BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 47/14 vom 19. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19 . November 2014 beschlossen: Auf die Beschwerde de r Kläger in wird die Revision gegen das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2014 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache z u r neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 21.944,20 Gründe: I. Die seit 2004 an einem mittlerweile metastasierenden maligne n Melanom erkrankte Kläger i n , die bei der Beklagten eine private Kran k- heitskosten versicherung unterhält, begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von bislang 21.944,20 für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen , deren medizinische Notwendigkeit die Beklagte bestreitet. 1 - 3 - Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für die Krankheit s- kostenversicherung (AVB - G) enthalten in § 6 Abs. 6 die nachfolgende, so genannte Schulmedizinklausel: "§ 6 Umfang der Leistungsp (6) Der Versicherer leistet im vereinbarten Umfang für Untersuchungs - oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Meth o- den und Arzneimittel, die sich in der Praxi s als ebe n- so Erfolg versprechend bewährt haben oder die a n- gewandt werden, weil keine schulmedizinischen M e- thoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorha n- de ner schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel Die Klägerin behauptet , es stehe für sie keine schulmedizinisch anerkannte Behandlungsform zur Verfügung, die geeignet erscheine, den höchstmöglichen Therapie - bzw. Heilungserfolg herb eizuführen. Eine Behandlung mit dem Medikament Interferon ( Chemotherapie ) biete g e- genüber der Therapie mit dendritischen Zellen nur geringere, allenfalls gleichwertige Heilungschancen. Sie komme deshalb nicht in Betracht, weil bei der Klägerin eine Interfe ronunverträglichkeit bestehe und die Gabe von Interferon auch wegen einer Schilddrüsenerkrankung und D e- pressionen kontraindiziert sei. Das Landgericht hat die Klage ab - , das Berufungsgericht die Ber u- fung de r Klägerin zurückgewiesen und darin sachvers tändig beraten 2 3 4 - 4 - ausgeführt, die Leistungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 6 AVB - G lägen nicht vor. Die dendritische Zelltherapie sei noch keine von der Schulm e- dizin überwiegend anerkannte Methode. Zwar sei es gelungen , starke Immunreaktionen bei in - vitro - Stu dien zu induzieren, in klinischen Studien sei aber noch nicht ausreichend belegt, dass sich eine objektive Tumo r- regression herbeiführen lasse; die detaillierte Analyse dieser Fakten st e- he noch aus, an ihr werde intensiv geforscht. Den aktuellen Therapi e- sta ndard für die Erkrankung der Klägerin stelle die Behandlung mit Inte r- feron dar, die wissenschaftlich nachgewiesen das Gesamtüberleben ve r- bessern oder sogar zu einem rezidivfreien Überleben führen könne. Die dendritische Zelltherapie sei in der Praxis noch nicht in gleicher Weise Erfolg versprechend. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Interferongabe bei ihr kontraindiziert sei. Die behauptete Interferon - Unverträglichkeit habe der gerichtlich bestellte Sachverst ändige nicht feststellen können. B ei der Klägerin einmalig - nach der fünften Interferon - Behandlung - dok u- mentiertes extremes Fieber und grippeähnliche Symptome ließen einen solchen Rückschluss nicht zu. Die depressive Störung der Klägerin e r- fordere zwar eine sorgfältige Überwachung währ end der Interferon - Behandlung, stehe letzterer aber nicht entgegen. Gleiches gelte für die Schilddrüsenerkrankung der Klägerin, die durch Medikamente kontro l- lierbar sei. Anträgen der Klägerin, den Sachverständigen zur Erläuterung se i- nes Gutachtens anzu hören, hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Mit ihrem Antrag vom 22. Oktober 2013 habe sie das Ergänzungsgutac h- ten des Sachverständigen weder angegriffen noch einen Erläuterung s- bedarf zu erkennen gegeben. Den weiteren , am 8. Dezember 2013 g e- 5 6 - 5 - stellten Antrag auf Anhörung des Sac hverständigen im Termin vom 13. Dezember 2013 hat das Berufungsger icht als nach § 411 Abs. 4 i.V. m . § 296 ZPO verspätet zurückgewiesen. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsb e- schwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefo chtene Entscheidung verletzt die Kläg e- r in schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grun d- recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihren Anträgen auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhan d- lung nicht stattgegeben worden ist . 