BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 47/13 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Dc; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1; § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a) Besteht zwischen mehreren Schädiger n ein Gesamtschuldverhältnis, können Anspr ü- che des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag b e schränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Ers t schädiger) endgültig entfiele, wenn die Schad ensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört w ä re. b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungstr ä- gers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbei t- nehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers z u- zuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert a n- zusehen. c) Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschäd i- gers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgegl i- chen", dass dem aus übergegangenem Recht klag enden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Ers t schädiger zusteht. d) Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Arch i tekten. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/ 13 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Novem ber 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erka nnt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grund - und Teilu rteil des 7 . Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 9. Jan u- ar 2013 aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszuges , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspfli chten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres B e- triebshofs eine Halle zu errichten. Si e beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarord nung für Archite k- ten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21. September 1 2 - 3 - 1995) . Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 - Objektüber - wachung ( Bauüberwachung ) - den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mita r- be i ter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben . Am Samstag, de m 4. November 2006, führte die Streithelferin Elektroi n- stallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durc h. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte A b- sturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnah men zu r Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergri f fen . Am Montag, de m 6. November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Eb e- ne fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. - einen von der S . Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Lei h- arbeitne hmer - ein . Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unte ren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten in Höhe einer Haftung s- quote von 60 % in Anspruch. Sie lässt sich ein " Mitverschulden " der Streithelf e- rin in Höhe von 40 % anrechnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab geändert. Es hat den Leistungsantrag dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt und fest gestellt, dass die Beklagte n als Gesamtschuldner verpflich tet sind , der Klägerin 60 % der weiteren übergang s- fähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind und noch entstehen werden. Mit ihrer vom Senat zugelassene n Revisi on b e- gehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s kann die Klägerin von d en B e- klagten gemäß § 823 BGB, § 116 SGB X Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % verlangen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung zu sorgen. Ein Ve r- stoß gegen § 12 der einschlägig en Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten BGV C 22 stehe fest . A n der Unfallstelle seien weder eine Absturzsicherung noch Fangeinrichtungen angebracht worden. Dafür hafteten die Beklagten. Zwar sei in erster Linie der Unternehmer für die Sicherheit der Bau stelle verantwortlich. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt werde aber dann verkehr s- sicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewisse n- hafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Solche sekundäre n Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt . D enn der Beklagte zu 2 habe die Arbeiten zugelassen, obwohl er gewusst habe , dass keine Absturzsicherung vorhanden gewesen sei. Es sei nicht ausreichend g e- wesen, die Streithelferin lediglich auf die fehlende Absturzsicherung hinzuwe i- sen. Die Beklag t en hätten die erkannte Gefahrenquelle vielmehr beseitigen müssen . S ie hätten entweder für die Errichtung einer Absturzsicherung oder für ein Verbot der Baumaßnahmen an den entscheidenden Stellen sorgen müssen. Dafür, dass die se Pflichtverletzung für den Sturz des Geschädigten kausal g e- worden sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins, den die Bekl agten nicht erschüttert hätten. Die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII aus geschlossen, da eine gemeinsame Betriebsstätte nicht gegeben sei. Auch die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses seien nicht zu b e- rücksichtigen. Zwar sei die Streithelferin ebenfalls verkehrssicherungspflichtig 5 6 - 5 - gewesen. Sie habe mit Aufnahme d er Elektroarbeiten eine Baustelle eröffnet und deshalb im gleichen Maße die Unfallverhütungsvorschriften beachten mü s- sen. Auch greife zu Gunsten der Streithelferin die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII . Die Haftung des Entleihers für Arbeitsu nfälle des Leiha r- beit nehm ers sei in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammu n- ternehmers. Denn auch ein Leiharbeit nehm er werde für das Unternehmen des Entleihers tätig . Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin im Fa l- le einer I nanspruchnahme gemäß den §§ 110, 111 SGB VII den Sozialversich e- rungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendu n- gen hafte. Denn sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Gefahr eines Sturzes sei offenkundig gewesen. Dass sie gleichwohl sehe n- den Auges mit den Arbeiten begonnen habe, sei subjektiv unentschuldbar und in hohem Maße pflichtwidrig. Danach hafteten die Beklagten als Gesam t- schuldner, wobei ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 % zu berüc ksichtigen sei , weil er sich trotz fehlender Absturzsicherung in den Gefa h- renbereich begeben habe. II. Diese Erwägu ngen halten der revisionsrecht lichen Nachprüfung nicht stand. 1 . Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Ver sicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist . a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsich erung von der 7 8 9 - 6 - oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hat sich schwerste Verletzungen zu gezogen . b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dass der Be klagte zu 2 ihm gegenüber R. obliegende Verkehr s- sicherungspflicht en verletzt hat. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftra g- ten Architekten die Pflich t, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte , die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Rege l- fall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen V erkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen ; ihn treffen im A llgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflic h- tig i st der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sor gen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften , die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheit s- maßnahmen konkretisieren (vgl . Senatsurteil v om 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Vers i- cherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI Z R 19/74, VersR 1975, 812, 813). 10 11 - 7 - Unmittelbar s elbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht , Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sach kundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen e r- kannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obli e- genden Sorgfalt hätte erkennen können ( vgl. Senatsurteil e vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263 , 264 ; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 200 7, 948 Rn. 12; BGH, Urteil vom 1 0. März 197 7 - VII ZR 278/75 , BGHZ 68, 169, 175 f.) . Er ist d ann verpflichtet, die n o t wend igen und zumutb a- ren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurtei le vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69, VersR 1971, 84 , 85 ; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81, VersR 1983, 1141, 1142 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO) . b b) Nach diesen Grundsätzen hätte de r mit der Bauüberwachung be tra u- te Beklagte zu 2 vor dem Unfall für eine ausreichende Sicherung der Abstur z- kante sorgen müssen. Die ihm obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hatte sich in dem Moment aktualisiert, in dem er von dem Fehlen einer Abstur z- sicherun g an den Kanten der oberen Hallenebene Ke nntnis erlangt hatt e. Denn weg en der ungesicherten Absturzkan ten befand sich d ie Baustelle am Unfalltag in einem nicht verkehrssicheren Zustand , der die Ausführung von Arbeiten in diesem Bereich nicht zuließ (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263 , 264 ; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f. ) . cc) Entgegen d er Auffassung der Revision hat der Beklagte zu 2 seine r Ver kehrssicherungspflicht nicht dadurch genüg t , dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hin gewiesen h at . Wie das Berufungsgericht z u- treffend angenommen hat, bot der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle keine ausreichende Gewähr dafür , dass Dritte nicht zu Schaden kommen würden . 12 13 14 - 8 - Trotz des dadurch bewirkten Gefahrbewusstseins auf Seiten der Streithelferin l ag es nahe , da ss sich ein Arbeiter in die Nähe der Gefahrenstelle begibt und aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit durch ein unbedachtes Verhalten zu Schaden kommt (vgl. Senatsurteil e vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263 , 264 ; vom 15. Apri l 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f. ; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f. ; Staudin ger/Hager, BGB, Neub earbeitung 2009, § 823 E Rn. 383 ) . D ieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass auch die Streithelfer in g e- genüber dem ihr zur Arbeitsleistung überlassenen R. - jedenfalls gemäß § 618 BGB - verpflichtet war, die zur Abwendung von Gefahren für Leben und G e- sundheit erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschrifte n einzuhalten (vgl. BAGE 25, 514, 522; 131, 18 Rn. 23 ff.; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA - RR 2010, 123 Rn. 43 f. ; Hens s- ler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl . , § 618 BGB Rn. 6, 9; E r- man/Belling, BGB, 14. Aufl . , § 618 Rn. 1, 5; s. auch § 11 Abs. 6 S . 1 AÜG sowie Art. 8 RL 91/383/EWG über die Verbesserung des Gesundheitsschutzes). D enn d ie Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 best and una b- hängig von der Verpflichtung der Streithelferin . Abgesehen davon war auch der Unterneh mer verkehrssicher ungspflichtig , der die ungesicherte Ebene herg e- stellt und damit die Gefahrenquelle geschaffen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 63 ; OLG Hamm, VersR 1993, 491 f. ). Waren mithin mehrere Unternehmen für die Sicherheit de r Baustelle in dem fraglichen Bereich verantwortlich, so durfte der für die Bauüberwachung zuständige Beklagte zu 2 sich jedenfalls nicht ohne eine ausdrückliche und ei n- deutige Anweisun g und ohne eine Kontrolle darauf verlassen, dass die Strei t- helferin die erforderli chen Maßnahmen ergreifen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263 , 264 ; OLG Hamm, 15 16 - 9 - VersR 1993, 491 f. ; Staudinger/Hager, aaO) . Dies gilt umso mehr, als sich im Streitfall eine Gefahr verwirklicht hat, die typischerweise mit der Abfolge ve r- schiedener Gewerke und dem Tätigwerden einer Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bau werk s verbunden ist und von dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten am besten überblickt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 1 78/05, VersR 2007, 948 Rn. 13). 2. Dagegen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Bekla g- te zu 1 hafte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB, von den getroffenen Festste l- lungen nicht getragen. D anach traf die Beklagte zu 1 zunächst ebenfalls nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Sie war nur dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern, wenn sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht z u- vor i n ihrer Person aktualisiert hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Mangels näherer Feststellungen zur Stellung und Funktion des Beklagten zu 2 kann auch nicht davon ausgegangen werden , dass dessen zum Schadensersatz verpflic htende s Verhalten der Beklagten zu 1 analog § 31 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205 , 210 f.; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl . , § 31 BGB Rn. 2). Eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831, 823 Abs. 1 BGB kann a uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht bejaht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 15). 3 . Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts , eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den Grundsä t- zen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses komme vorliegend nicht in B e- tracht. 