ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 477/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 21. Juni 2016 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilk ammer des Landg e- richts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kos ten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, b e- gehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restliche r Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 A b s. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Gesch ä- digte beauftragte das Kfz - Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadensh öhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatza n- sprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formula r- mäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unter zeichnete er am 15. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" den nachfolgenden Text enthielt: 1 2 - 3 - "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angel e- genheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fa hrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fah r- zeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschlie ß- lich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissich e- rungsgutachtens erfüllungshalber an den S V ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nu t- zungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor g e- nannte Position nicht ausreicht, um d en gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchspos i- tion ein erstrangiger Te ilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständ i- genhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahme erklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unw i- derruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV u n- mi t telbar durch Za hlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berec h- tigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu l e- gen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung wer den die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolg loser außerg e- richtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzicht et der Sachverständige dann jedoch Zug - um - Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Z u- sammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Täti g- keit darf ich keine Ver gleiche abschließen . " Unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Ve r- rechnungsstelle" in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrog a- te zur Abt retung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von 3 - 4 - Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet. Der Sachverstä ndige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 16. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 472,31 zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 420,07 an die Klägerin , eine weite r- gehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 52,24 Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergege n - vom Amt s- ge richt zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl ägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weit e- ren Sachverständigenkosten ha be , da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitim a- tion fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1 008 ff.) führt es aus, d ie dem Anspruch zugrundeliegende Abtr e- tungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entne h- men lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde . Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht g e- recht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil - )Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderung en 4 5 6 - 5 - aus u nd im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung u m- fasst sei en nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserk lärung angeführten Satzes 1 ei n- schränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtr e- tungserklärun g betreffe damit eine Vielzahl vo n Forderungen und nicht ledig lich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositi o- n en eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen A n- sprüche werde indes nicht auf diese Position en beschränkt. Die Abtretung e r- fasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgi n- gen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostene r- satzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Au f- schlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehen d ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erkl ä- rung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um A llgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und e inheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertrag s- partnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos säm t- liche Ansprüche gege n den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Z udem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungse r- klärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und S atz 2 jedenfalls nicht - 6 - mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 au f- gelisteten. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfu ng im Erge b- nis stand. Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erw ä- gungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abt retun gskl ausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überr a- schenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weite r- abtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen. 1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die u n- s treitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Ge l- tungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner /Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15). 7 8 9 - 7 - 2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen übe r- raschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstä nden nach ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezembe r 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278 , 280 ; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klause ln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs - oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntni s- stand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsg e- schäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN). 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen. 10 11 - 8 - a) Unterste llt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimm t- heit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - s o- weit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der G eschädigte tritt zur Sich e- rung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverstä n- digenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des H o- noraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwer t- steuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfo l- genden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspru ch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und bra ucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden. aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütung s- anspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachve r- ständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mie t- wagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BT - Drucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der eine n in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer 12 13 14 - 9 - des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnitt lichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sach verständ i- gen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständ i- genkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderu ng selbst geltend machen kann. bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffe n- den Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Frem d- kosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Form ular dem Sachve r- ständigen erteilten - "Gutachtenauftrag" . Der auf diesen Vertrag gestützte H o- noraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforde r- lichkeit der S achverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall besch ä- digten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und g e- mäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnac hteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger vol l- 15 16 - 10 - ständiger Haftu ng des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachve r- ständigen in Rechnung gestellten Beträge. D er Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsau f- wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständ i- gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur B e- he bung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsu r- teile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das verei n- barte Honorar. In der Praxis bean standet die Schädigerseite auch in zahlre i- chen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhon o- rar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinn e von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtvers icherer des Sch ä- digers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachve r- ständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhon o- rars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führt e dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Grü n- den auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen d en Sachverständigen vorg e- hen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Ina n- spruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Ei n- wendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersat z- ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen. - 11 - cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten de utlic h ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles int e- ressiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, g eht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens i n- teressierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständige n- kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass de r Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. I n- soweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunte r- nehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, U r- teil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW - RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor di e- sem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des G esch ä- digten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachve r- ständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugun s- ten der Interessen des Sachverständigen geschwächt. 17 - 12 - 4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nac h- teile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichen dem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 - 109 C 346/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 19/15 - 18
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