BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 47/12 vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr . Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 entscheidungserhebliches Vorbrin gen der Klägerin nicht übe r- gangen. 1. Der Ausgangspunkt der Anhörungsrüge (S. 3) , dass nach den En t- scheidungsgründen des Senatsurteils der Klägerin eine Berufung auf die Wir t- schaftsklausel zugebilligt werde , "sobald der m aßgebliche Preis in Höhe von 24 Vorwurf, der Senat hätte das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegrü n- dung offenkundig übersehen, dass der Durchschnittspreis der Jahres Gas F u- tures während der Laufzeit des Ve a) Der Senat hat nicht, wie die Anhörungsrüge meint, entschieden, dass der Klägerin eine Preisanpassung zustehe, "sobald" der Gaspreis in der dreijä h- 1 2 3 - 3 - cht offengelassen. Er hat gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgesprochen (Rn. 18) , "dass aufgrund der hier getroffenen Festpreisvereinbarung beide Parte i- en das Risiko von Veränderungen des Marktpreises für Erdgas jede n- falls solchen Ausmaßes übern ommen haben , wie sie hier in den Jahren 2008 bis 2011 zu verzeichnen waren, und es ihnen deshalb zuzumuten ist, an der Preisvereinbarung für die auf drei Jahre begrenzte Laufzeit des Vertrages auch dann festgehalten zu werden, wenn sich der Mark t- preis in d ieser Zeit abweichend vom vereinbarten Preis entwickelt und sich der vereinbarte Preis damit für die eine oder andere Partei im Nachhinein als unvorteilhaft erweist. Derartige Preisschwankungen g e- hören hier zum unternehmerischen Risiko der davon benachteil igten Partei, das diese mit der Festpreisvereinbarung bewusst eingegangen ist. Damit besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung des vereinbarten Preise s nach Ziffer 10.1 des Vertr a- ges wegen der gefallenen Erdgaspreise". D iese Feststellung trägt das die Klage insgesamt abweisende Senatsu r- teil. Sie umfasst alle während der Laufzeit des Vertrages eingetretenen Prei s- veränderungen und damit auch die von der Anhörungsrüge angesprochenen Preise aus dem Jahr 2009. b) Etwas ande res ergibt sich entgegen der Anhörungsrüge auch nicht aus den Randnummern 31 und 28 des Senatsurteils. Soweit in der Randnummer 31 von einem von der Klägerin jedenfalls hinzunehmenden Zurückfallen des Marktpreises auf den Stand von Januar 2008, als die Verhandlungen der Parteien begannen, die Rede ist, handelt es sich um eine allenfalls missverständliche Formulierung. Gemeint ist ersichtlich die zuvor in der Randnummer 28 konkret dargestellte Preissteigerung in den (35,77 bekannt war. Hierzu hat der Senat in der Randnummer 29 aus geführt, dass die Klägerin "während der Vertragsdauer gegen etwaige weitere Preissteigerungen 4 5 6 - 4 - in der Größenordnung der vorangegangenen Monate abgesichert" sein wollte (Rn. 29). Anknüpfend an die Randnummer n 28 f. hat der Senat in den Ran d- nummer n 30 f. ausg eführt, dass "für den hier vorliegenden Fall gesunkener auf die den Randnummer n 28 f. zugrunde liegende Preisentwicklung von Okt o- ist deshalb nicht - aufgrund einer allenfalls zu eng geratenen Formulierung im letzten Satz von Randnummer 31 - herzuleiten, dass die Klägerin nach den Entscheidungsgründen des Sen ats eine Preisanpassung beanspruchen könne, Aus der in der Berufungsbegründung (S. 83) enthaltenen Tabelle über die Preisentwicklung vom Vertragsschluss im Mai 2008 bis zum 27. März 2009 dem für den Hauptantrag, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, ma ß- geblichen Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens - ergibt sich kein Preisverfall, der die Preisentwicklung von Oktober 2007 bis zum Vertragsschluss unte r- schreiten würde. Auch die von der Anhörungsrüge angeführten Preise vom 2. des Rahmens der dargestellten Preisentwicklung vor dem Vertragsschluss. c) Soweit die Anhörungsrüge schließlich darauf verweist, dass d er Ga s- preis nach dem Anpassungsbegehren am 4. Dezember 2009 auf einen Tiefs t- , rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Die weitere Preisentwicklung nach dem Anpassungsbegehren b etriff t nicht den Hauptantrag, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, sondern den Hilfsantrag, mit dem die Beklagte zu verschiedenen späteren Zeitpunkten eine Preisanpassung begehrt hat. Insoweit besteht aber ebenfalls kein A n- 7 8 9 - 5 - spruch. Nach der Tabelle in der B erufungsbegründung (S. 85) wurde der Preis April 2010 unterschritten, und auch das in mehreren Monaten nur geringfügig, so dass auch damit die "Größenordnung" der Preisentwicklung v on Oktober 2007 bis Mai 2008, auf die der Senat abgestellt hat (Rn. 28 ff.) , nicht verlassen wird . Lediglich Anfang Dezember 2009 und Anfang April 2010 fiel der Durc h- schnittsp reis auf einen Tiefstand zwischen 16 und 17 ab Mai 2010 aber wieder au f mehr als 2 1 jedenfalls keine Preisanpassung beanspruchen kann . Gegen Ende der Ve r- tragslaufzeit seit Anfang Januar 2011 überstieg der Preis nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sogar den vo n ihr ve rlangten Anpassungspreis von 23 Schriftsatz vom 28. November 2011, GA III , Bl. 651, 663 , 667, 675 ), so dass auch die Hilfsanträge auf dauerhafte Vertragsanpassung bis zum Ve r- tragsende (Mai 2011) unbegründet sind . Das nur kurzfristige Herabsinken d er Durchschnittspreise für Jahres Gas Futures von September 2009 bis April 2010 in einen Bereich, der unter der den Parteien bekannten Preisentwicklung in der Zeit vor Vertragsschluss liegt, rech t fertigt auch keine vorübergehende Preisanpassung für die bet reffenden Monate . Denn auch damit mussten die Parteien angesichts der bekannten Vol a tilität der Preisentwicklung auf dem Gasmarkt rechnen. 10 - 6 - 2. D ie weitere n Ausführungen der Anhörungsrüge zum Verhältnis von Festpreisabrede und Wirtschaftsklausel hat der Senat ebenfalls geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.07.2010 - 41 O 93/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2011 - I - 19 U 154/10 - 11
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