17 18 - 10 - a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den Fä l- len, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis b e- steht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitsch ä- diger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wen n die Schadensve rteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrech t- liche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschrä n- kung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegie rung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung , nämlich der a n- derweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfal lvers i- cherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschäd i- ger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis ent fiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt . D abei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensen t- stehung zu verstehen ( vgl. etwa Urteile vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51, 53 ff.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 206, 212 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11; vom 23. September 2014 - VI ZR 483 /12 , juris Rn. 16 ; jew eils mwN ). b) Nach diesen Grundsätzen hafte t d e r Beklagte zu 2 nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden Verantwortungsteils . aa) Zwischen dem Beklagten zu 2 und der Streithelferin besteht - läs st man etwaige sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierungen außer B e- 19 20 21 - 11 - tracht - ein Gesamtschuldverhältnis. Dem der Streithelferin zur Arbeitsleistung überlassenen R. ist gegen diese jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatza n- spruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 618 Abs. 1 BGB e r- wachsen. Dabei kann dahingestellt werden, ob sich dieser Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung de r genannten Bestimmungen (sowohl BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA - RR 2010, 123 Rn. 4 4 ; ArbR - BGB/Friedrich, § 618 Rz. 12; Soergel/Kraft, BGB, 12. Auflage, § 618 Rz. 3), einer analogen Anwendung (so Henssler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl . , § 618 BGB Rn. 9) oder aus der Verletzung des zwischen der Streithe l- ferin als Entleiherin und d er S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG als Ve r- leiher abgeschlossenen Vertrag s mit Schutzwirkung zugunsten des R. als Lei h- arbeitnehmer (so Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2011, § 618 Rz. 95 ; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl . , § 618 Rn. 25 ) ergibt. Denn unabhängig von der dogmatischen Herleitung schuldet die Streithelferin wegen der Verle t- zung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten Ersatz des R. infolge des Stu r- zes entstandenen Schadens . Sie ist damit verpflichtet, dasselbe Gläubigerint e- resse zu b efriedigen wie der wegen der Verletzung deliktischer Verkehrssich e- rungspflichten haftende Beklagte zu 2 . D ie für die Annahme einer Gesam t- schuld darüber hinaus erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgt daraus, dass weder die Streithelferin no ch der Beklagte zu 2 nur subsidiär oder vorläufig für di e Verpflichtung des jeweils anderen einstehen m ü ss en ( vgl. S e- natsurteil vom 2 8. November 2006 - VI ZR 136/05 , VersR 2007, 19 8 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 18 ; Palandt - Grüneberg, BGB, 73. Aufl . , § 421 Rn. 6 f., jeweils mwN ) . bb) Der Ausgleich im Innenverhältnis der Ge samtschuldner gemäß § 426 BGB ist durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung g e- stört. 22 - 12 - (1) Die Haftung der Strei thelferin ist allerdings nicht gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen . Die in dieser Norm angeordnete Haftungsb e- schränkung scheitert schon daran, dass der Versicherte R. nicht durch ein auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Streithelferin gesc hädigt worden ist. N ach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt das Haftungsprivileg dem Unternehmer nur dann zu Gute, wenn er Versicherter der gesetzlichen Unfal l- versicherung ist, selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätig keit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteil e vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12 , juris Rn. 14 mwN ; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20 ). (2) Die Haftung der Streithelferin ist ab er gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen . Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Ve r- sicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des P ersonenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflic h- tet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Streithelf e- rin vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie d i e Verletzungen des R. weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall des R. ist haftungsrechtlich auch dem Unterne h- men der Streithelferin zuzuordnen . Denn R. war zum Unfallzeitpunkt als ein der Streithelferin überlassener Leiharbeitnehmer auf einer Baustelle der Streithelf e- rin eingesetzt und damit als Versicherter für diese tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verlei h ers z u- ständige Berufsgenossenschaft den Unfall des R. als Arbeitsunfall anerkannt hat. 23 24 - 13 - (a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtb a- re Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebu n- den, ob ein Arbei tsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich d ie Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfa ll als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 R n. 9, 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN) . An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unterneh men gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte dan ach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f. ; a.A. BAG, NZA - RR 2010, 123 Rn. 27 , 54 f. ). ( b ) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 108 SGB VII auch im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, in dem " Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art " nicht den Gegenstand der Klageforderung bilden, sondern über sie nur mittelbar bei der Prüfung der Frage zu entscheiden ist, ob die Haftung des Zweitschädigers in Hinblick auf eine sozialversich e- rungsrechtliche Privilegierung des Erstschädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist. Denn auch wenn die B e- stimmung im Streitfall zur Anwendung käm e, erstreckte sich die von ihr ang e- ordnete Bindungswirkung n icht auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zustä n- digen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines w irksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen 25 26 - 14 - des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftu ngsprivilegiert anzusehen . (aa ) Der Senat hat seine Auffassung , die Bindungswirkung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unte r- nehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet , dass durch die - im Zuge der Einordn ung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozia l- gesetzbuch VII neu geschaffene n - Konkurrenz regelung en des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrf a- che r Versicherungsschutz , sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhinder t werden solle ( Urteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 , aaO und vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18 ; z u- stimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter - Hahn/Mehrte ns, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO). (b b ) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbei t- nehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung e i- nes Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in diese r Fa ll konstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGH Z 181, 160 Rn. 20 ) . 