BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 475/14 Verkündet am: 15. September 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb), § 249 Abs. 1, § 632 Abs. 1 Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnve r- schmutzungen ("Ölspur"). BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 - LG Bamberg AG Haßfurt - 2 - Der VI. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well ner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird da s Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbest and: Der klagende Freistaat verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes d ie restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur, die dadurch entstand , dass ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Traktor auf einer (regennassen) Staatsstraße auf einer Fahrbahnlänge von e t- wa 460 Metern aufgrund eines Defekts Getriebeöl verlor . Die von der Polizei informierte Straßenmeisterei Z. nahm durch den Straßenwärter B. die Sich e- rung des Straßenbereichs vor und beauftragte die F irma B a . mit der maschine l- len Reinigung des betroffenen Fahrbahnabschnittes. Diese beseit igte noch am 1 - 3 - selben Tag die Fahrbahnverunreinigungen in Anwesenheit des Zeugen B., der daraufhin ein Abnahmeprotokoll unterzeichnete. Die Firma B. stellte dem staatl ichen Bauamt S., Straßenmeisterei Z., für ihre Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.539,40 Kläger hierauf in Regress genommene Beklagte zahlte vorgerichtlich einen B e- trag von 3.256,35 begehrt der Klä ger die Za h- lung des Differenzbetrages von 3.283,05 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klag eabweisungsbege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Der Anspruc h des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Die genauen Umstände zur E r- forderlichkeit der Maßnahmen (Ölbindemittel nicht ausreichend, erschwerte Reinigungsarbeiten aufgrund Regen, Vergrößerung des kontaminierten A b- schnitts durch stellenweise Abschüssigkeit, Überwachung der Einzelmaßna h- men durch den Zeugen B.) seien seitens des Amtsgerichts ausführlich darg e- legt worden, ohne dass die tatsächlichen Feststellungen insoweit angegriffen seien. Darauf , ob objektiv auch weniger aufwä ndige Maßnahmen a usreichend gewesen wären - wie die Beklagte mittels eines Gutachtens geklärt haben wo l- 2 3 4 - 4 - le - komme es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg habe wählen d ürf e n , um einen gefahrlosen Zustand der Straße wiederherz u- ste l len. Auch die Höhe d er seitens der Firma B a . in Rechnung gestellten Preise sei nicht zu beanstanden. Die Rechnung der Firma B a . beruhe hinsichtlich der Einzelpositionen und der geltend gemachten Preise auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Straßenreinigungsuntern ehmen im Zusamme n- hang mit der zu diesem Ze itpunkt gültigen Preisliste . Nach der im Berufung s- rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den beigezogenen Ausschreibungsunterlagen der Stadt B. aus dem Jahr 2010/2011 zur Straße nreinigung nach Unfällen, wobei die Fi r- ma B a . als wirtschaftlichster (wenn auch einziger ) Bieter den Zuschlag erhalten habe. II. Die Beurteilung des Berufungsge richts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegri f- fen davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Verunreinigung der Staatsstraße dem Grunde nach ein Schadens ersatzanspruch gegen die B e- kla g te aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Rein i- gungskosten hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision mit Recht ge l- tend macht - kei ne hinreichenden Feststellungen getroffen . 5 6 - 5 - Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in er s- ter Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprü fbar, ob der Tatrichter Recht s- grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakt o- ren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, Ve rsR 2013, 730 Rn. 14). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang stand. 2 . Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen allerdings nicht gehalten, über die getro ffenen Feststellungen hin aus das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zur E r- forderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen einzuholen. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 , VersR 2013, 1544 Rn. 19 f., 22 und - VI ZR 528/12 , VersR 2013, 1590 Rn. 18 f., 21 ) ausgegangen . aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte st att der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20 ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er 7 8 9 10 - 6 - darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus se i- ner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsu r- te i le vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 200 5, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache b e schränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmeh r, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO mwN und - VI ZR 191/10, aaO mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 164 f . mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN). bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erfor derlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und a n- gemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Nach d ies em Wirtschaftlichkeit sgebot hat der Geschädi g- te den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis - un d Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den b e- schädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustan d zu ve r- setzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil 11 - 7 - vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich fü h- renden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der G e- schädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 88 ; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO und - VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN). cc) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet ersche i- nende Maßnahme n treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entsche i- dungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räum ung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs - bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wen n sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig ersche i- nen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausg e- reicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Ma ß- nahmen veranlasst wurden, d ie ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und 12 - 8 - dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmu tzung der Fah r- bahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schaden s- beseitigung abstellt. E s ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann. b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der get roffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma B a . durch die Straßenmeisterei Z. und die von der Firma B a . dur chgeführten Ei n- zelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich wa ren. D er Einholung eines von der Bekla g- ten hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht. aa) Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsich t- lich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzufü h- ren ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 13 ). