BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 47/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 Ga Zum Verh ältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche V erhandlung vom 23. Januar 2013 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richter in Dr. Hessel so wie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19 . Zivilse nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2011 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 21. Februar 2012 und 24. April 2012 aufgehoben . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge richts Essen vom 14. Jul i 2010 wird zurückgewiesen. D ie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anpassung eines Erdgasli e- ferungsvertrages. Die Klägerin betreibt eine Raffinerie zur Herstellung von Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid . Hierfür werden erhebliche Energiemengen benötigt . Aufgrund einer Ausschreibung der Klägerin gab die Rechtsvorgängerin der B e- 1 2 - 3 - klagten (im Folgenden: Beklagte) am 31. Januar 2008 ein erstes Angebot für die Vollversorgung der Klägerin mit Erdgas ab dem 1. Oktober 2008 ab . Die Beklagte überließ der Klägerin die Auswahl zwischen verschiedenen Preis m o- dellen - ein em Festpreis, ein em nach dem Öl - oder dem Aluminiumpreis ind e- xierte n Preis oder eine r hälftige n Misch ung aus Festpreis und indexiertem Preis. Die Klägerin entschied sich für einen Festpreis. Am 21. Mai 2008 schlo s- sen die Parteien einen Erdgaslieferungsvertrag mit einer Laufzeit von drei Ja h- ren (1. Oktober 2008 bis 1. Oktober 2011) , der eine minimale Jahre slieferme n- ge von 1.575.000 Megawattstunden und eine maximale Jahresmenge von 1.925.000 Megawattstunden vorsah. Als Arbeitspreis wurde der angebotene Festpreis von pro Megawattstunde vereinbart , der jährliche Grundpreis betrug 2,5 Millionen Euro . Zif fer 10 de s Vertrag e s lautet: " 10.1 Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzu n- gen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren und info l- ge dessen einem V ertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbesti m- mungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerec h- ten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftli chen Interessen abziel enden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann di eser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. 10.2 Kommt eine Einigung über die Anpassung der Vertragsbestimmungen nicht binnen drei Monaten zustande, so kann jeder Vertragspar tner den Rechtsweg beschreiten. Der Anspruch auf die neuen Vertragsbesti m- mungen besteht von dem Zeitpunkt an, an dem der fordernde Vertrag s- partner erstmalig unter Berufung auf die geänderten Verhältnisse von dem anderen Vertragspartner die neuen Vertragsbe stimmungen gefo r- dert hat. " 3 - 4 - Unter Berufung auf diese Klausel verlangt die Klägerin eine Reduzierung des Arbeitspreises für die Gaslieferungen. Sie stützt ihr Anpassungsbegehren insbesondere darauf, dass sich der Marktpreis für Gas nach Vertragsabschl uss erheblich verringert ha be . Im ersten Rechtszug hat d ie Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurte i- len , in Erfüllung des zwischen den Parteien am 21. Mai 2008 abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages im Zeitraum vom 27. März 2009 bis zum 30. September 2011 Erdgas bis zu einer Menge von 1.925.000 Megawattstunden pro Vertrag s- jahr zu einem Preis von nicht mehr als 23 pro Megawattstunde zu liefern, hilfsweise eine vom Gericht nach billigem Ermessen zu liefernde Menge zu e i- nem vom Gericht nach billigem Er messen zu bestimmenden Preis zu liefern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht entsprechend den geänderten Anträgen der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, einer Anpa s- sung des Erdgaslieferungsvertrages dahingehend zuzustimmen, dass der A r- beitspreis für das zu liefernde Erdgas mit Wirkung seit dem 27. März 2009 23 pro Megawattstunde beträgt. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an die Kläg e- rin 61.148.001,08 nebst Zinsen sowie - als Verzugsschaden - 1.473.497,09 nebst Zinsen und schließlich Zinsen auf den Prozesskostenvorschuss von 94.368 zu zahlen . Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstatt ung von geleisteten Überzahlungen der Klägerin im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 1. Oktober 2011 festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelass enen Revision erstreb t die B e- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten auf grund der sogenannten Wir t- schaftsklausel in Ziffer 10 des Gaslieferungsvertrages die Zustimmung zur A n- passung des vertraglichen Gasarbeits preises von 35 pro Megawattstunde auf 23 pro Megawattstunde ab dem 27. März 2009 verlan gen. Denn es sei seit diese m Zeitpunkt zu einer grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Ve r- hältnisse gekommen. Die Wirtschaftsklausel setze eine " grundlegende Änd e- rung " und damit das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle voraus, un te r- halb der Veränderungen in das Risiko der jeweilige n Partei fielen. Die Schwelle für eine Vertragsanpassung werde wegen der vorrangigen vertraglichen Reg e- lung allerdings erheblich niedriger als nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angesetzt, indem sie bei einer Änderung von bi s zu 5 % des Bezugswertes als nicht überschritten angesehen werde, sehr wohl aber bereits bei 5 bis 10 % beziehungsweise bis zu 20 %. Die Klägerin habe ihren erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufungsb e- gründung konkretisiert, wonach der Marktpreis zum Zeitpunkt ihres Anpa s- sungsbegehrens (27. März 2009) den Vertragspreis um 35,10 % unterschritten habe. Sie habe weiter dargelegt, dass der Marktpreis seitdem den Vertragspreis immer um rund 20 % und mehr unterschritten habe. Die Beklagte habe nichts Abweic hendes vorgetragen. Unwidersprochen sei auch, dass sich die Parteien zur Bestimmung des Marktpreises und für die Preisfindung gemäß gängiger 7 8 9 10 - 6 - Praxis in der Industrie an den Durchschnittspreisen für Jahres - Gas - Futures am Warenterminmarkt orientiert hätten un d dass alle erörterten Preisvarianten e i- nem bestimmten Berechnungsmodel l folgten und bei Vertragsabschluss diese l- be Höhe des Vertragspreises zum Ergebnis gehabt hätten. Dass die Klägerin sich aus den angebotenen Preismodellen für den Festpreis für die vereinbarte Vertragslaufzeit von drei Jahren entschieden habe, reiche für eine konkludente Risikoübernahme nicht aus. Eine Wirtschaftsklausel mache nicht nur bei einer Preisindexierung, sondern auch und gerade bei e i- nem Festpreis Sinn. Die Parteien erhielt en sich damit in jedem Fall die Möglic h- kei t der Preisanpassung auf extrem veränderte Verhältnisse. Die Beklagte habe unabhängig vom Preismodell an der Wirtschaftsklausel festgehalten. Wenn aus ihrer Sicht Preisänderungen wegen des Festpreises keine Rolle m ehr spielen sollten, hätte es unter den beteiligten Kaufleuten nahe gelegen, dieses Element aus der Klausel durch einen einfachen einschränkenden Zusatz herauszune h- men. Überhaupt deute das Angebot der Beklagten, wenn es bei allen verschi e- denen Preisvariant en immer auch die Wirtschaftsklausel als Bestandteil entha l- te, aus objektiver Sicht mehr in die Gegenrichtung, dass man keinen Unte r- schied hinsichtlich des Sinns der Klausel für die verschiedenen Varianten wolle. Zugunsten der Beklagten ergebe sich auch ni chts aus der vereinbarten Ve r- tragslaufzeit von drei Jahren, denn die Parteien hätten die Wirtschaftsklausel auch bei der konkreten Vertragslaufzeit gewollt. Dieser Gesichtspunkt werde noch angesichts der Größenordnungen der in Rede stehenden Liefermengen u nd der dafür aufzubringenden Zahlungen relativiert. Der Vertrag umfasse ein Liefervolumen, das den Energieverbrauch von Hamburg einschließlich Industrie für ein Jahr abdecke. Das Anpassungsbegehren der Klägerin scheitere nicht unter