ECLI:DE:BGH:2018:160118UVIZR474.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URT EIL VI ZR 474/16 Verkündet am: 16. Januar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 (Bf.); ZAG a.F . § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjen i- ge, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15). b) "Als Unternehmen" handelt nur , wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 - LG Krefeld AG Kempen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2018 durch den Vorsit zenden Richter Galke , den Richter Offe n- loch , die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivi l- kammer des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2016 tei l- weise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kem pen vom 4. April 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz se it dem 31. Juli 2015 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Revision und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Von Rec hts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines auf deren Ban k- k on to überwiesenen Geldbetrags und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten in Anspruch. Im Mai 2013 wurde die Beklagte über eine Kleinanzeige im Inter net auf ein vermeintlich legales Beschäftigungs angebot aufmerksam und schloss d a- raufhin einen " Arbeitsvertrag ". Danach sollte sie für ihre angeblich im Ausland befindliche Arbeitgeberin Gelder auf ihrem Bankkonto in Empfang nehmen, über die eingehenden Gel der Buch führen und diese abzüglich einer Provision in Höhe von 10% mittels eines Geldtransferdienstes an ihre Arbeitgeberin we i- terleiten. Unbekannte Täter beabsichtigten , auf diese Weise durch Eingehung s- betrug erlangte Zahlungen in das Ausland zu verbring en. Die Klägerin wurde im Juni 2013 auf einer Internet - Plattform auf ein Ve r- kaufsangebot für eine Fotokamera aufmerksam. Im Rahmen einer E - Mail - Korrespondenz, welche eine unbekannte Person ohne Wissen der Beklagte n unter deren Namen führte, einigte sich die Kläger in mit dieser Person auf den Kauf der K amera zu einem vorzuleistenden Kaufpreis von 1 . in den G e- samtbetrag auf das Konto der Beklagten, wo dieser am Folgetag einging und durch die Beklagte anschließend abzüglich ihrer " Provision " von 155,69 we i- tergeleitet wurde . Nachdem eine Lieferung der Kamera ausblieb, erstatt et e die Klägerin Strafanzeige. Das gegen die Beklagte geführte Ermittlungs verfahren wurde gegen die Auflag e eingestellt, diejenigen Gelder, die zu Beginn des V erfahrens noch auf dem Konto der Beklagten vorhanden waren, an die jeweiligen Gläub i- ger auszukehren. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die B e- 1 2 3 4 - 4 - klagte zunächst in der Annahme einer ordnungsg emäßen und legalen Tätigkeit gehandelt habe. Aus dem E - Mail - Verk ehr mit den unbekannten Tätern ergebe sich, dass diese intensiv bemüht gewesen seien, alsbald bei der Beklagten aufsteigende Zweifel an der Legalität der Geschäfte zu zerstreuen. Gleichwohl na hm die Staatsanwaltschaft an , dass der Beklagten " spätestens Mitte des Jahres 2013 " bewusst gewesen sein musste, Straftaten zu unterstützen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 forderte die Klägerin von der Beklagte n erfolglos die Rückzahlung sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die daraufhin erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in BKR 2016, 524 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stünden weder vertragliche Ansprü ch e aus § § 323, 346 Abs. 1 BGB noch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 ZAG oder § 26 1 Abs. 5 StGB zu, auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem äß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben . Vertragliche Ansprüche schieden aus, da das Handeln der unbekannten Täter der Beklagten nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurech nen sei. Deliktische Anspr ü- che seien nicht gegeben, weil die Tätigkeit der Beklagten nicht im Widerspruch zu § 8 ZAG ( in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung , in der Folge "a.F.") gestanden habe und die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlic h - leichtfertigen Geldwäsche nicht vorlägen. Eine bereicherungsrechtliche Haftung 5 6 - 5 - scheitere in Höhe des weitergeleiteten Betrages bereits daran, dass sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung gem äß § 818 Abs. 3 BGB berufen könne, die Beklagte sei h insichtlich des gesamten Betrages nicht als Leistung s- empfängerin anzusehen . II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachp rüfung überwiegend stand . Die Revision hat aber Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen bere i- cherungsrechtliche n Anspru c h hinsichtlich der einbehaltenen " Provision " ve r- neint hat . 