ECLI:DE:BGH:2017:131217BIVZR472.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 472 /15 vom 13. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann un d die Richterin Dr. Bußmann am 13. Dezember 2017 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17 . Septe m- ber 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurück gewiesen . Der Streitw ert für die Revision der Klägerin wird auf Gründe: I. Die am 24. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs - auf ein Punkte system gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sa t- zungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungs recht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen g e- 1 - 3 - richtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kläg e- rin ihre Kla ganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 25. Oktober 2017 dargelegt hat, ist die Revision zwar unbeschränkt zugelassen, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aber nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen. D er Schriftsatz des Prozessbevoll mächtigten der Klägerin vom 20. November 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit die Revision die fehlende Dynamisierung der St artgutschrift bis zur Verrentung der Klägerin beanstandet, hat der Senat diese Frage bereits geklärt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2017 IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 25 m.w.N.). Von dem Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitätsrichtlinie vom 21. De zember 2015 (BGBl. I, S. 2553), welches für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Anpassung erworb e- ner Betriebsrentenanwartschaften um jährlich ein Prozent vorsieht (vgl. 2 3 - 4 - § 2a Abs. 2 Nr. 2 BetrAV G), ist die Klägerin, die bis zu ihrer Verrentung durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war, nicht betroffen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr . Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.11.2014 - 12 O 28879/13 - OLG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 25 U 4601/14 -
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