dem G e- sichtspunkt e iner Vorhersehbarkeit der Marktveränderungen, so dass nicht zu 11 12 - 7 - vertiefen sei, inwieweit diese zum Vertragszeitpunkt absehbar gewesen seien. Es sei nämlich nach der vorgenommenen Auslegung davon auszugehen, dass nach dem Vertrag im Hinblick auf die Vorherse hbarkeit der Veränderungen g e- rade kein Risiko übernommen worden sei. Sei nach dem objektiven Erkl ä- rungswert übereinstimmend in der gegebenen Situation die Wirtschaftsklausel zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses gewollt gewesen und zum Vertrag s- bestandtei l gemacht worden, seien ersichtlich beide Parteien kein besonderes Wagnis in Richtung auf eine ungewöhnliche Herabsetzung beziehungsweise Erhöhung der Preise eingegangen, sondern hätten den Austausch realer und einander etwa entsprechender Werte beabsichti gt. Die Wirtschaftsklausel habe gerade dazu dienen sollen, solche sich gegebenenfalls schon andeutenden R i- siken abzufangen. Demgemäß sei dem Antrag der Klägerin entsprechend die Anpassung des Äquivalenzverhältnisses ausgelöst habe. Ein anderer sinnvoller und zumu t- barer Weg der Anpassung sei für den Senat nicht ersichtlich. II. Diese Beurteilung hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung des im Vertrag vom 21. Mai 2008 vereinbarten Arbeitspreises für das gelieferte Er d- gas be jaht . Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach Ziffer 10.1 des Vertrages liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die Kläg erin das Risiko, dass der Markt preis für Erdgas unter den vereinbarten Festpreis fällt, zu tragen hat und daher eine Vertragsanpassung nach Ziffer 10.1 nicht in Betracht kommt . 13 14 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Ziff er 10.1 des Vertrages rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt , dass ein Anspruch auf Vert ragsanpassung i n- soweit nicht besteht, als eine Partei das Risiko künftiger Veränderungen übe r- nommen hat. a) Ziff er 10.1 enthält als Allgemeine Geschäftsbedingung eine sogenan n- te Wirtschaftsklausel. Mit solchen Klauseln werden - in jeweils unterschiedli cher Ausprägung - insbesondere in längerfristigen Lieferv erträgen der Industrie die Voraussetzungen eines allgemeinen Anspruchs auf Vertragsanpassung bei grundlegender Veränderung der Verhältnisse auf vertraglicher Grundlage näher geregelt (vgl. Senatsurte il vom 11. Oktober 1978 - VIII ZR 110/77, WM 1978, 1389 zu einer " Wirtschaftlichkeitsklausel " und deren Verhältnis zu einer dan e- ben vereinbarten Preisänderungsklausel in einem Stromversorgungsvertrag). Eine derartige Vertragsbestimmung hat Vorrang gegenübe r der gesetzlichen Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) . b) Wirtschaftsklauseln knüpfen an die vertraglich vereinbarte Risikove r- te i lung an, so dass keine Anpassung erfolgt, wenn sich Risiken realisieren, die in die ausschließlich e Risikosphäre nur einer der Parteien fallen (Büt t- ner/Däuper, ZNER 2003, 205, 207; Büdenbender in Festschrift Baur, 2002, S. 415, 420; Baur in Festschrift Steindorff, 1990, S. 509, 515 ). D a s gilt , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auch für die vorliegende Vertragsbesti m- mung . Denn nach ihr besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nur dann , wenn einem Vertragspartner infolge grundlegender Veränderung die Beibeha l- tung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen g erechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der vertraglichen Verei n- barung das Risiko von Veränderungen in einem bestimmten Bereich zu tragen 15 16 17 - 9 - hat . Insoweit enthält die vorliegende Klausel ähnliche Kriterien wie die gesetzl i- che Regelung über eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäft s- grundlage , die ebenfalls darauf abstellt , ob einem Teil das Festhalt en am u n- veränderten Vertrag unter Berücksichtigung insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass aufgrund der hier g e- troffenen Festpre isv ereinbarung