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem G e- richt insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem E rmessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prü t- tin g /Gehrlein, ZPO , 7. Aufl. , § 287 Rn. 21). Im Streitfall hat bereits das Amts g e- richt, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Bewe isaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen durchg e- führt. Von den vernommenen Zeugen verfügt e zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde. Nach den getroffenen Feststellungen war der 13 14 - 9 - Zeuge B., der als Straßenwärter die Firma B a . beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenmeisterei während der gesamten Sch a- densbeseitigung zu gegen, überwachte die getroffenen Maßnahmen und unte r- zeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon aus diesem Gr und war es im Rahmen des § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abge sehen hat. bb) Die Revision zeigt darüber hinaus k einen übergangenen , substant i- ierten Tatsachenvortrag der Beklagten auf, wonach die getroffenen Maßna h- men aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Festst ellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweise r Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der Straße erschwert waren. 2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt en Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, Ve rsR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14 ) ausgegangen , dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschäd igten in Form des zur Wi e- derherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezah l- ter Rechnungsbeträge. 15 16 17 - 10 - aa) Der Geschädigte kann allerdings - wie berei ts ausgeführt - vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsau f- wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständ i- gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur B e- hebung des Sch adens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wir t- schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten b eeinflussen kann. J e- doch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenn t- nis - un d Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn b e- stehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Febru ar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 15). bb ) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs - und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Scha densbesei tigung beauftragten Unternehmen s . Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mi t der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädi g- ten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 18 19 - 11 - tatsäc hlich erforderlichen Kosten (v gl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16) . b ) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgem ein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. aa) N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungs vereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BG B zwischen dem Kläger , vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunte r- nehmen zugrun de, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wet t- bewerbssituation ve rgleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. Dabei ha b e die Firma B a . als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der b e- sonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktse g- ment zusammenhänge . Einer geringen Zahl an Nachfragern (im Wesentlichen allein öffentliche Straßenbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gege n- über, was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinig ungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konku r- renzsituation, weshalb im Rahmen der Ausschreibung der Stadt B. im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. Ba. als Anbieter aufgetreten sei. 20 21 - 12 - bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerha ft, dass das Ber u- fungsgericht allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der auf der Grundlage e i- ner Ausschreibung zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengu t- achten eingeholt hat. Denn e s ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprec henden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine K ontrolle der wirtschaftlichen Ang e- messenheit der Preise vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkenne n- den Senats muss eine Fachbehörde bei Schadensfäll e n im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Stra ßen aufgrund ihres Sachverstand es zwar - auch bei Rahmenvereinbarungen - Sor ge dafür tragen , dass sich keine von den Reinigungsun ternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung eta b- liert. Dies gi lt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen der subjektb e- zogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe , dass die Fachb e hörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflu s- sen kann . c ) Die Möglichkeit einer Einflussnah me auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, dass das Ber u- fungsgericht im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der Bekla gten zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geei g- net sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwi r- kung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen. aa) Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass zum maßgebenden Zei t- punkt (noch) eine Sondervereinbarung zwischen der Firma B a . und örtlichen Straßenbauämtern wie dem Bauamt S. , Straßenmeisterei Z. , bestand en habe , wonach in Fällen, in denen ein Schä diger nicht ermittelt werden k ö nn e , von der Firma B a . ein Preisnac hlass von 50 % gewährt werde . Hierzu hat d ie Beklagte 22 23 24 - 13 - in der Berufungsinstanz eine " Budget - Sondervereinbarung " vom 19. Februar 2009 über entsprechende Preisnachlässe vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser Ve r- einbarung so lan ge gilt, wie der bestehende Vertrag vom 17. Januar 2009, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist. bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht recht s- fehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen Ba. vernommen , der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht geg e- ben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen " Budget - Sondervereinbarung " vom 19. Februar 2009. Das Ber u- fungsgericht h at diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Au s- sage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. D enn es 25 - 14 - ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnit t- lich niedrige rer Preis hätte erzielt werden können . Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 C 315/13 - LG Bamberg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 3 S 128/13 -
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