ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR476.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 476/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilk ammer des Landg e- richts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restliche r S achverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Als Einzugsstelle unter anderem für Kfz - Sachverständigenhonorare finanziert sie in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten abzüglich einer vereinbarten G e- bühr vor. I m Gegenzug werden ihr aus dem Unfallereig nis entstandene Ford e- rungen der Unfallgeschädigten abgetreten. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Gesch ä- digte beauftragte das Kfz - Sachverständigenbüro A. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe . Z u diesem Zweck unterzeichnete er einen fo r- mularmäßigen " Gutachtenauf trag " . Das Formular enthält u nter der Überschrift " Abtretung und Zahlungsanweisung " folgende Klausel : 1 2 - 3 - " Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gege n den Fahrer, den Halter und den Haf t- pflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachve r- ständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgu t- achtens ab an die D . (= Klägerin) nachfolgend: " K ." genannt - Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die K . zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der Re i- henfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallen t- schädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolge n- de Position nur abgetreten, wenn di e zuvor genannte Position nicht au s- reicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sac hverständigen zu d e- cken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honorara n- spruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in H ö- he des restlichen Sac hverständigenhonorars abgetreten wird. K . ist b e- rechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu l e- gen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den A n- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese A b- tretung werden die Ansprüche des Sachverständigen oder der K. aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Diese können die A n- sprüche nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jederzeit gegen mich geltend machen. Im Gegenzug verzichten d as Sachverständige n ( sic ) und die K . dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütung s- ansprüche des Sachverständigen im Zusamm enhang mit der im vorli e- genden Schadensanfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche a b- schließen. " - 4 - Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusamme n- arbe it mit der Klägerin verwendet. Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 22. Mai 2014 ein Honorar in Höhe von 654,81 Die Rechnung en t- hält den Hinweis, dass der Sachverständige die Ansprüche aus der Honora r- rechnung an die Klägerin a b getreten hat. Die Beklagte zahlte darauf an die Kl ä- gerin einen Betrag in Höhe von 592,03 sie ab. Der Restbetrag von 62,78 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiese n. Die hiergegen - vom Amt s- gericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegang en, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weit e- ren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitim a- tion fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10 , VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtr e- tungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entne h- men lassen, ob eine konkrete For derung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht g e- 3 4 5 6 - 5 - recht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil - )Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Fo rderung en aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung u m- fasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt " Abtretung und Zahlungsanweisung " de r Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 ei n- schränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtr e- tungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem nachfolge n- den Satz 3 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadensposition en eine Rangfolge aufgestell t. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 3 konkret benannten Forderung en hinausgingen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzanspr ü- che etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 3 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismö g- lichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv un d einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche A n- sprüche g egen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 - 6 - Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 un d Satz 3 jedenfalls nicht mit hi n- reichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nu n- mehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 3 aufg e- listeten. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachpr üfung im Erge b- nis stand. Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erw ä- gungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsk la u- sel ist ge mäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters b e- reits nich t Vertragsbestandteil geworden. 1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die u n- streitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Ge schädigten an die Klägerin die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsa n- spruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verf ü- gungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Ne u- bearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15). 7 8 9 - 7 - 2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäft sbedingungen hat einen übe r- raschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 20 04, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs - oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntni s- stand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsm aßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsg e- schäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN). 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen. 10 11 - 8 - a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimm t- heit der Klausel, die der Senat s elbst auslegen kann, kommt der Klausel - s o- weit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sich e- rung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzanspr üchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverstä n- digenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des H o- noraranspruchs zuzüglich im Ve rtrag definierter Fremdkosten und Mehrwer t- steuer an die Klägerin ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Posit i- on wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sa chverstä n- digen zu decken. b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden. aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütung s- anspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schä diger auf Erstattung der Sachve r- ständigenkosten an den Sachverständigen oder auf dessen Vorschlag an eine Einzugsstelle abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung d er Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Recht s- beratungsgesetzes vom 30. November 2006, BT - Drucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, dessen Honorarforderung 12 13 14 - 9 - vorab von der Einzugsstelle befrie digt wird, der er einen in der Regel zahlung s- fähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, anträgt. Die A b- tretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen g e- schädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtvers i- cherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Hon o- rarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzie l- le Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an eine Einzugsstelle abzutreten, damit diese der Sache nach die Honorarforderung des Sachverständigen geltend m a- chen kann. bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständ igenkosten betreffe n- den Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Frem d- kosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachve r- ständigen erteilten - "Gutachten auftrag " . De r auf diesen Vertrag gestützte H o- noraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforde r- lichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall besch ä- digten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und g e- mäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Scha densersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, 15 16 - 10 - VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger vol l- ständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung n ur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachve r- ständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsau f- wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständ i- gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur B e- hebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsu r- teile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das verei n- barte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlre i- chen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhon o- rar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinn e von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Sch ä- digers aber geneigt sein, die Berechtigung d er Honorarforderung des Sachve r- ständi gen nicht - notfalls gericht lich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhon o- rars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf E rsatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führt e dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Grü n- den auch immer für nicht ge rechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorg e- hen muss, während er ohne die in de r Klausel enthaltene Abtretung eine Ina n- spruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Ei n- wendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersat z- an sprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen. - 11 - cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädi gte ist - für den Sachverständigen erkennb ar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles int e- ressiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens i n- teressierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständige n- kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforde rung bei der gegnerischen Versicherung durch eine Einzugsstelle anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 11 7/07, NJW - RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachve r- ständigen, unter Einschaltung einer Einzugsstelle mit der gegnerischen Haf t- pflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des G eschädigten als eine Reg e- lung zur vereinfa chten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übe r- nimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Pos i- tion und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt. 17 - 12 - 4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nac h- teile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 18.02.2015 - 109 C 323/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 23/15 - 18
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