beide Parteien das Risiko von V eränder unge n de s Marktpreise s für Erdgas jedenfalls solchen Ausmaßes übernommen haben , wie sie hier in den Jahren 2008 bis 2011 zu verzeichnen waren , und es ih nen de s halb zuzumuten ist , an der Preisvereinbarung für die auf drei Jahre begren z- te Laufzeit des Vertrages auch d a nn festgehalten zu werden , wenn sich der Marktprei s in dieser Zeit abweichend vom vereinbarten Preis entwickelt und sich der vereinbarte Preis damit für die eine oder andere Partei im Nachhine in als unvorteilhaft erweist . Derartige Preisschwankungen gehören hier zum u n- ternehmerischen Risiko der davon benachteiligten Partei, das diese mit der Festpreisvereinbarung bewusst eingegangen ist. D amit besteh t schon aus di e- sem Grund k ein Anspruch der Kl ägerin auf Herabsetzung des vereinbarten Preises nach Ziffer 10.1 des Vertrages wegen der gefallene n Erdgas preise . Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob die nach Vertragsschluss aufgetretenen Preis senkung en auf dem Erdgasmarkt , wie das Berufungsgerich t gemeint hat, angesichts de r vorherigen Entwicklung der Gaspreise überhaupt zu eine r - im Sinne von Ziffer 10.1 des Vertrages - grundlegende n Änderung der wirtschaftl i- chen Voraussetzungen , unter denen der Festpreis vereinbart wurde , geführt haben und ob d er Klägerin ein Fortbestand der Festpreisvereinbarung nicht schon wegen der auf drei Jahre beschränkten Laufzeit des Vertrages zuzum u- ten ist . 18 - 10 - a) Das Berufungsgeric ht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen , dass die Parteien eine n Festpreis vereinbar t haben und eine derartige V erei n- barung eine Risikoübernahme hinsichtlich zukünftiger Preisschwankungen auf dem Erdgasmarkt darstellen kann ( vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253 mwN; Senatsurteil vom 8. Februar 1978 - VIII Z R 221/76, WM 1978, 322 unter II 2 a) . Es hat jedoch vorliegend eine Übernahme des Risiko s eines steigende n Erdgasp reise s durch die Beklagte und eines fa l- lende n Preise s durch die Klägerin recht sfehlerhaft verneint , weil es den Sac h- verhalt nicht ausgeschöpft und insbesondere die unstreitigen Begleitumstände des Vertragsschlusses nicht hinreichend berücksichtigt hat (§ 286 ZPO). Der Senat ist an die Auslegung der Festpreisvereinbarung durch das B e- rufungsgericht nicht gebunden. Zwar handelt es sich um eine I ndividualverei n- barung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder w e- sentlicher Ausle gungsstoff außer Acht gelassen worden ist (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Okt o- ber 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 1 2 ). Das ist hier indessen der Fall. aa) Das Berufungsgericht lehnt eine Risikoübe rnahme durch die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Wirtschaftsklausel gerade auch bei einem Festpreis Sinn mache und es daher unter Kaufleuten nahegel e- gen hätte, die Wirtschaftsklausel entsprechend einzuschränken, wenn Preisä n- derung en wegen des Festpreises keine Rolle mehr hätten spielen sollen. Da r- aus zieht es den Schluss, dass die Parteien die Anwendbarkeit der Wirtschaft s- klausel auch im Hinblick auf die Festpreisvereinbarung ge wollt hätt en und daher aus der Festpreisvereinbarung k eine Risikoübernahme hergeleitet werd en kö n- ne. Folglich hätten sich beide Parteien mit der Wirtschaftsklausel in jedem Fall 19 20 21 - 11 - die Möglichkeit der Preisanpassung auf extrem veränderte Verhältnisse erha l- ten und erhalten wollen. Diese allgemeinen , nicht auf den konkreten Fall bez o- genen Erwägungen zum Verhältnis von Preisvereinbarung und Wirtschaftskla u- sel überzeugen nicht. bb) Das Berufungsgericht berücksichtigt bereits nicht hinreichend , dass es sich bei der Vertragsbestimmung in Ziffer 10.1 um eine Allgeme ine G e- schäftsbedingung handelt . Die Festp reisvereinbarung hingegen war das Erge b- nis monatelanger Verhandlungen und hat als Individualvereinbarung , soweit sich der Regelungsgegenstand