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht zunächst einen vertraglichen Rückgewähranspruch (§ 346 Abs. 1 , § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) verneint, da zwischen den Parteien ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die B e- klagte weder die auf den Verkauf der streitgegenständlichen Kamera gerichtete Willenserklärung selbst abgegeben , noch hatte sie Kenntnis davon, dass ein unbe kannter Dritter die s unter ihrem Namen getan hatte . Bei dieser Sachlage wäre ein Vertrag zwischen den Parteien nur dann zustande gekommen, wenn die Beklagte die unter ihrem Namen abgegebene Erklärung nach den Grund - sätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen müsste. Auch dafür bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keinen Anhalt. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch eine Haftung der Beklagten nac h § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. nur BeckOKG/Spindler, BGB, 1. Mai 2017, 7 8 9 - 6 - § 823 Rn. 293; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, NZWiS t 2016, 281) und ob der Auffass ung zu folgen ist, dass Normadressat der § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. lediglich juristische Personen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15, WM 2016, 461), da die Beklagte den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F . schon deshalb nicht erfüllt , weil sie ihre Dienste nicht als Zahlungsinstitut erbracht hat . a) D er Gesetzgeber hat den in § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. enthaltenen Erlaubnisvorbehalt schon seinem Wortlaut nach abweichend von der Regelung des § 32 KWG gef asst . Während nach der letztgenannten Vorschrift die Erfo r- derlichkeit einer Erlaubnis nur davon abhän gt , dass im Inland Bank geschäfte oder Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht werden , der einen in kaufmännischer Weise eingerich teten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. , § 32 Rn. 4 mwN) , knüpft e das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz a.F. das Entstehen der Erlaubnispflicht an die weitergehende Anforderung , dass nur solche Za h- lungsdienste erlaubnispflichtig sind , die " als Zahlungsinstitut " erbr acht werden soll t en . Als Zahlungsinstitut erbringt der Täter die Zahlungsdienste nach der L e- galdefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. dann, wenn sie durch ein Unterne h- men erbracht werden sollen , das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Za h- lungsdienste erbringt, ohne zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZAG a.F. aufgezäh l- ten Zahlungsdienstleistern zu gehören. Voraussetzung der Erlaubnispflichtigkeit ist - im Unterschied zu § 32 KWG ( vgl. BVerwGE 122, 29, 47 f ; Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , [Stand Januar 2017] , § 32 KWG Rn. 2; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. , § 32 Rn. 4 mwN) - somit n ach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. , dass der Täter " als Unterne h men " 10 11 - 7 - handeln will (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15, WM 2016, 461 Rn. 5; Walz in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlung s- verkehrsrecht, 2. Aufl. , § 8 ZAG Rn. 3; Weiß, wistra 2016, 160 ; Meyer zu Schwabedissen, Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten, 2014, Rn. 162 ). Danach aber scheidet eine Tatbestandserfüllung durch natürliche Personen wegen des Erbringens von Zahlungsdiensten jedenfalls dann aus, wenn sie n icht unternehmerisch handeln . Eine den Gesetzeswortlaut mit seiner Einschränkung "als Zahlungsinstitut" übergehende Gesetzesanwendung würde zu einer Erweiterung der Strafbarkeit nach § 31 Abs. 1 Nr . 