ECLI:DE:BGH:2018:110518BVIZR473.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 473/16 vom 11. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter in von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. R oloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen : Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2018 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- h örsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheid et, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision 1 2 - 3 - zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vo m 13.04.2016 - 28 O 327/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 72/16 - 3
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