überschneidet, Vorrang vor der Wirtschaftskla u- sel als einer Allgemeinen G eschäftsbedingung ( § 305b BGB ). Denn individuelle V ereinbarungen bringen den Parteiwillen im konkreten Fall stärker zur Geltung als abstrakt - generelle Geschäftsbedingungen (vgl. Berger in Prütting/Wegen/ Weinr e ich, BGB, 7. Aufl., § 305b Rn. 1). Es kommt de shalb für den Anwe n- dungsbereich einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auf die Reichweite und damit die Auslegung der Individualvereinbarung an und nicht umgekehrt. Aus dem Umstand, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht geändert wo r- den ist, kann dahe r keine einschränkende Auslegung einer Individualvereinb a- rung hergeleitet werden , wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles - wie hier - für eine weitergehende Auslegung sprechen . Gerade aus der Reichweite ein er individuellen Pre isvereinbarung ergib t sich , welcher Anwendungsbereich für ein e allgemeine Wirt schaftsklausel noch verbleibt . J e nach dem von den Parteien gewählte n Preismodell kann sich der Anwendungsbereich einer Wirtschaftsklausel ändern (vgl. Harms, DB 1983, 322, 326 ; Büdenbender , aaO S. 417 ; Kunth, BB 1978, 178, 181 ). Bei einer Festpreisvereinbarung - wie hier - kommt es deshalb für den Anwendungsb e- reich der Wirtschaftsklausel darauf an, inwieweit die Vertragsparteien das Fes t- preisrisiko bewusst in Kauf genom men und dadurch eine Preisanpa ssung e r- 22 23 - 12 - schwert oder ausgeschlossen haben (Kunt h , aaO ; Lettl, JuS 2001, 347, 352). Ob und inwieweit dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einze l- falles. Soweit die Klägerin in der Revisionserwiderung demgegenüber meint, auf die Umstände des Vertragsschlusses, auf welche die Revisionsbegründung unbeanstandet Bezug nimmt, komme es aus Rechtsgründen nicht an , weil die Wirtschaftsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung objektiv auszulegen sei, trifft dies nicht zu. Der Anspruch auf Vertrags anpassung nach Ziff er 10.1 des Vertrages hängt (unter anderem) davon ab, ob und in welchem Umfang die Pa r- teien im konkreten Fall das Risiko künftiger Veränderungen der Marktpreise für Erdgas übernommen haben. Das richtet sich nach der Reichweite der getrof f e- nen Festpreisvereinbarung, für deren Auslegung die besonderen Umstände des Vertragsschlusses entscheidende Bedeutung haben. cc ) D as Berufungsgericht geht zwar in seinen weiteren Ausführungen ebenfalls davon aus, dass bei einer Wirtschaftsklausel ein e Anpassung ausg e- schlossen sein kann, wenn sich aus den Vertragsumständen eindeutig ergibt, dass die Partei vertraglich das Risiko künftiger Änderungen übernommen hat . Es würdigt insoweit aber den Sachverhalt nicht erschöpfend und misst den B e- gleitumstände n des Vertragsschlusses auch nicht die ihnen zukommende B e- deutung zu (§ 286 ZPO) . Insbesondere be fasst sich das Berufungsgericht , wie die Revision mit Recht rügt, nicht näher mit der unstreitigen Entwicklung der Gaspreise vor Vertragsschluss und mit dem In halt des dem Vertragsschluss unmittelbar vorangehenden A ngebots der Beklagten vom 21. Mai 2008. Damit lässt das Berufungsgericht für die Auslegung der Festpreisvereinbarung w e- sentliche Umstände , aus denen die Motivation der Klägerin für die von ihr g e- wählt e Festpreisvereinbarung hervorgeht, außer Acht. 24 25 - 13 - b) Der Senat kann die gebotene Auslegung der Festpreisvereinbarung selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu treffen sind. Die Ausle gung ergibt, dass der vorliegende Preisr ückgang auf d em Erdgasmarkt in den Risikobe reich der Klägerin fällt und diese das Risiko auch bewusst übe r- nommen hat. Denn mit der Festpreisvereinbarung sollten , wie sich aus den vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Begleitumständen des Ve r- tragsschlusses ergibt, jedenfalls Veränderungen des Marktpreises für Erdgas solchen Ausmaßes , wie sie in den Jahren 2008 bis 2011 au fgetreten sind , ke