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladun g eines Sachverständigen zur mündlichen Erlä u- terung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, o b das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur G e- währleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen A n- spruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in ei ner mündlichen Anh ö- rung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhä n- gig von § 411 Abs. 3 ZPO ( Senatsbeschlü ss e vom 30. Oktober 2013 IV ZR 307/12, r+s 2014, 25 Rn. 9; vom 15. März 2006 IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 VI ZR 245/04 , VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, 7 8 - 6 - nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverstä n- digen zu r ichten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen e i- ne weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, bot das Vorbringen der Klägeri n nach den vorgenannten Maßstäben Anlass, den gerichtlich b e- stellten medizinischen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören. a) Unter dem 11. November 2012 hat der Sachverständige ein E r- gänzungsgutachten erstattet und ist darin zu dem Schluss gekommen, das von dem behandelnden Arzt dokumentierte Fieber sowie bei der Klägerin beobachtete grippeartige Symptome belegten keine Unverträ g- lichkeit, die der weiteren Behandlung mit Interfero n entgegenstünde. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 hat der Klägervertreter zwei dem Sachverständigen widersprechende Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der die Klägerin wegen ihrer depressiven Störung beha n- delnden Diplom - Psychologin vorgelegt und erstmals beantragt, den g e- richtlich bestellten Sachverständigen zum Ergebnis seines Gutachtens anzuhören. Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen daraufhin im B e- schlusswege aufgegeben, ergänzende Fragen zur Bedeutung der d e- pressiven Störung der Klägerin und weiterer geltend gemachter B e- schwerden für die Kontraindikation einer Interfe ront herapie zu beantwo r- ten. Unter dem 24. September 2013 hat der Sachverständige sein weit e- res schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet, das eine " absolute Kon - traindikation zur Interferontherapie " zwar weiterhin verneint, im Hinblick 9 10 11 - 7 - auf die Vorerkrankungen der Klägerin allerdings mit der Empfehlung e n- det, gegebenenfalls auf die Interferontherapie zu verzichten. In seiner dazu unter dem 22. Oktober 2013 ve rfassten Stellun g- nahme hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Au s- druck gebracht , er verstehe das Ergänzungsgutachten dahin, dass im konkreten Fall die Therapie mit dendritischen Zellen medizinisch no t- wendig sei, weil mit Rücksicht auf die Lebensqualität der Patientin auf eine Interferontherapie verzichtet werde. Falls die Beklagte kein Ane r- kenntnis erkläre, werde vorsorglich beantragt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, um sein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten zu erläutern. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte dem Vorbringen der Klägerin entnommen werden, welchem Ziel die Anhörung dienen sollte. Dass auch das Berufungsgericht diese Zielrichtung erkannt hat, beleg en sein Beweisbeschluss und die dem Sachverst ändigen darin ergänzend gestellten Fragen. Mit Einholung dieser ergänzenden schriftl i- chen gutachtlichen Stellungnahme war mag dieses Verfahren zur weit e- ren Sachaufklärung auch sinnvoll erscheinen der Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständige n aber nicht erledigt ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 VI ZR 95/85, VersR 1986, 1079 unter II 3 b; Musielak/ Huber, ZPO 1 1 . Aufl. § 411 Rn. 7; BeckOK - ZPO/Scheuch , Stand 15. September 2014 § 411 Rn. 20). Denn das Recht der Partei, dem Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Fragen zum Gutachten zu stellen, erlischt nicht dadurch, dass das Gericht dem Sachverständigen Fragen stellt, die dieser beantwortet. 12 13 - 8 - c) Die Klägerin hat ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständ i- gen weder zurückgenommen noch sonst auf ihr Anhörungsrecht verzic h- tet. Auch wenn dem Schriftsatz des fr üheren Klägervertreters vom 22. Oktober 2013 kein Widerspruch gegen die gutachtlichen Äußerungen im Ergänzungsgutachten vom 24. September 2013 zu entnehmen ist, weil das Gutachten irrtümlich zugunsten der Klägerin interpretiert wird , hat er dennoch an seinem Antrag auf mündliche Anh örung des Sachve r- ständigen festgehalten, falls die Beklagte die Klagforderung nicht ane r- kenne. Die Annahme der Beklagten, mit dem genannten Schriftsatz habe die Klägerin konkludent auf ihr Recht auf Anhörung des Sachverständ i- gen verzichtet, überzeugt nicht . Sie steht im Widerspruch dazu, dass die Klägerin ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ausdrücklich wiederholt hat. Bei dieser Sachlage war kein Raum, von einer Ladung und Anh ö- rung des Sachverständigen abzusehen. Auf die Frag e, ob der neuerliche Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2013 für sich genommen verspätet gewesen wäre, kommt es nicht mehr an. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Interfe ron - Behand - lung bei der Klägerin angesichts der konkreten Fallumstände kontraind i- ziert ist oder aber Behandlungserfolge erwarten lässt, zu einem anderen 14 15 16 - 9 - Ergebnis gelangt wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit erhalten hätte, den Sachverständigen in mündli cher Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens zu befragen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidu ng vom 21.03.2012 - 23 O 250/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2014 - 20 U 71/12 -
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