2 ZAG a.F. führen und mit dem strafrechtlichen Analogieve rbot (Art. 103 Abs. 2 GG) in Konflikt geraten. b ) Ein einheitliches Verständnis vom Begriff des Unternehmens besteht zwar weder in der juristischen Fachsprache ( vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Aufl. , Stichwort " Unterneh men " ; Tilch/Arloth, Deutsche s Rechts - Lexikon, 3. Aufl. , Bd. 3, Stichwort " Unternehmen " ; Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, § 1 Abs. 1 Rn. 35 mwN [Stand: August 2015] ) noch im maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch . Als gemeinsamer Kern des letzteren lässt sich aber feststellen, das s das Unternehmen als organisatorisch - wirtschaftliche Einheit begrif fen wird, durch wel che der Unternehmer als Träger des Unte r- nehmens seine meist wirtschaftlichen Zwecke verfolgt (vgl. Brockhaus - Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, Stichwort " Unternehmen " ; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. , Bd. 9, Stichwort " Unternehmen " ) . Kennzeichnend für den Unternehmer ist dabei, dass er sein Unternehmen auf eigene Kosten und Gefahr selbständig leitet (vgl. Brockhaus - Wahrig, Deutsches Wörterbu ch, Bd. 6, Stichwort " Unternehmer " ; Meyers Enzyklopädisches Lex i- kon, Bd. 24, Stichwort " Unternehmer " ; Der Brockhaus in einem Band, 8. Aufl. , Stichwort " Unternehmer " ) , was sich auch mit dem bürgerlich - rechtlichen Ve r- ständnis des Unternehmerbegriffs deckt , w elcher dem allgemeinen Sprachg e- 12 - 8 - brauch folgend die Selbständigkeit des Unternehmers vorausset zt ( Münc h- Komm - BGB / Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl. , § 14 Rn. 21; vgl. auch BeckOGK, BGB/Alexander, § 14 Rn. 17 2 mwN [Stand: 1. Oktober 2017]; jurisPK, BGB/Martinek, § 1 4 Rn. 16, 19 [Stand: 19. Mai 2017 ] ). c ) Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Zahlungsdienste nicht als Zahlungsinstitut erbracht . Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erbrachte die Beklagte ihre Dienste , nachdem sie ein vermeintlich legales Beschäftigungsangebot angenommen und einen " Arbeit s- vertrag " abgeschlossen hatte . Danach war sie verpflichtet, über alle für ihre " Arbeitgeberin " eingehenden Gelder Buch zu führen und die Gelder sodann abzüglich einer Provision von 10% mittels eines Geldtransferdienstes weiterz u- leiten . E in eigener Entscheidungsspielraum stand der Beklagte n daher weder hinsichtlich der Annahme der Gelder noch hinsichtlich deren Weiterleitung zu , weshalb die Annahme einer Betätigung " als Unternehmen " i m Sinne ein e r im Wesentlichen selbst bestimmten Tätigkeit der Beklagte n und damit auch ein Handeln als Zahlungsinstitut ausscheidet . Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solches Handeln hier auch nicht zu unterstellen, weil das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Ha n- deln der Beklagten gewerbsmäßigen Charakter im Sinne des Zahlungsdienst e- aufsichtsgesetzes hat. Denn letzteres bezieht sich allenfalls auf die Frage, ob ihre Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und von der Absicht der G e- wi nnerzielung getragen war ( vgl. Walter in Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 8 Rn. 10; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. , § 1 ZAG Rn. 15; Findeisen in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehr s- recht, 2. Aufl. , § 1 ZAG Rn. 138 jew e ils mwN ) . Davon kann wohl ausgegangen werden. Dass die Beklagte aber die erforderliche Selbständigkeit eines Za h- 13 14 - 9 - lungsinstituts besaß, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Ber u- fungsgerichts verneint werden. 