i- nen Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Preises rechtfertigen , und zwar weder zugunsten der Klägerin noch zugunsten der Beklagten . a a) Nach den Feststellung en des Landgerichts, auf d ie das Berufungsg e- richt unbeanstandet Bezug nimmt, wurden d er Klägerin von der Beklagten vom Beginn der Vertragsanbahnung im Januar 2008 bis zum Vertragsschluss am 21. Mai 2008 diverse An gebote mit jeweils unterschiedlichen Preismodellen unterbreitet . Die Klägerin hatte die Wahl zwischen einem F estpreis, ein em nach dem Öl - oder dem Aluminiumpreis indexierte n Preis und eine r Kombination aus Fest - und indexiertem Preis. Sie hat sich, wie das Berufungsgericht weiter fes t- gestellt hat, nach monatelangem Bemühen um die Preisfindung, fachkundig berate n durch ein Energieberatungsunternehmen, schließlich für den angeb o- tenen Festpreis und gegen jegliche Form von Indexierung entschied en . Daran hat sie auch nach Vertragsschluss noch festgehalten, als die Parteien im Juni 2008 nochmals über das Preismodell miteinander sprachen . Hintergrund dieser - von der Beklagten akzeptierten - Entscheidung für einen Festpreis war ersichtlich d ie auch vom Berufungs gericht angesprochene und der Beklagten bekannte Zielvorstellung der Klägerin , mit dem Festpreis den sichersten Weg für kommen d e Unwägbarkeiten der Entwicklung des Gaspre i- ses zu wähl en . Denn in den fast vier Monaten der Vertragsverhandlungen vo m 26 27 28 - 14 - Zeitpunkt der Ausschreibung und dem ersten Angebot der Beklagten im Januar 2008 an bis zum V ertragsschluss am 21. Mai 2008 war en die Durchschnitt s- preise für Jahres - Gas - Futures am Warenterminmarkt, an de nen sich die Parte i- en bei der Preisfindung orientierten, unstrei tig von rund 24 ,77 pro Megawattstunde, das heißt um etwa 47 %, gestiegen. Dieser enorme Preisa n- stieg hatte bereits früher eingesetz t . Im Oktober 2007 lag der P reis noch bei 21,0 2 r- tragsschluss um ungefähr 70 %. Auf diese der Klägerin bekannte Entwicklung hatte die Beklagte am Tag des Vertragsschlusses nochmals hingewiesen. I n ihrem Schreiben vom 21. Mai 2008 heißt es: " During our meeting in Stade on May, 14th 2008 you asked us to offer today b inding power and gas supply prices for the future as lon g as it is currently possible with reference to well - known energy price develo p- ments of the last weeks and months. Against the background of the price developments you decided not to lose valuable tim e and hedge a maximum volume very short term - i.e. today. This model has been di s- cussed with our management and is supported by them taking in co n- sideration the current market situation. Wenn sich die Klägerin auf der Grundlage des von ihr geäußerten Wu n- sches, sich angesichts der vorangegangenen Entwic klung der Gaspreise kur z- fristig für eine möglichst lange Zeit ein maximales Liefervolumen zu sichern, für einen Fest preis bei dreijähriger Laufzeit und gegen eine n - alternativ angebot e- nen - vollständig o der hälftig indexierten Preis entschied, so liegt auf der Hand, dass die Klägerin dies mit dem Ziel tat, während der Vertragsdauer gegen etw a- ige weitere Preissteigerungen in der Größenordnung der vorangegangenen Monate abgesichert zu sein. Diese au ch für d ie Beklagte offen zutage liegende Zielvorstellung der Klägerin ist damit Vertragsinhalt der Festp reisvereinbarung geworden, so dass es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, im Falle weiterer - auch erheblicher - Steigerungen der Durchschnittspreise für Jahr es - Gas - Futures eine Preiserhöhung unter Berufung auf die allgemeine Wirtschaftskla u- 29 - 15 - sel - und damit entgegen der vorrangige n Individual v ereinbarung - zu bea n- spruchen. b b) Für den vorliegenden Fall gesunken er Preise gilt nichts anderes. Zwar hat die Kläg erin beim Abschluss der Festpreisvereinbarung mögliche r- w e ise nicht mit sinkenden Preisen gerechnet . Sie übernahm aber mit der Fes t- preisvereinbarung, mit der sie angesichts der Gefahr