baustoffe, unter anderem Pum p- schächte, Druckrohrleitu ngen, Stahlbetonrohre, Pflaster - und Bordsteine. Diese wurde n im Straßenkörper zu Entwässerungsanl a gen und nach Verfüllung der 1 - 3 - Baugruben zu einem geschlossenen Straßenkörper verarbeitet. Die KG erhielt im Januar und Februar 2009 Wer k lohn von den Auftraggeb ern. Der Beklagte beglich damit Steuer verbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozia l- versicherungsbeiträge. Über das Verm ö gen der KG wurde am 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröf f net. Die Klä gerin hat den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatt e E r- folg. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, BeckRS 2011, 02787 ) hat die Ber u- fung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde ve r- folgt er seinen Klageabweisungsantrag we i ter. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts (§ 5 43 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssiche rungsgesetz - BauFordSiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2022, 2582) in der ab dem 1. Januar 2009 gelte n den Fassung angewandt . Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffa s sung der Beschwerde nicht von den Grundsätzen des Senats urteils vom 19. August 2010 (VII ZR 169/09, BauR 2010, 2107 = NZBau 2010, 746) ab. Ent sprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgeme i nen Rechtsgedanken ist danach davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältni s- 2 3 4 - 4 - ses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09, aaO Rn. 6; siehe bereits BGH, Urteil v om 22. Januar 1987 - I X ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369). Dem hat das B e rufungsgericht Rechnung getragen. Im Rahmen eines auf das Bauford e rungssicherungsgesetz gestützten Schadensersatzanspruchs kommt es für die Anspruchsentste hu ng auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathand lung an (Stammkötter, Bauforderungss i- cherungsg e setz, 3. Aufl., Ex kurs II Rn. 9, S . 222; Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rn. 88 ; Hamm a cher, NZBau 2011, 713, 714; Kainz in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau - und Archite k- tenrecht, 3. Aufl., 2. Kapitel Teil D Rn. 165 ). Die se fand hier nach dem 1. Januar 2009 statt . Das Baugeld, welches der Beklagte zweckwidrig verwe n- det hat, hat die KG Anfang 2009 erhalten. 2. G emäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bau FordSiG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusa mmenhang mit der He r stellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Em pfänger dem Dri t ten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Un ternehmer auf Grund eines Werk - , Dienst - oder Kaufvertrags beteiligt waren. Die Absich e- rung der Ansprüche des Geldgebers durch Grundpfandrechte ist ab dem 1. Ja nuar 2009 we ggefallen. Die Erweiterung des Baugeldbegriffs durch A b- kopplung von der dinglichen Sicherung w ar eine wesentliche Änderung durch das BauFordSiG (näher Joussen in: I n genstau/Korbion /Kratzenberg/Leupertz, VOB, 18. Aufl., Anhang 1: Sicherung von Vergütungsans prüchen der Bauunte r- nehmer , Rn. 256 f., 276, 280 zu § 1 BauFord S iG ; Wolff, aaO, vor § 1 Ba u FordSiG Rn. 7 ). 5 - 5 - a) Als "Bau" im Sinne des § 1 B auFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Ba u- werk s. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum G e- setz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauford e rungen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2436 ; zu diesem Änderungsgesetz siehe Stam m kötter, BauR 2009, 1521 ). Danach war beabsichtig t, die Begriffe "Bau oder Umbau" umzuformulieren in "Herstellung oder Umbau von Bauwerken". D a mit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom An wendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude . Mit der Ausdehnung des Baugel dbegriffs war diese Einschrä n- kung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ab leit bar. Die allgeme i- ne r gehaltene B ezeichnung "Bauwerk " sollte dem Rechnung tragen (BT - Drucks . 16/13159, S . 6). Die se Formulierung ist zwar nicht Gesetz gewo r- den , vielmehr ve rblieb es bei dem Begriff "Bau" . Die s ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte ( vgl. auch Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG) . In s besondere bieten w eder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des G e bäudes. b) Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bau fo r- derungen vom 1. Juni 1909 (GSB), hat der Bundesgerichtshof zwar entschi e- den, dass der Her ste l lung eines Bau e s nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentlic he Teile des Gebäudes beziehen (BG H, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 281/88, BauR 1989, 758 ; siehe auch MünchKommBGB/Stresemann , 6. Aufl., § 94 Rn. 38 ). Ziel dieser Entsche i dung , die die Lieferung von Mobiliar 6 7 - 6 - für ein Wohnhaus betraf, war es , die Verwendungspflicht auf wesentliche B e- standteile eines Gebäudes zu begrenzen ( vgl. auch BGH, Urteil e vom 12 . Dezember 1989 VI ZR 311/88, BauR 1990, 241 unter II 2 a; vom 11. April 2001 3 St R 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschl uss vom 14. Januar 2003 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rn. 8). Diese Begrenzung b e- ansprucht nach wie vor Geltung (Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32 ; Bruns in: Glöckner/von Berg, Fachanwaltskommentar Bau - und Ar chitektenre cht 2011, § 1 BauFordSiG Rn. 13 ). Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke , die keine G e- bäude sind, dem Geltungsbereich des G e setzes zu entziehen . c) Demgemäß entspricht es in Übereinstimmung mit dem Berufungsg e- richt nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttu m, dass sich der Anwendung s- bereich des Bauforderungssicherungsg esetzes jedenfalls in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt , sondern allgemein Bauwerke umfasst (Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG ; Brun s, aaO § 1 Bau FordSiG Rn. 10; Wolff, aaO § 1 BauFordSi G Rn. 32; Stammkötter, IBR 2011, 142; zur Vorläuferregelung siehe bereits Koeble in: Kniffka/Koeble, Kom pendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 10 Rn. 176). Der B e- griff des Ba u werks wiederum erfasst, wie der Senat bereits ent schieden hat, auch Maßnahmen des Tief - und Straßenbau s (BGH, Urteile vom 12 . März 1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 un ter II 1; vom 12. November 1992 - VII ZR 29/92 , BauR 1993, 217 unter II 1; jeweils zu § 638 BGB a.F.). d ) Die Beschwerde zeigt nur ei ne Stimme im Schrifttum auf , wonach die Neu regelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tief baumaßna h men umfasse , weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude b e schränk e (Wittjen, ZfBR 200 9, 418 Fn. 37). Diese vereinzelt gebliebene abweiche nde Lit e raturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht ( vgl. BGH, 8 9 - 7 - Beschlü ss e vom 8. Februar 2 010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 ; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 72/11, juri s, Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 9. Au fl., § 543 Rn. 5a ; Hk - ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 9 ) . 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vision zuzul assen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Halfmeier Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2010 - 8 O 318/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2011 - 5 U 631/10 - 10
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