ECLI:DE:BGH:2017:251017BIVZR472.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 47 2 /1 5 vom 25. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und d ie Rich terin Dr. Bußmann am 25. Oktober 2017 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivils e- nat - vom 1 7 . September 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig . Das Berufungsgericht hat sie in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit die Feststellung getroffen worden i st, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten A n- wartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung habe. Im Übrigen 1 - 3 - hat es die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht wirksam b e- schränkt. Grundsätzlich ist die Zulassungsbeschränkung auf einen von me h- reren prozessual selbständigen Klage ansprüchen möglich, sofern nicht die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen ebe n- falls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt und sich bei abgetrennter Entscheidung nicht die Gefahr ergibt, dass sich die res t liche Entscheidu ng dazu in Widerspruch setzt (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, VersR 2012, 720 Rn. 13; Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, ZEV 2006, 265 Rn. 14; BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 267 9 Rn. 14; vom 26. A pril 2016 XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 12). Das Gebot der Widerspruchsfreiheit gilt auch dann, wenn die als zulassungserheblich angesehene Rechtsfrage nicht zum Nachteil derjenigen Partei entschi e- den worden ist, die das Urteil angreift (BGH, Urteile v om 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW - RR 2011, 618 Rn. 10 ff.; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715 unter I 2 b und c ; vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93, NJW - RR 1995, 449 unter I; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 108/ 12, VersR 2013, 120 Rn. 7). Im Strei t- fall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage der Verbindlichkeit der berechneten Startgutschrift von der Wirksamkeit des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abhän gt, die ihrerseits für die Entscheidung über den nicht der b e- schränkten Revisionszulassung unterliegenden Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht erheblich ist. 2 - 4 - II. Mittlerweile liegen indes sen d ie Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision der Klä gerin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision de r Klägerin aufgeworfenen Rec htsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils g e- klärt ( vgl. die Nachweise in den Senatsurteile n vom 25. Januar 2017 IV ZR 229/15 , BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15 , juris ) , im Ü brigen nach Zulassung der Revision im vorlieg enden Verfahren - in den S e- natsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts en t- schieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtli che Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der dortigen Versicherten zurückg e- wiesen. Ergänzend wir d auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übe r- tragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts gegebene n Zulassungs gründe entfallen. Die grundsätzl i- che Klä rung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revision s- zurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (S e- natsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Revision de r Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserha l- tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff auf AGB - rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen 3 4 5 - 5 - aus, weil - w ie de r Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten a uf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und de s- halb der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa t- zungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist ( vgl. Senatsu r- teil e vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 1 50 ; vom 25. Jan u- ar 2017 IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 29 ). Dementsprechend ist für einen Rückgri ff auf die Wertung en der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum. - 6 - 2 . Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsen t- scheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen ha t die Revision de r Klä gerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entsche idung vom 13.11.2014 - 12 O 28879/13 - OLG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 25 U 4601/14 - 6
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