weiterer Preissteigeru n- gen ihr Interesse an einem stabilen Vertragspreis wahrte, das Risiko, dass sich der vereinbarte Festpreis im Falle sinkender Marktpreise im Nachhinein als u n- günstiger erweist als der von der Beklagten alternativ angebotene - von der Klägerin aber abgelehnte - indexierte Preis . Das folgt aus dem Gebot beid e r- seits interessengerechte r Auslegung von Verträgen. Für die Beklagte bedeutete der mit der Festpreis vereinbarung verbund e- ne Verzicht auf eine Preisanpassung an die Marktentwicklung während der dre i- jährigen Laufzeit des Vertrages , dass sie im Fall weite r steigende r Marktpreise Gewinn einbußen hinzunehmen hatte . Sie übernahm dadurch das Risiko, das Erdgas bei s teigenden Preisen möglicherweise unter dem jeweiligen Markt preis liefern zu müssen. Die Klägerin konnte billigerweise nicht erwarten , dass die Bekla gte auf eine Erhöhung d es vereinbarten Preises bei steigenden Markt p re i- sen verzichtet, umgekehrt aber der Klägerin eine Preissenkun g bei fallenden Marktpreisen zugutekommen lässt. Vielmehr durft e die Beklagte davon ausg e- hen, dass die Klägerin aufgrund der getroffenen Festpreisvereinbarung das R i- siko sinkender Marktpreise in gleichem Umfang zu tragen hat wie die Beklagte das Risiko steigender Preise. Das bedeutet , dass die Klägerin bei interesseng e- rechter Auslegung der Festpreisvereinbarung jedenfalls ein Zu rückfallen des Marktpr eises auf den Stand von Januar 2008 , als die Verhandlungen d er Pa r- teien begannen , hinzunehmen hat , ohne unter Berufung auf die allgemeine 30 31 - 16 - Wirtschaftsklausel in Ziff er 10.1 des Vertrages eine Herabsetzung des verei n- barten Preises beans pruchen zu können . c) Soweit die Revisionserwiderung auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den gefallenen Preisen für Aluminium, Alumin i- umhydroxid und Aluminiumoxid verweist und dadurch den Tatbestand der Wir t- schaftsklausel als erfüllt ansieht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. D urch d en Verzicht auf ei nen - von der Beklagten ebenfalls angebotenen - nach dem Aluminiumpreis in dexierten Preis hat die Klägerin auch das Risiko übe r- nommen, dass sich das Verhältnis zwischen dem von ihr zu zahlenden Ga s- preis und den Aluminiumpreisen zu ihren Ungunsten verschiebt. Es l iegt i n i h- rem Risikobereich als Industrie unternehm en, o b sie mit dem fest vereinbarten Erdgaspreis für den Aluminiummarkt rentabel produzieren konnte . 3. Die i n der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorsorglich erh o- bene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), es sei bislang nicht aufgeklärt worden, we l- che Vorstellungen die Parteien bei Abschluss des Vertrages über das Verhäl t- nis der Festpreisvereinbarung zur Wirtschaf tsklausel in Ziff er 10.1 des Vertr a- ges gehabt hätten, greift nicht durch . Die von der Klägerin in Bezug genomm e- nen Schriftsätze vom 9. Dezember 2010 und 7. Juni 2011 enthalten keinen en t- scheidungserheblichen Sachvortrag, der vom Berufungsgericht übergangen worden wäre und eine weit ere Aufklärung erfordern würde. a) Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten über das Verhältnis der Festpreisvereinbarung zur Wirtschaftsklausel verhandelt, und es sei ihr übereinstimmender Wille g e- wesen, dass die Wirtschaftsklausel zu einer Abänderung der Festpreisvereinb a- rung führen solle, wenn die Gaspreise sich in dem Umfang ändern würden, wie sie sich vorliegend geändert hätten, handelt es sich um neuen Sachvortrag, de r 32 33 34 - 17 - im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsurteil und den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dies in den Vorin stanzen behauptet und unter Beweis gestellt hätte. Auch aus der Revisionserwiderung und den Schriftsätzen der Klägerin, auf die diese in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, ergibt sich dies nicht. aa) Das Vorbringen der Klägerin in der mündli chen Verhand lung, die Pa r teien hätten über die