ECLI:DE:BGH:2016:290616UIVZR474.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 474/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2325 Abs. 3 Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnung s- recht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395). BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Ka rczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Sep - tember 2015 wird zurückgewies en. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Bek l agte Pflichtteils ergänzungs a n- sprüche nach seinem am 16. August 2012 verstorbenen Vater (im Fo l- genden: Erblasser) geltend. Die Bekla gte ist seine Mutter sowie die Eh e- frau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin. Mit Vertrag vom 8. Dezember 1993 übertrugen der Erblasser und die Beklagte ein mit einem Wohnhaus bebaute s Grundstück auf ihren zweiten Sohn, den Bruder des Kläg ers. Hierbei behielten sie sich als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Eltern die 1 - 3 - Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende Sohn das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um - oder Ausbaumaßnahmen vorne hmen durfte. Auf die Absicherung der Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde ausdrücklich verzichtet. Schließlich gestatteten die Eltern dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleist ungen für beliebige Gläub i- ger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Die Grundbucheintragung erfolgte am 22. November 1994. Der Kläger hält die Grundstücksübertragung für eine bei der B e- rechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berü cksichtigende Schenkung. Er begehrt soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang die Verurteilung der Beklagten, den Wert des Hausgrundstücks zu den Stic h- tag en 22. November 1994 und 16. August 2012 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens er mitteln zu lassen, sowie festzustellen, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers an diesem Hausgrundstück der Pflichtteilsergänzung nach ihm unterliegt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung zurück gewiesen. Mit der hiergegen gericht e- ten Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, de m Kläger stehe kein Pflichtteilsergä nzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung aus dem Jahr 1993 zu, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen gewesen sei. Die Auffassung des Klägers, die Eltern hätten das Grundeigentum nur als "leere Hülle" übe r- tragen und weiterhin die "volle Herrschaft" über das Anwesen behalten, sei überzogen und rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Eltern hätten sich bei der Eigentumsübertragung zwar Rechte vorbehalten, dies aber nicht in einem Ausmaß, da s s für sie mit der Übertragung keine spürbare Veränderung verbunden gewesen sei. Sie hätten nur ein räumlich eing e- schränktes Wohnungsrecht an dem Grundstück behalten. Unbeachtlich sei, dass sie das Grundstück nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang wie zuvor genutzt hätten. Dies ändere nichts daran, dass sie über das Hausgrundstück nicht nur rechtlich nicht mehr hätten verfügen, sondern es auch nicht so hätten nutzen k ö nnen, wie sie es für richtig hielten. Der Gesetzgeber habe sich bei den Beratungen zur Ausschl ussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB ausdrücklich dagegen entschieden, den Fristb e- ginn bei Nutzungsvorbehalten zu verlegen. Diese Lösung vermeide A b- grenzungsschwierigkeiten und sorge für Rechtsklarheit sowie Rechtss i- cherheit. Zwar habe sich die Rechtsprechung - auch des Bundesg e- richtshofs - von diesen Vorgaben distanziert und eine gegenläufige Linie eingeschlagen. Auch wenn man dem folge, ändere das im Ergebnis a ber nichts. Die Verschiebung des Fristbeginns müsse jedenfalls auf Sachl a- gen beschränkt bleiben, die d er Schenkung an den Ehegatten vergleic h- bar seien. So liege der Fall hier nicht. Im Hinblick auf den beschränkten Umfang des den Eltern eingeräumten Wohnungsrechts, den im Überg a- bevertrag vorgesehenen Ausschluss seiner Überlassung an Dritte und 5 6 - 5 - der dem Über nehmer eingeräumten Möglichkeit, die Immobilie in Höhe von 200.000 DM sogar im Rang vor dem Wohnrecht zu belasten, hätten sich der Erblasser und die Beklagte des "Genusses" des Hausanwesens in nicht unwesentlichem Umfang entäußert. II. Das hält rechtl icher Nachprüfung stand. 1. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als E r- gänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der versche nkte Gegenstand dem Nachlass hin zugerechnet wird. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB, der hier nach Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen des Erbfalles am 16. August 2012 Anwendung fi n- det, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in voll em Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um j e- weils ein Zehntel weniger berücksichtigt. F ür den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (Senatsurteil vom 2. Dezember 1987 IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292). Dies war hier der 22. November 1994. Allerdings hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. April 1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Hal b- satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als E i- gentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den ve r- schenkten Gegenstand sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder d urch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.). Der Geset z- 7 8 9 - 6 - geber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergä n- zungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen au snehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor "böslichen" Schenkungen gesehen (Senat aaO 397 f.) . Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Er b- lasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Sche n- kung nicht auch tatsächlich entbehren müsse (vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 1986 IVa ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 232). Wird bei einer Schenkung daher wie im seinerzeit vom Senat zu beurteilenden Fall der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der "Genuss" des ve r- schenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden. An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Auffassung der Rev i- sionserwiderung und unte r Berücksichtigung der Kritik des Berufungsg e- richts - auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1. Jan u- ar 2010 festzuhalten. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich ke i- ne Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Ei n- führung d er pro - rata - Regelung zugleich inhaltliche Änderungen an der seit langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vo r- nehmen wollte. So heißt es in BT - Drucks. 16/8954 S. 21: h- tigten vor ben achteiligenden Schenkungen des Erblassers. Um Streit über die Benachteiligungsabsicht zu vermeiden, hat der historische Gesetzgeber generalisiert: Nach zehn Jahren ist keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben. Dieser treffende Grundgedanke bleibt erhalte n: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger ist von einer (möglicherweise unlauteren) Benachteiligungsabsicht des Erblassers auszugehen. Der Zeitablauf seit der Schenkung soll dah er künftig zur Abmilderung der " Alles - oder - n ichts" - Lösung in Ansatz gebracht werden. Die Frist zur Berüc k- 10 - 7 - sichtigung der Schenkung wird flexibler gestaltet und eine sog . Pro - rata - Eine derartige Benachteiligungsabsicht des Erblassers kann s o- wohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht dann eintr ete n, wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im "Genuss" des verschenkten Gegenstandes bleibt. 2. Diese Rechtsprechung legt im Ergebnis auch das Berufungsg e- richt seiner Entscheidung zugrunde. Soweit es annimmt, die Zehnjahre s- frist habe trotz des dem Erblasser eingeräumte n Wohnrecht s mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen , ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Frage, ob und inwieweit auch vorbehaltene Wohnrechte an de m übertragenen Grundstück ein em Fristbeginn im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen können, ist im Anschluss an die Rechtspr e- chung des Senats in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Diese geht überwiegend davon aus, dass eine L eistung im Si n- ne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eige n- tumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244 , 245; OLG Oldenbu rg ZEV 2006, 8 0 ; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370 , 371 ; OLG Dü s- seldorf FamRZ 1997, 1114 ; LG Rottweil ZErb 2012, 310 , 311 ). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vor behalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können (OLG Celle aaO; Herrler, ZEV 2008, 461, 462 f.). Nur vereinzelt hat die Rechtspr e- chung bei v orbehaltenen Wohnrechten bisher die Frist nicht mit der E i- 11 12 13 - 8 - gentumsumschrei bung beginnen lassen. Dies hat das O berlandesgericht München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht (ZEV 2008, 480 f.; hierzu kritisch Herrler aaO 464 ; vgl. ferner OLG Zweibrücken ErbR 2016, 379 , 380 m. Anm. Görtz ). Das O berlandesgericht Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des Hau s- grundstücks eingeräumt werde (FamRZ 1999, 1546 Rn. 10). b) Ob auch ein vorbehaltenes Wohn ungs recht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, lässt sich nicht ab - strakt beantworten. Z war unterscheiden sich Nießbrauch und Wo h- nungs recht voneinander. So ist der Nießbrauche r insbesondere berec h- tigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei einem Wohnhausgrundstück kommt namentlich dessen Vermietung in Betracht. Ferner kann der Nießbrauch zwar nicht übertragen, wohl aber seine Ausübung einem anderen überlass en werden (§ 1059 BGB). Demgege n- über stellt das Wohnungsrecht lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 Abs. 1 BGB dar, durch die der Berechtigte das Recht erhält, ein Gebäude oder ein en Teil desselben unter Au s- schluss des Eigentüme rs als Wohnung zu nutzen. Die Ausübung dieser Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch - in Ausnahmefällen - bei der Einräumung ei nes Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs g e- mäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein k önnte . Maßgebend sind die U m- stände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Er b- lasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch 14 15 - 9 - im W esentlichen weiterhin nutz en konnte . Die entscheidenden Grundsä t- ze hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) aufgestellt. Hiernach gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblas ser den "G e- nuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (aaO 398). Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (aaO 398 f.) . c) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen, wenn das Berufungsgericht hier von einem Fristbeginn bereits mit der Eintragung im Grundbuch am 22. N ovember 1994 ausgegangen ist, so dass die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt des Erbfalls am 16. August 2012 abgelaufen war. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht z u- nächst darauf ab, dass der Erblasser und seine Ehefrau sich ein Wo h- nungsrecht nicht an dem aus drei Etagen (Erd - , Ober - und Dachg e- schoss) bestehenden gesamten Haus vorbehielten, sondern dies es au s- weislich des notariellen Vertrages lediglich die Räumlichkeiten im Erdg e- schoss, die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie alle Le i- tungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens einschließlich der Nutzung der Garage umfasste. Besteht das im Wohnungsrecht veranke r- te Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244 , 245; Herrler, ZEV 2008, 461, 463). Hi e- ran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern zusammen mit dem Übernehmer noch das Bad im Obergeschoss sowi e nach dem Vor trag des Klägers zwei Zimmer im Obergeschoss nutzten . Es ist bereits nicht 16 - 10 - ersichtlich und vom Kläger nicht hinreichend vorgetragen , dass es sich hier um eine ausdrücklich vereinbarte und schuldrechtlich verbindliche Gestattung im Sinne der R echtsprechung des Senats handelte (vgl. U r- teil vom 27. April 1994 IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.) und nicht nur um eine - rechtlich unerhebliche - rein faktische Nutzung der Räu m- lichkeiten, auf die es wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefa h- ren nicht ankommen kann . Entscheidend ist zudem , dass den Eltern j e- denfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des übernehmenden Sohnes an dem Grundstück mehr zustand . Ihr Hausgrundstück konnten die Eltern nicht mehr in der bisheri gen Art und Weise nutzen. Die ihnen vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit hätte n s ie nur dann einem anderen überlassen können, wenn die Übe r- lassung gestattet worden wäre (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein de r- artiges Überlassungsrecht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit des Wohnung s- rechts durch Übertragung an Dritte etwa OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244 , 245; OLG Celle OLGR 2003, 370 , 371; Herrler, ZEV 2008, 461, 463). Ob s ie wie die Revision ausf ührt zu keinem Zeitpunkt an einen Auszug aus dem Haus dachten und für sie daher eine anderweitige wirtschaftl i- che Verwertungsmöglichkeit keine Rolle spielte, ist demgegenüber une r- heblich. Durch den Verlust d er Eigentümerstellung, das nur an Teilen des Gr undstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die fehlende Übe r- tragbarkeit auf Dritte ist die rechtliche Stellung des Erblassers ei n- schließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks jede n- falls deutlich eingeschränkt worden (vgl. OLG Celle aaO ). Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Übernehmer habe keine Möglichkeit gehabt, die nicht dem Wohnrecht der Eltern u n- 17 1 8 - 11 - terliegenden Räumlichkeiten oder Teile davon separat zu nutzen bzw. zu vermieten. Hierbei kann offen bleiben, ob wie das Landgericht ang e- nommen hat eine separate Nutzungsmöglichkeit aller drei Etagen des Hauses bestand. Jedenfalls beschränkte sich die Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht auf die Vermietung an fremde Personen. Der Übe r- nehmer hatte nunmehr die von ihm auch tatsächlich wahrgenommene Möglichkeit, die Räumlichkeiten in den beiden Obergeschossen für sich als Wohnung zu nutzen, ohne dass der Erblasser und die Beklagte ihn daran hätten hindern können . In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weis e stellt das B e- rufungsgericht , ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, schließlich auf den Umstand ab, dass dem Erwerber im Rang vor dem Wohnung s- recht der Eltern die vertragliche Möglichkeit eingeräumt wurde, Grun d- pfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenlei s- tungen für beliebige Gläubiger zu bewilligen. Es bestand daher die G e- fahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrecht (vgl. zu diesem Gesicht s- punkt OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114). Der Umstand, dass der Übernehmer ohne Zustimmung der Eltern keine Um - oder Ausbauma ß- nahmen vornehmen durfte, ändert an der rechtlich und wirtschaftlich schwächeren Stellung der Eltern nach Übertragung des Eigentums an 19 - 12 - dem Grundstück und Vo rbehalt eines nur einen Teil des Grundstücks umfassenden Wohnungsrechts nicht s . Ma yen H arsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Le hmann Dr. Br ockmöller Vori nstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 14.07.2015 - 3 O 817/14 (2) - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2015 - 17 U 1338/15 -
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