BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 474/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 0 . Mai 2015 eingereicht werden ko nnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherungs b e- ginn zum 1. Dezember 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen. Zum vereinbarten Abruftermin am 1. Dezember 200 7 zahlte der Versicherer die Versicherungssumme zuzüglich Schlussüberschussbeteiligung aus. Mit Schreiben vom 8. Februar 201 0 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits gezahlten Ablau f- leistung, insgesamt 12.059,85 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaf tsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. De r Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Ber ufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrü ckerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine B e- lehrung über das Widerspruchsrecht erhalten habe. Der Vertrag sei j e- denfalls gemäß § 5a A bs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Zudem sei ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN verwirkt. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - An spruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. V N erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Beru fungsgericht hat offen gelassen, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht erhielt. Auch den Zugang einer Verbra u- che r information nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat e s nicht festgestellt. 9 10 11 12 13 - 5 - bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die vorgenannten Unterlagen nicht erhalten hat, bestand das Wide r- spruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der W i- derspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/1 1, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung find et und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Re cht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. S enatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne R ückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 14 15 16 - 6 - 2. Ein etwaiger Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im August 2010 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die ma ß- gebliche rege lmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jah res 2010 beginnen , da d . VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherung sa n- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i . S . von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 20 1 5, 865 Rn. 1 9 ff.). 3. D er Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsr echtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann e twa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Par teien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Geg e- benenfalls wird es sich auch erneut mit der Frage der Verwirkung zu b e- fassen haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.05.2011 - 2 O 167/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.02 .2012 - 8 U 125/11 - 19
Full & Egal Universal Law Academy