3. Auf Grundlage der von ihm getroffen en Feststellungen hat das Ber u- fungsgericht eine Schadensersatzhaftung der Beklagte n wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden und im Folgenden zu Grunde gelegten Fassung ) ebenfalls zu Recht v erneint. a) Zutreffend ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den ob jektiven Tatbestand der Geldwäsche in mehrfach er Weise verwirklicht hat . Jedenfalls verschaffte sich die Beklagte das bemakelte Geld , indem sie die inkrimini erte Gutschrift an sich auszahlen ließ (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und verwendete dieses Geld, indem sie es an die unbekannten Hinte r- männer (in der Folge: Täter) weitergelei tet hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) , wodurch sie zugleich s eine Herkunft verschleiert u nd seine Sicherstellung z u- mindest gefährdet hat ( § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 4 StGB ; in den Einzelhe i- ten streitig, vgl. zu allem: Seidl/Fuchs, HRRS 2010, 85, 90 f., Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494 f. ; Goeckenjan, wistra 2008, 128, 134; NK StGB/ Altenhain , 5 . Aufl., § 261 Rn. 130b; Herzog, Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 Rn. 90 jew eils mwN ) . Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Tatbestand der Geldwäsche Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, wenn die Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302 /11, VersR 2013, 1012 Rn. 13 ff . ). b) Soweit sich das Berufungsgericht vom Vorliegen des subjektiven Ta t- bestands nicht zu überzeugen vermochte, greift die Revision dies o hne E rfolg an. 15 16 17 - 10 - aa) Das Berufungsgericht hat keinen Beweisantrag der Klägerin auf Be i- ziehung der Akten des gegen die Beklagte geführten Ermittlungsverfahren s übergangen. Offen bleiben kann, ob die Klägerin, wie die Revision meint, einen dahin gehenden Beweis antrag (§ 432 Abs. 1 ZPO) konkludent gestellt hat, indem sie den - mit einem entsprechenden Antrag verbundenen - Vortrag der Beklagten , wonach die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Beklagten spätestens Mitte des Jahres 2013 bewusst gewesen sein mü sse, mit der En t- gegennahme und Weiterleitung der Gelder Straftaten Dritter zu unterstützen, unstreitig gestellt hat. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, hätte dies dem Berufungsgericht keinen Anlass gegeben, die Ermittlungsakten beizuzi e- hen, weil der beweisbewehrte Vortrag der Beklagten nach der Einlassung der Klägerin unstreitig und folglich nicht beweisbedürftig war (Zöller/Greger, ZPO, 3 2 . Aufl., vor § 284 Rn. 9 f.; MünchKomm - ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 91, 93). Darüber hinaus gehenden eigenen Vortrag der Klägerin, beispielsweise zu einem genauen Zeitpunkt der Kenntnis, den sie mit einem ordnungsgemäßen Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakte unterlegt hätte, zeigt die Revision nicht auf. bb) S oweit die Revision weiter geltend macht , das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es die Anforde rungen an die Annahme einer leich t- fertigen Tatbegehung überspannt habe, kann ihr auch damit kein Erfolg b e- schieden sein. (a) Die Revision meint, die Würdigung des Berufungsgerichts ste he im Widerspruch zu der Einschätzung der Staatsanwaltschaft , die sich die Klägerin zu eigen gemacht habe, wonach davon auszugehen sei, dass der Beklagten "spätestens Mitte des Jahres 2013 bewusst gewesen sein musste, Straftaten zu unterstützen". Diese Aus sage kann in zeitlicher Hinsicht aber nicht auf das hier in Rede stehende Geschäft, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt bezogen 18 19 20 - 11 - werden. Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht auf die persönliche Anhörung der Parteien durch das Amtsgericht u nd auf dessen tatbestandliche Feststellungen Bezug genommen hat. Danach hat die Beklagte unwiderspr o- chen vorgetragen, erst nach Abwicklung des Geschäfts mit der Klägerin Kenn t- nis von möglichen Unregelmäßigkeiten erlangt zu haben. Gegenüber diesem , den Zeit punkt der Kenntnis für den Streitfall konkret festlegenden Parteivorbri n- gen, dessen Einordnung als unstreitig die Klägerin nicht angegriffen hat, kommt einer vermeintlich abweichenden, zeitlich nicht präzisen Einschätzung der Staatsanwaltschaft kein entsch eidendes Gewicht zu. Z wischen den Feststellu n- gen besteht auch kein Widerspruch, da sich eine Kenntnis nach dem 12. Juni 2013 zwanglos mit einer Kenntni s - spätestens - zur Jahresmitte vereinbaren lässt. (b) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksicht i- gung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich S ache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revis i- onsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu übe r- prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinande rgesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt. Um eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Übe r- zeugungsbildung zu ermöglichen, muss das Gericht die wesentlichen Gründe seiner Überzeugungsbildung im Urteil darlegen (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 16; vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; BGH, Urteil vom 18 . Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 29 71 jew eils mwN ). Diesen Anforderu n gen genügt die angefochtene Entscheidung. 21 - 12 - D as Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten zu Recht am Maßstab der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB gemessen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Sena ts zu § 823 Abs. 2 BGB , soweit zur Ve r- letzung des Schutzgesetzes die Schuldform einfache r Fahrlässigkeit des Täters ausreicht , deren Vorliegen unter Zugrundelegung der Kriterien des zivilrechtl i- chen, mithin objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs zu beurtei len (Senatsurteile vom 12. Juli 200 5 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 355; vom 16. Januar 1968 - VI ZR 134/66, VersR 1968, 378 , 379 ) . Dennoch kann das Schutzgesetz nur verletzt sein , wenn die jenige Schuldform gegeben ist , die es selbst zu se i ner Anwendung erf ordert ( BGH, Urteil vom 29. April 1966 - V ZR 147/63, BGHZ 46, 17, 21 ; vgl. auch Senatsurteil vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80, NJW 1982, 1037, 1038 ) . Verlangt der Tatbestand des Schutzgesetzes - wie im Falle der Leichtfertigkeit - eine qualifizierte Fo rm der Fahrlässigkeit , ist folglich deren Vorliegen zu prüfen (vgl. Steffen in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 561 ; vgl. Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II/2, 8. Aufl., S. 201 ). Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die A n- nahme eine r leichtfertigen Tatbegehung im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB bei der gebotenen vorsatznahen Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168 ) zunächst die Festste l- lung konkreter, für den Geldwäschet äter erkennbarer Umstände (vgl. hierzu für Fälle der vorliegenden Art etwa: OLG Karlsruhe NZWiSt 2016, 395 Rn. 8; Floeth, NZWiSt 2016, 397, 399 f.; Sebastian NStZ 2015, 438, 440 f.; Neuheuser NStZ 2008, 492, 497 ) erfordert, auf Grund derer sich dem Täter aufdrä ngt, dass die ihm zufließenden Gelder aus einer - im Falle des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB gewerbs - oder bandenmäßig begangenen - Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammen ( BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ - RR 2015, 13, 14 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168) . Des Weiteren ist erforderlich, dass dem Täter unter B e- 22 23 - 13 - rücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten subjektiv eine b e- sonders grobe Vernachlässigung der objektiv gebotenen So rgfalt vorzuwerfen ist, da er gleichwohl handelt , weil er sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Septe m- ber 2014 - 4 StR 312/14, NStZ - RR 2015, 13, 14; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168 ; NK StGB/Altenhain, 5 . Aufl., § 261 Rn. 139 ff. ; Sebastian, NStZ 2015, 438, 439 ff. jew eils mwN ). Von Letzterem ve r- mochte sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen, weil es der Bekla g te n ihre geschäftliche Unerfahrenheit zu Gute hielt und dem Umstand Gewicht beimaß, dass die Täter Bemühungen entfalteten, die bei der Beklagte n aufke i- mende n Zweifel zu zerstreuen. Diese Würdigung ist frei von Rechtsfehlern . 