27 28 - 15 - So w i r d ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerübe r- lassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zust ändigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat die Bestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs - Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO , wona ch eine B e- rufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschäd i- gen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Ent gelt zu zahlen hat ( vgl. BT - Dr u ck s. 13/2204, S. 108 ). Trotz dieser Regel ung bestand u nter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers z u- geordnet werden konnte und diesem deshalb das H aftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen g e- setzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte , dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs . 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer gilt (BT - Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der G esetzesbegründung ist er davon ausgega n- gen, dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - " Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind" - hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT - Drucks. 29 - 16 - 13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 20 14, 5, 10). Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keine m Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zu nächst als Ausgleich für die allein vo n dem Unternehmer getragene Be i- tragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfrieden s , i n- dem Streitigkeiten über die Unfallverantwort ung vermieden werden (vgl. S e- natsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218 , jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Sc hließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118 , 136 ; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo i n jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9 ; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373, 377 ). Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung wei t- gehend verfehlt, wenn eine Haftung sprivilegierung des Entleihers verneint wü r- de . Denn bei Arbeitsunfä llen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758) . Demgegenüber wä ren die Entle i- her auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA - RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschri f- 30 31 - 17 - ten unfallsi cher auszugestalten (vgl. bereits BT - Drucks. 3/758 S. 60) - und info l- ge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsb e- schränkung einem erheblichen Haftun gsrisiko aus gesetzt . Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivilegs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzus e- hen (vgl. bereits BT - Drucks. 3/758 S. 60) . (cc) Dem steht n icht entgegen, dass der Entleiher die Beit räge regelm ä- ßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft ab führt , weil der Ve r- leiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch b e- deutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den En t- leiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 1 61/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s - Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldn e- rischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber - Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichend er Sachgrund dafür, Arbeit s- unfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeite n- den eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 17 1, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO). 32 33 - 18 - (c) R. war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für die Streithelferin tätig. Er war als ein ihr überlassener Leiharbei t- nehmer gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Streithelferin auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Streithelferin tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist , ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unte r- nehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben ha ben (S e- natsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA - RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetz t wird (vgl. BSGE 98, 285 R n . 17 ; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin - Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in Becker/Burchardt/ders./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozes s, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungs - beschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversic herungsrecht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich - anders als bei einem Dienst - oder Werkvertrag - nicht aufgr und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in se i- nem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153). 34 - 19 - cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der Streithelferin bewirkte Störung des Gesamtschuldverhä ltnisses nicht dadurch "ausgeglichen" , dass de r Klägerin ein Rückgriffsanspruch aus eigenem Recht gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Streithelferin zusteht. Denn aufgrund der Haftungsprivilegi e- rung der Streithelferin ist der mit der Klage geltend gemacht e Anspruch des Geschädigten R. gegen die außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger, die Beklagten, von vornherein auf das beschränkt, was auf diese im Innenverhältnis endgültig entfiele, wenn die Schadensverte i- lung nach § 426 BGB nicht durch die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestört wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 , 55 ). Der Anspruch konnte auch nur in diesem beschränkten Umfang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übe rgehen. Die Anspruchsb e- schränkung ist durch den Anspruchsübergang nicht wieder entfallen ; d er Glä u- bigerwechsel verändert den Inhalt des übergegangenen Anspruchs nämlich nicht (vgl. §§ 412, 404 BGB). 4 . Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu bewerten h a- ben, wie groß der "Verantwortungsteil" der Streithelferin einerseits sowie der Beklagten und möglicher weiterer nicht privilegiert haftender Gesamtschuldner 35 36 - 20 - andererseits ist. D abei hat es Gelegenheit, sich auch mit den weiteren im Rev i- sionsverfahren erhobenen Einwendun gen der Beteiligten auseinanderzusetzen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 06.01.2012 - 3 O 1182/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2013 - 7 U 90/12 -
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