BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/12 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. November 2010 e i- ne Zusatzrente bezieht, wendet sich im Wege der Stufenklage gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift, deren Neub e- rechnung und hilfsweis e Unverbindlichkeitsfeststellung er begehrt. In der zweiten Stufe beantragt er, die Beklagte zu sich aus der Neuberec h- nung ergebenden Rentennachzahlungen zu verurteilen. I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufg abe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i- 1 2 - 3 - cherung eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterblieb e- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. N o- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dien s- tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. N o- vember 1966 (Versorgungs - TV) beruhende - endgehaltsbezogene G e- samtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Pun k- temodell beruhendes Betriebsrentensystem e rsetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsreg e- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentena n- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonte n der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschi e- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vol l- endet hatte und im Tarifgebi et West beschäftigt war bzw. dem Umlag e- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich e- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertr a- gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.). Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übe r- einstimmend mit § 32 Abs. 1 , 4 Satz 1 und § 33 Abs. 2 , 4 f. ATV - au s- zugsweise wie folgt: 3 4 - 4 - "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusat z- (2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere En t- gelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozia l- versicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rente n- wert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezembe r 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu e- § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtv ersicherte (2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschä f- tigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 ha ben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwar t- schaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung de r Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitp unkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzi e- hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschl ags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflicht i- ge Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen En t- - 5 - gelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigung s- quotienten - (4) 1 Für d ie Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversich e- rungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durc h- 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands - od er recht s- kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversich e- rung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundl a- ge für die Berechnung nach Absatz 2. (5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jäh rlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgel t- punkte in Ansatz gebracht. 2 Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher ge l- tenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in H ö- he des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. J a- nuar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten . " Die Anw arts chaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berech nen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1 , 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 , 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Über gang s- regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , BGHZ 174, 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung a n- zurechnende - Grundversorgung nach dem so gen annten Näherungsve r- fahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.) . Anders als bei rentennahen Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung ta t- sächlich mittels einer ge setzlichen Rente oder einer anderweitigen Ve r- sorgung erfolgt. 5 - 6 - II. Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger, ein Arzt, zählt zu den rentennahen Versicherten. Er war bis zum Umstellungsstichtag im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte seit 1977 als V ersicherter der Beklagten insgesamt 299 Umlagemonate zurückgelegt. Im Zuge der Sy s- temumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rentenanwar t- er 2010 bezieht er neben einer berufsständischen Grundversorgung eine Zusatzrente von der Beklagten geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig eine monatl i- ch e Zusatzrente von Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung rentenn a- her Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der G e- samtversorgung die - gemäß § 40 A bs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. aufgrund der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermittelte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei re n- tenfernen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 V BLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine im Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei rentenfernen Versicherten deutlich geringere Abzüge zur Folg e habe, was bei ihm im Vergleich zu rentenfernen Versicherten mit ansonsten ähnlicher Erwerbsbiographie und berufsständischer Grundversorgung zu einer Minderleistung von der Auffassung, seine Startgutschrift müsse schon deshalb gemäß dem 6 7 - 7 - auch für die Startgutschriftenerrechnung rentenferner Versicherter ge l- tenden § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet werden, weil die Übergangsreg e- lung für rentennahe Versicherte in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. die verfa s- sungswidrige Regelung des § 44a VBLS a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Re chtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch auf Rentenn achzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend e r- mittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgu t- schrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Übe r- gangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam. Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhalt s- gleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F . mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. S oweit die 8 9 10 11 - 8 - Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F. verweise, beruhe die s auf einer Grund entscheidung der Tarifvertragspa r- teien, den rentennahen Versicherten einen erweiterten Besitzstand s- schutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erwo r- benen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versiche r- ten als Mindestbetrag de r mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rente n- anwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezüg en für die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellungsstic h- tag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner ve r- fassungswidrigen Benachteiligung. Der K läger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständi sch versorgter re n- tennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschr ift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übe r- gangsregelungen für rentennahe und - ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffnet en Handlungs - und Erme s- sensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen T y- pisierung. Die stichtagsbezogene Ü bergangsregelung für rentennahe b e- rufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellung s- stichtag erworbene Anwartsch aften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden. 12 - 9 - Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständi sch grundversorgte Vers i- cherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der B e- nachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausg e- schlossen würd en, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen. Schon deshalb wirke sich die vom Kläger gerügte unzureichende Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Frage, wie viele Versicherte von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus . Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht einer bloßen Beweisanregung des Klägers auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen. Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insg e- samt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für ein e weitergehende B e- nachteiligung der rentennahen berufsständisch Versicherten im Vergleich zu den rentenfernen Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutac htens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige Ausfo r- schung gerichtet. Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusat z- zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzung s- recht zugestanden hätte. 13 14 15 - 10 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Ve r- stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat. 1. Zutreffend ist es allerdings da von ausgegangen , dass die B e- zugnahme auf § 44a VBLS a .F. in § 79 Abs. 2 VB LS n.F. nicht zur U n- wirksamkeit der Startguts chrift des Klägers führt. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentl i- chen Dienstes in der VBL S getroffene Übergangsregelung für rentenn a- he Versicherte ( § 32 Abs. 1 , 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1 , 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten. Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften re nte n- naher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Ei n- zelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug geno m- men. b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. begründeten Ei n- wände des Klägers gegen diese Startgutschri ft en ermittlung greifen nicht durch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff . ) und darf auch die der beanstandeten Vo r- 16 17 18 19 20 21 - 11 - schrift nachg ebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit A b- lauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 IV ZR 56/03, VersR 2 004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als u n- wirksam erachtet und die Übergangsreg elung insgesamt durch eine an a- loge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss. Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Ver sicherten bei Ermittlung i h- rer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweis ung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsu r- teil vom 29. September 2010 IV ZR 8/10, juris ), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrück lich auf die " am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenbe rechnung" und mi t- hin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens - und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswi drigkeit der Satzung s- bestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Vers i- cherten anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versiche r- te insbesondere auch dem U mstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des 22 - 12 - § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im Novem ber 2002 genehmigten rückwirkenden Satzungsu m- stellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89 - 95). An einer solchen B e- standssc hutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und ihnen fo l- gend der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F. zu e r- mitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus d enen he r- aus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsg e- richt an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (u nd damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Ve r- sorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachtei le entstehen konnten, die auch g e- eignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf a b- zuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.). Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstic h- tag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt g e- rade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe A b- züge vom Gesamtversorgung sbetrag vorzunehmen sind. 23 - 13 - Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte schreibt im Kern das frühere Gesamtversorgungssystem der Beklagten fort, welches von dem Leistungsversprechen geprägt war, mit der Zusatzrente ledi g- lich die Differenz zwische n einer ihrer Höhe nach an den Beamtenpens i- onen orientierten Gesamtversorgung und der jeweiligen Grundverso r- gung des Versicherten auszugleichen. Dies hätte im Falle des Klägers, dessen für die Startgutschrift maßgebliche Ges amtversorgung sich auf 2.969,52 versorgung in Höhe von 3.115,72 Umstellungsstichtag keine Anwartschaft auf Zusatzrentenzahlungen e r- worben gehabt hätte. Lediglich infolge der Mindestbegrenzung aus § 44a VBLS a.F. konnte dem Kläger die erwähnte Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte erteilt werden. Eine verfassungswidrige Benachteil i- gung liegt darin nicht. 2. Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG b eruht auf einer unzureichenden Tatsache n- grundlage. a) Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinc k, Betriebliche Altersversorgung i m öffentlichen Dienst, Stand: 87 . EL, April 201 3 , § 33 ATV A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 7 4/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.). 24 25 26 - 14 - b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen e i- ne Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleic h- behandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grun dversor g- ter Versicherter nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Ar t. 3 Abs. 1 GG mi t- hin nicht verletzt ist. aa) Die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung der VBLS hat nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Ber u- Zusatzrente von der Beklagten bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zugestanden hätte. Das belegt, dass die Übergangsregelung ihr Ziel, rentennahen Versicherten die nach altem Satzungsrecht erworbenen Rentenanwartschaften weitgehend zu erha l- ten , im Falle des Klägers mit lediglich geringen Einschränkungen g e- wahrt hat. bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG da r- aus ergeben, dass sich die Üb ergangsregelung für rentenferne beruf s- ständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günst i- ger erweist, weil i hnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näh e- rungsverf ahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesam t- versorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen kann. 27 28 29 - 15 - (1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tari f- vertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVe r- fGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich ein leuchtender Grund für die jeweilige Differenzi e- rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeb er in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht b e- stehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). (2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zus atzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich z ulässigen (Senatsurteil vom 14. No - vember 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Pe r- sonen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 1 00, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, 30 31 - 16 - welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und w ie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837). (3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Ver sicherter und den für die Untersche i- dung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unte r- schiedlichen Übergangsre gelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den renten nahen Versicherten einen weite r- gehende n Schutz ihres deshalb möglichst konkret zu ermittelnden B e- sitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfe r- nen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Star t- gutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschl eunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden. (4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundverso r- gung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergan gsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, en t- gegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; 32 33 - 17 - BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die ve r- fassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirku n- gen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom K läger beanstandeten Ungleichbehan d- lung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsg e- richt meint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der bea n- standeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden. (a) Der Kläger hat vorgetrag en, die Übergangsregelung für rente n- ferne Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung könne zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsreg e- lung für rentennahe Versicherte, was sich in Rentendifferenzen von m o- natlich bis zu der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere Angehör i- ge freier Berufe mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugängl ich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben z u- nächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darl e- gungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundver sorgung, deren Verteilung auf die Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten rentenfernen Versicherten auswirkt. (b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine 34 3 5 - 18 - Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleic h- behandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkunge n der beanstand e- ten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insg e- samt ca. 1,7 Millionen rentenferne n Versicherte n zur - daneben möglic h- erweise gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständ i- scher Grundversorgung in Bezug z u setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders b e- handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht b estehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfert i- gen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Grupp e und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesys tem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profiti e- ren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errec h- nung der Grundversorgung mögli c herweise vorwiegend diejenigen " re n- tennäheren rentenfernen " Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile g e- genüber rentenna hen Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung. - 19 - (c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsve r- fah ren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Werten t- scheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter e rträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Pe r- sonen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein " mäßiger Prozen t- satz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrige n - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspie l- raum des Normgebers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergang s- regelung gerade auch, soweit die se auf eine Meistbegünstigungsreg e- lung verzichte eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien z u- grunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei. (d) All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene n Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Ve r- sicherter (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem G rundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenor d- nung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der 36 37 - 20 - Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen , nicht b e- günstigten Vergleichsgruppe bekannt ist. Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem von der B e- klagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem Vortrag nachzugehen haben. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2011 - 6 O 41/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 12 U 157/11 - 38
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