4. Soweit das Berufungsgericht eine bereicherungsrechtliche Haftung der Beklagten insgesamt verneint hat , hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 , § 818 Abs. 2 BGB (Leistung s- kondiktion) schuldet die Beklagte der Klägerin Wertersatz bezüglich der ihr zugewendeten Gutschrift , soweit sie diese nicht an die Täter weiter geleitet hat (§ 818 Abs. 3 BGB) . a) D as Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin mit der Überweisung auf das Bankkonto der Beklagten nach dem bereicherungsrechtl i- chen Leistungsbegriff keine Leis tung an die Beklagte , sondern an die Täter erbracht hat . Ein Bereicherungsausgleich gegenüber der Beklagte n scheide folglich aus, da ein solcher im Mehrpersonenverhältnis grundsätzlich au s- schließlich innerhalb der Leistungsbeziehungen zu erfolgen habe . Diese Beu r- teilung erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Überweisung rechtsgrundlos an die Beklagte geleistet, weshalb ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 B GB) gegen diese dem Grunde nach gegeben ist. 24 25 - 14 - aa ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an e i- ne r Leistungs beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die b e- wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zwe ck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsw eise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60; v om 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f . und vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672 Rn. 28). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwe n dung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH , Urteil vom 21. Oktober 2004 aaO , S. 60 f . ; P a landt/Sprau, BGB, 77 . Aufl., § 812 Rn. 14). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin nach den Fe s t- stellungen des Berufungsgerichts eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn an die Beklagte erbracht , indem sie den Kaufpreis auf Veranlassung der Täter an die Beklagte überwies . Nachdem ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien von der mit der Zuwendung verbundenen Zweckbestimmung in Folge der von den Tätern hervorgerufenen Identitätstäuschung fehlt , ist der Inhalt der Zweckbestimmung aus der objektivierten Sicht der Beklagten zu 26 27 28 - 15 - ermitteln. Da die Beklagte nach den zu Gru nde zu legenden Feststel lungen zur Zeit des Empfangs der Zahlung keine Kenntnis von den wahren Begebenheiten hatte, wurde ihr Verständnis der von der Klägerin gesetzten Zweckbestimmung durch die für sie erkennbaren Umstände , insbesondere von den mit den Tätern getroffenen Absprac hen , geprägt. Nach ihrer Vereinbarung mit den Tätern sollte die Beklagte die eing e- henden Zahlungen unter Verwendung ihres bestehenden Girokontos, mithin im eigenen Namen, aber im wirtschaftlichen Interesse der angeblich im Ausland befindlichen Täter , i n Empfang nehmen und in einem zweiten Schritt unter Einschaltung eines Geldtransferdienstes ins Ausland weiterleiten . Aus welchem (Rechts - )Grund die Zahlungen an sie erfolgen würden, war der Beklagten dabei nicht bekannt. Auch den Verwendungszwecken der zu vor eingegangenen Za h- lungen war ein Hinweis darauf, dass die Einzahler an die Täter leisten wollten und die Beklagte mithin lediglich als Inkassostelle für diese fungieren sollte, nicht zu entnehmen. Zwar war dort auf verschiedene Verkaufsgeschäfte Bezug g enommen, deren Hintergründe waren der Beklagten aber unbekannt. Sie hatte weder Erkenntnisse darüber, wer als Verkäufer an diesen Geschäften beteiligt war, noch konnte ein objektiver Betrachter in der Lage der Beklagten auf Grund der Begleitumstände ihrer Tätigkeit auch nur davon ausgehen, dass es diese Verkaufsgeschäfte überhaupt gab, oder dass die Zahlungen von dem Bewuss t- sein getragen waren, damit in das Vermögen der Täter leisten zu wollen. I nsb e- sondere ließ sich der Absprache nicht entnehmen, ob die Tä ter den Einzahlern vermitteln würden, dass diese an die Beklagte als unselbständige Leistung s- mit t lerin für die Täter bezahlen und damit in das Vermögen der Täter leisten sollten (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, NJW 2006, 286, 287 - Inkassostelle ; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, VersR 2012, 1307 Rn. 23 ) . Bekannt war der Beklagten allerdings, dass sie allein Rechtsinhaberin ihres Girokontos war und damit lediglich sie selbst, nicht ihre vermeintliche 29 - 16 - Arbeitgeberin, über die eingegan genen Gelder verfügen konnte, das Geld a l so - zumindest vorübergehend - in ihr Vermögen fallen würde. Sie wusste, dass sie sich nur im Innenverhältnis zum Transfer der Gelder ins Ausland verpflichtet hatte , also eine eigene Rechtsposition in fremdem Intere sse erhalten würde. Aus