ECLI:DE:BGH:2015:171115UVIZR476.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 476/14 Verkündet am: 17. November 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa, ZPO § 286 G Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offe n- loch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenat es des Oberla n- desgerichts Köln vom 5. November 2014 wird auf Kosten der Kl ä- ger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist die W itwe, der Kläger zu 2 der Sohn ein es am 14. Juni 2008 an den Folgen einer Kunstherzimplantation verstorbenen Pati e n- ten. Sie nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung des Patienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus ererbtem Recht sowie Ersatz von Beerdigungskosten und Unterhaltsschaden in Anspruch. Der Patient befand sich seit dem Jahr 1993 bei dem Bek lagten, einem Arzt für innere Medizin, in hausärztlicher Behandlung. Die Behandlung des stark übergewichtigen Patienten erfolgte insbesondere wegen Bluthochdrucks, Diabetes und einer Störung des Fettstoffwechsels. Am 25. Juli 2001 führte der Beklagte bei d em Patienten ein EKG durch und beurteilte es als unauffällig. Am 1 2 - 3 - 30. Juli 2007 stellte sich der Patient wegen einer zunehmenden Schwellung der Unterschenkel erneut beim Beklagten vor. Dieser stellte eine ausgeprägte Var i- cosis beider Beine fest. Bei der dar aufhin vereinbarten Untersuchung am 3. August 2007 erfolgten u.a. eine Blutentnahm e und die Anfertigung eines EKG . Am 9. August 2007 besprach der Beklagte die Ergebnisse mit dem Pat i- enten. In der von ihm elektronisch geführten Karteikarte vermerkte er: "Er ört e- rung: (...) bis auf EKG - Veränderungen i.S. V.a. KHK keine Befundänderung (...). Ergometri e , LZ - EKG u. ggf. Coro erforderlich." Am 14. August 2007 führte der Beklagte eine Echok ardiographie und ein Belastungs - EKG durch. In dem vom Beklagten hierzu vorge legten Ausdruck der Karteikarte heißt es: "Beratung: Bei Ergo - Befund, LZ - EKG bei V.a. intermitt. AA empfohlen. Ggf. Vorstellung in S. zum Cardio MRT/Coro wobei Pat. diesbezüglich jedoch vorerst abwarten möc h- te." Am 15. April 2008 klagte der Patient gegen über dem Beklagten über eine Belastungsdyspnoe und Druck im Oberbauch. Am 16. April 2008 führte der B e- klagte ein EKG und am 22. April 2008 ein Belastungs - EKG durch. Nach seiner Auswertung lag ein permanentes Vorhofflimmern vor. Die Entscheidung, ob die in den nächsten Tagen geplante Operation der Krampfadern in einer Klinik für Gefäßchirurgie möglich war, sollte nach der Dokumentation des Beklagten durch den zuständigen Anästhesisten getroffen werden. Nach einer Vorstellung des Klägers am 27. April 2008 u nd der Vorlage der EKG - Befunde stimmte der Anästhesist dem Eingriff nicht zu, worüber der Patient den Beklagten am 28. April 2008 informierte. Am 30. April 2008 stellte sich der Patient in der kardiologischen Ambulanz des Klinikums S. vor, wo der untersuch ende Arzt nach einer Echokardiographie zur invasiv diagnostischen Abklärung riet. Während des stationären Aufenthalts des Patienten im Klinikum S. vom 6. Mai bis 26. Mai 2008 wurde u.a. eine Herzkatheteruntersuchung 3 4 - 4 - durchgeführt, die den Befund einer opera tionspflichtigen koronaren Dreig e- fäßerkrankung mit hochgradigen Stenosen ergab. Ferner lagen eine ischäm i- sche Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion und ein persistierendes Vorhofflimmern vor. Am 26. Mai 2008 wurde der Pat ient in das Herz - und Diabetesze ntrum O. verlegt, wo am 28. Mai 2008 ein Linksherzunterstützungssystem implantiert wurde. Am 5. Juni 2008 trat eine Hemiparese rechts auf. In der Computertom o- graphie vom 8. Juni 2008 zeigten sich im Gehirn ein Mediateilinfar kt und ein Posterioinfarkt. Die Computertomographie vom 10. Juni 2008 ergab einen we i- teren ischämischen Insult. Der Pat ient verstarb am 14. Juni 2008. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht z urückgewiesen. Es hat die Revision wegen der Frage zugelassen , ob es als Befunderhebungsfehler zu werten ist, wenn eine diagnostische Maßnahme zwar empfohlen und angeraten wird, der Arzt den Patienten aber fehlerhaft nicht über ihre Notwendigkeit und Dring lichkeit aufklärt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2015, 1173 veröffentlicht ist, hat Ansprüche der Kläger auf Schmerzens geld sowie auf Ersatz von Bee r- d igungskos ten und eines Unterhaltsschadens verneint. Es ist zwar auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen davon ausgega n- gen, dass ab August 2007 ein Behandlungsfehler vorgelegen habe, weil der Beklagte den Patienten nicht ausreichend über die Notwendigkeit und Drin g- 5 6 7 - 5 - lichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung informiert habe. Dieser sei jedoch weder als grober Behandlungsfehler noch als Befunderhebungsfehler zu qual i- fizieren. Die dementsprechend von den Klägern zu beweisende Kausalität des Behandlungsfehlers für den Tod des Patienten sei nicht festzustellen. II. Das Berufungsurteil hält d er revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 1922 Abs. 1, § 844 Abs. 1 und 2 BGB scheiterten am fehlenden Kausalitätsnachweis des angenommenen Behandlungsfehlers für den Tod des Patienten, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 1. D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Behandlungsfehler d a- ri n gesehen, dass der Beklagte den Patienten nicht ausreichend über die No t- wendigkeit und Dringlichkeit der Abklärung einer koronaren Herzerkrankung aufgeklärt hat. a) Es hat sich dabei auf die Ausführunge n des Gerichtssachverständigen bezogen, wonach eine weitere Abklärung einer koronaren Herzer krankung bi n- nen eines Zeitraums von einigen Wochen notwendig gewesen sei, weil nach den bis dahin vorliegenden Befunden ein nicht unerhebliches Risiko eines Her z- inf arkts bestanden habe . Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Patienten über diesen Hintergrund seiner Empfehlung weiterer Befunderhebungen und über das bestehende Herzinfarktrisi ko nicht aufgeklärt . 8 9 10 - 6 - b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war ein solcher Hinweis auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte - nach seinem nicht widerlegten Vortrag - mit dem Patienten einen Termin für ein Langzeit - EKG für den 16. Au gust 2007 vereinbart hatte , den d er Patient jedoch aus beruflichen Gründen abgesagt ha tt e . Allein aus der Kurzfristigkeit des vereinbarten Termins für ein Langzeit - EKG lässt sich noch nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass dadurch dem Patien ten d ie Dringlichkeit einer Diagnostik im Hinblick auf ein bestehendes Herzinfarktrisiko bewusst geworden ist . Entsprechendes gilt für die weitere Empfehlung, ggf. eine MRT - Befunderhebung bzw. eine Koronar - angiographie durch einen Kardiologen oder eine Klinik d urchführen zu lassen. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den Klägern käme hinsich t- lich des Ursachen zusammenhangs eine Umkehr der Beweisl ast zug ute, weil bereits das Unterlassen des gebotenen Hinweises auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weit erführender Untersuchungen als grober Behandlungsfehler zu be urteilen sei. a) Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Streitstoff außer B e- tracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Nove mber 2013 - VI ZR 527/12, VersR 2014, 247 Rn. 30 mwN). Einer solchen Nachprüfung hält das Berufungsurteil stand. b) Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachve r- ständ igen obliegt (vgl. Senats urteil vom 25. Ok tober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 9 mwN). Dabei muss diese wertende Entscheidung des 11 12 13 14 - 7 - Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinisc he Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 16 mwN). Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische E r- kenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht u n- terlaufen darf (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 8 mwN). c ) Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden , es handele sich im Regelfall nicht um einen besonders schw eren Fehler, der e i- nem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen d ü rf e , wenn der Arzt dem Patienten die r ichtige Vorgehensweise empfehle und allein eine Unterrichtung über die Notwendigkeit und Dringlichk eit unterbleibe. Die Frage , ob in dem unterlass e- nen Hin weis auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, unterliegt