Wirtschaftsklausel und deren Verhältnis zur Festprei s- vereinbarung verhandelt mit der Folge, dass es sich bei der Wirtschaftsklausel nur scheinbar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, tatsächlich aber die Festpreisvereinbarung und die Wirtschaftsklausel insgesamt den Ch a- rakter einer ausgehandelten Individualvereinbarung hätten, widerspricht den tat bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Wirtschaftskla u- sel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt, auf die sich die Klägerin eingelassen hat. Davon ist auch im Revisionsverfahren auszug e- hen. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die K lägerin nicht gestellt. Sie hat vielmehr in ihrer Revisionserwiderung selbst vorgetragen, dass es sich unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handel e . bb) Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen v orinstanzlichen, vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvo r- trag aufgezeigt, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2010 , auf die der Pr o- zessbevollmächtig t e der Klägerin in der mündlichen Verhandl ung Bezug g e- nommen hat, wird a uf Seite 18 f., 118 f. in Übereinstimmung mit den Festste l- 35 36 37 - 1 8 - lungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei der Wirtschaft s- klausel um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handele und die Part eien nicht darüber, sondern ausschließlich über die Prei s- modalitäten bzw. den Preis verhandelt hätten. A us den Seite n 52 ff. der Ber u- fungsbegründung ergibt sich nichts anderes. b) Um nicht berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag handelt es sich auch bei der weiteren Behauptung der Klägerin, es sei branchenüblich, dass die Geltung einer Festpreisvereinbarung in einer Fallgestaltung wie der vorliege n- den durch Wirtschaftsklauseln auf Preisschwankungen innerhalb einer - nach Auffassung der Klägerin hier ü berschrittenen - "industrierelevanten Toleran z- grenze" beschränkt sei ; dies sei von den Parteien auch hier so gewollt gew e- sen. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem Sachvortrag der Klägerin in den Vorinstanzen , aus dem sich ergeben würde, dass die Parteien für die hier vo r- liegende Fallgestaltung eine Abänderung der Festpreisvereinbarung überei n- stimmend gewollt hätten. Auf Seite 18 der Berufungsbegründung wird lediglich vorgetragen, dass Wirtschaftsklauseln in der Energiewirtschaf t üblich seien, dass aber im Einze l- nen erhebliche Unterschiede bestünden, weshalb es auf den Wortlaut im ko n- kreten Fall ankomme. Aus dem Schriftsatz vom 7. Juni 2011 (Seite 42 ff.) ergibt sich nichts anderes. Auch die Ausführungen a uf Seite 118 ff. der Ber ufungsb e- gründung zum Interesse, das die Klägerin an der Vereinbarung einer Wir t- schaftsklausel gehabt habe, rechtfertig en keine andere Beurteilung und erfo r- der n entgegen der Auffassung der Klägerin keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4. Desgleichen hat der Senat die in der mündlichen Verhandlung erh o- bene Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 ZPO) geprüft, aber nicht 38 39 40 - 19 - für durchgreifend erachtet. Die Klägerin hätte nicht darauf hingewiesen werden müssen, dass es auf das Verhä ltnis der Festpreisvereinbarung zur Wirtschaft s- klausel ankomme. Dies war ihr bekannt. Sie hat in der Revisionserwiderung selbst vorgetragen, dass durch Auslegung zu ermitteln sei, wie sich Festprei s- abrede und Wirtschaftsklausel zueinander verhielten, ob al so eine Preisanpa s- sung möglich sei. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO a b- gesehen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin keinen A n- spruch auf Vertragsanpassung hat, ist das erstinstanzliche Urteil wiederherz u- stellen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.07.2010 - 41 O 93/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2011 - I - 19 U 154/10 - 41
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