ihrer Sicht ähnelte ihre Position der eines fiduziarischen Treuhänders (vgl. zum sog. Geldkurier beim Phishing MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 179 ; vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08, NJW - RR 2009, 345 Rn. 8; vom 26. März 2015 - IX ZR 302/13, NJW - RR 2015, 1264 Rn. 10; jurisPK - BGB/Martinek [Stand: 1. Dezember 2016] , § 812 Rn. 142 ). Da im Übrigen vom objektivierten Empfängerhorizont der Beklagte n aus betrach tet keine belastb a- ren Anhaltspunkte erkennbar waren , nach denen der an sie gerichteten Zahlung der Klägerin eine andere Zweckbestimmung zu entnehmen war als die , in das Vermögen d e r Beklagte n leisten zu wollen, musste die Beklagte die Überwe i- sung als Leist ung an sich verstehen (im Ergebnis ebenso: MünchKomm - BGB/Schwab, 7. Aufl. , § 812 Rn. 179; Sebastian, J ura 2015, 180 , 187 ). b) Die Leistung der Klägerin erfolgte nach den insoweit nicht angegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne rechtlichen Grund. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Ein Rechtsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnis zwischen der Kläg e- rin und den unbekannten Tätern (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 177 Rn. 2). c) Da die Beklagte nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen 90% der empfangenen Gutschrift an die Täter weitergeleitet hat und deren Wert damit ersatzlos aus ihrem Vermögen ausgeschieden hat , ist ihre Wertersat z- verpflichtung (vgl. hierzu BeckOK, BGB/Wendehorst [Stand: 15. Juni 2017] , § 30 31 - 17 - 818 Rn. 23 ) auf die in ihrem Vermögen verbliebene Bereicherung ( 155,69 beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB) . Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte Entreicherung einwenden, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt ha t (§ 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB) . Soweit die Revision die der gegente iligen Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Feststellungen als verfahrensfehlerhaft rügt, weil das Berufungsgericht die Ermittlungsakte nicht beigezogen und ausgewertet habe, ist dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Auf Grun dlage dieser Feststellungen kannte die Beklagte das F ehlen des rechtlichen Grundes zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der We i- terleitung des Geldes an die Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, BGHZ 140, 275, 279 f.; Hadding in Soe rgel, BGB, 13. Aufl. , § 819 Rn. 5 mwN ) noch nicht. Das Fehlen des rechtlichen Grundes kennt der Bere i- cherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt , sondern er darüber hinaus auch die sich daraus ergebe n- de Rechtsfolge kennt (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 392) . Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenn t- nis bewusst verschließt, obwohl sie sich auf Grund der bekannten U m stände aufdräng t und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vo r- teil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGH, Urteile vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, VersR 2015, 1262 Rn. 27; vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 250 ff .) . Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Fes t- stellungen wandte sich die Beklagte, nachdem in ihr Zweifel an der Legal i tät des Vorhabens aufgekommen waren, an die Täter, welche diese Zweifel z u zerstreuen wussten. 32 - 18 - Hinsichtlich der einbehaltenen "Provision" ist eine Entreicherung der B e- klagten nicht festgestellt worden. 5. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Wie dargelegt fehlt es an einem Schaden s e r- satzanspruch. Voraussetzungen des Verzuges sind nicht festgestellt, insoweit sind auch keine weiteren Feststellungen zu erwarten. III. D as Berufungsurteil kann danach insoweit keinen Bestand haben, als in Höhe von 155,69 den ist. 33 34 35 - 19 - Da die Sache im Sinne des § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist , kann der Senat selbst entscheiden. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 04 .04.2016 - 13 C 366/15 - LG Krefeld, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 S 30/16 -
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