ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 47/16 vom 10. November 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts war das Grundstück am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des früheren volkseigenen Betriebs Ko mmunale Wohnungsverwaltung Berlin - Mitte im Grundbuch eingetragen und hat, was die Beklagte eingeräumt hat, der 1 - 3 - Wohnungsversorgung gedient. Es ist damit (ebenso wie der volkseigene B e- trieb selbst) nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 3 EV Vermögen des Landes Ber lin als der zuständigen Kommune geworden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob aus dem Zuordnungsbescheid Rückschlüsse darauf gezogen werden kö n- nen, wem das Grundstück auf Grund des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 zugefallen ist. Durch den Eigentumse rwerb ist das Land Berlin aber auch Anschlussnehmer und als solcher nach der seinerzeit maßgeblichen Vorschrift § 8 AVBEltV duldungspflichtig geworden; das Landgericht hat de s- halb das Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG zutreffend ve r- neint . Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2014 - 19 O 566/13 - KG, Entscheidung vom 15.01.2016 - 20 U 172/14 -
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