viel mehr der g esonder t en Beurteilung im jeweiligen Einzel fall (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 175/ 88, BGHZ 10 7, 222, 225 f.). Die fehlerhafte Hilfsbegründung wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, weil das Berufungsgericht in erster L i- nie fallbezogen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Gerichtssachve r- ständigen in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler einen groben B e- handlungsfehler verneint hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht der Einschätzung des Gerichtssac h- verständigen gefolgt ist, es liege (aus ärztlicher Sicht) kein grober Behandlung s- fehler vor, nicht entnommen werden, dass es eine eigene juristische Wertung nicht vorgenommen hat. Der Sachverständige hat - in Übereinstimmung mit der 15 - 8 - Bewertung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler - insoweit darauf abgestellt , da ss in der Dokument ation nicht die notwendige Diagnos tik an sich, sondern nur der notwendige Hinweis auf deren Dringlichkeit feh le, weshalb (aus ärztlicher Sic ht) bei sonst sorgfältigem Vorgehen (adäquate pr i- mär diagnostische Maßnahmen, differentialdiagnostische Würdigung ei ner mö g lichen koronaren Herzerkrankung, korrekte Benennung weiterführender diagnostischer Maßnahmen einschließlich der potentiell durch zu führenden Kl i- nik) nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden könne . Vor dem Hintergrund des genannten Behandlungsgeschehens , das eine m Pat i- enten bereits aus sich heraus wenn auch nicht die Dringlichkeit so doch die Notwendigkeit der empfohlenen diagnostischen Maßnahmen vermitteln konnte, hält sich die Verneinung eines groben Behandlungsfehlers im Rahmen ei ner möglichen und rechtsfehlerfreien Würdigung durch das Berufungsgericht. 3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt den Klägern eine B e- weislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers des B e- klagten für den Tod des Patienten auc h nicht unter dem Gesichtspunkt eines Be funderhebungsfehlers zug ute. a) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hi n- sichtlich der Kausalität des Behandlungsfeh lers für den eingetretenen Gesun d- heitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nich tr e- aktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizufü h- ren (vgl. etwa Senatsurteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11 mwN). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im 16 17 - 9 - Streitfall das Unterlassen einer Aufklärung über die Dringlichkeit der weiter a n- geratenen diagnostischen Maßnahmen rechtsfehlerfrei nicht als Befunderh e- bungsfehler , sondern als (im Streitfall einfachen) Fehler im Rahmen der ther a- peuti schen Aufklärung gewertet , welcher eine Beweislastumkehr nicht begrü n- den kann. b) Unterlässt es ein Arzt, d en Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahme n zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225, 227 und vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228 , 229 ; in diesem Sinn e auch : OLG Köln, VersR 2001, 66 ; OLG Hamm, VersR 2005, 837 mit Zurückweisungsb eschluss des Senats vom 9. März 2004 - VI ZR 269/03 , VersR 2005, 837 f. ; Strücker - Pitz, GuP 2015, 118, 119 ). Denn i n diesen Fäl len liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens r e- gelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhe bung als solcher , sondern in dem Unterlassen vo n Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des B e- handlungserfolgs . 4. Da zu Gunsten der Kläger k eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des unterlassenen Hinweises über die Dringlichkeit der diagnost i- schen Abklärung einer koronaren Herzerkr ankung für den Tod des Patienten eingreift, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kläger den ihnen 18 19 - 10 - gemäß § 286 ZPO obliegenden Kausalitätsbeweis nicht geführt haben, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Galke Wellner Diederichsen von P entz Offenloch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 08.11.2013 - 9 O 233/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.2014 - 5 U 152/13 -
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