BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 480/14 Verkündet am: 15. September 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24 . Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägeri n begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von de m Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. S. AG (im Folgenden auch: " Gesellschaft " ), einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Der Beklagte war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäft s- führer. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte N a- mensaktien zu einem Nennwert von 0,0 1 CHF ausgegeben hatte, war das Fa c- 1 2 - 3 - toring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer Altaktionäre, u. a. der I. SA mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaf t angestellten Telefonverkäufern unter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der Gesellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und dort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde der Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt. Der Zedent erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigni e- derlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellsch aft - mit am 1 4. Dezember 2007, 22. Januar und 27. März 2008 sowie 4. August, 25. September und 30. November 2009 unterzeichneten sogenannten " Kaufabsichtserklärungen " 3 9 .000 Namensaktien zu Stückpreisen von 3, 25 , insgesamt zu einem Preis in H öhe von 128.950 i- nem in Deutschland geführten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der G e- sellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos. Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives G e- schäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt h a- be - nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglic h dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. D er Beklagte h abe diese Information den Anlegern in sittenwidrigem Missbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit vorenthalten und sie dur ch u n- richtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesel l- schaft systematisch getäuscht. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Kl a- ge abgewiesen, soweit sie ursprünglich gegen ein weiteres Mitglied des Verwa l- tungsrats der Gesellschaft gerichtet war. Auf die Berufung des Beklagten h at das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das B erufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständigkeit könne in der Berufung sinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deu t- sches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft von vornherein ausschlie ß- lich dazu bestimmt gewesen sei, i hre eigenen Aktien oder die Aktien des ve r- bundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der Umsat z- zahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die g eringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die Gesellschaft noch am Beginn ihrer 5 6 7 8 - 5 - Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Ford e- rungen eine gewisse Zeit beanspruche. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen d er gebot e- nen Aufklärung. Bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft habe es sich nicht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft ve r- bundenen Risiken sei in dem von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite verö f- fentlichten Wertpap ierprospekt umfassend hingewiesen worden. Dass der B e- klagte nicht dafür gesorgt habe, dass der Prospekt den Anlageinteressenten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei, stelle keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht darin, dass der Beklagte auf die Telefonverkäufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder über die für das Marketing zuständigen Mita rbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu tä u- schen. Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des B e- klagten im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal gew e- sen sei, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis de s Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BG HZ 37, 79, 81 f.). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von 9 10 11 12 - 6 - Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14 mwN). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Ve r- bindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30 . Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend Lu g Ü II). Nach ständiger Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowo hl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN , und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14). Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin liegt jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland. Der Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, ist an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Krediti n- stitut in Deutschland eingetreten, von dem er das angelegte Kapital auf ein Ko n- to der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, W M 2015, 819 Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30). 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt ist. a) Nac h § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt we r- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen 13 14 15 - 7 - Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Z u- ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerich ts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist ( Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 17 f. , und - VI ZR 12/14, juris Rn. 17 f. ; jeweils mwN) . Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO aF hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internat i- onale Zuständigkeit im Strei t ist und beide Zuständigkeiten von denselben V o- raussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130 ). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargeleg t, in Deutschland. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach ric h- tet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guth a- ben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Vorausse t- zungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßg e- bend sind. b) Ob die örtliche Z uständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzl i- che Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen habe n (so OLG Olde n- burg, NJW - RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 16 17 - 8 - Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZP O/Kessal - Wulf, § 545 Rn. 18 ( Stand: 1. Juni 2015 ) ; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil - und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 1 1 ( Stand: 1. Juni 2015 ) ; PG/ Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 513 Rn. 16; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen. aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei, obwohl d er Beklagte die örtliche Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt ha t , infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unz u- treffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Z u- ständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zö l- ler/Geimer, ZPO, 30. Aufl. , Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europä i- sches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da der Beklagte ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verhandelt ha t , ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederhol en, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein Richte r- spruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und si ch daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht b erücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jewe ils mwN). 18 - 9 - bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgega n- gen, d er Beklagte h abe die Rüge stillschweigend fallengelassen, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Ta t- bestandsberichtigungsantrag des Beklagten e rgibt, in der mündlichen Verhan d- lung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für g e- geben erachtet und d er Beklagte dazu keine weit eren Erklärungen abgegeben hatte. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständigkeitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stil l- schweig end Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nachträglicher - auch stil l- schweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLG R Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; PG/ Wern, ZPO, 7. Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuGVVO aF Hk - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; Ge i- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob d er Beklagte hier nachträglich auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen ha t , bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, l äge hier ein bloßer Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit b e- ruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff . und VI ZR 12/14, juris Rn. 19 ff.). 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revision s- rechtlicher Überprüfung nicht stand. 19 20 - 10 - Zu Recht - und von den Parteien nicht angegriffen - hat das Berufung s- gericht seiner Beurteilung zwar deuts ches Deliktsrecht zugrunde gelegt . Dies folgt, soweit die Klägerin ihre Klage auf Aktienerwerbe vor dem 11. Januar 2009 stützt, aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und für Aktienerwerbe ab dem 11. J a- nuar 2009 aus Art. 4 Abs. 1 d er Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertra g- liche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - Verordnung). Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufung s- gericht auf der Grundlage der bishe r getroffenen Feststellungen einen Sch a- densersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäft s- führer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB au f Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schäd i- handelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/8 8, WM 1989, 1047, 1048 f.; Senat, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26 ff. , und - VI ZR 12/14, juris Rn. 26 ff.). b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, ein solcher Fall liege hier ni cht vor. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann l e- diglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 2 86 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- 21 22 23 24 - 11 - stößt (st. Rspr. ; vgl. Senatsurte ile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13 , und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 28; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN) . Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. Das Berufungsgericht hat w e- sentlichen Sachvortrag der Klägerin unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die - wenn sie in die Beweiswürd i- gung einbezogen werden - be i der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau zu der Beurteilung führen könnten, dass das von dem Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ins Werk gesetzte Geschäfts - und Ve r- triebsmodell der Gesellschaft auf eine sittenwidrige Schädig ung und Täuschung der Anleger angelegt war. aa) Zu Recht macht die Revision geltend, die von dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht gelassenen Umstände legten den Schluss nahe, dass das operative Geschäft der Gesellschaft von de m Beklagte n nicht ernsthaft betrieben wurde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein floriere n- des Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bew e- gen. (1) Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausge geben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen Aktien deren Nennwert um das 160 - bis 520 - fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, wa ren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - von der Gesellschaft selbst aufgrund einer rein z u- kunftsgerichteten Bewertung festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem 25 26 27 - 12 - Factoring zu erwartenden Erträgen korrespo ndierten oder eine Grundlage für die Erwartung bestand, der Unternehmenswert werde sich zukünftig derart e r- höhen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen , denen Au s- gaben gegenüber standen. Nach dem Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im G e- schäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der Gesellschaft. Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch d a- rauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstä tigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. (2) Das wird auch durch den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zu der Aussage des im Bereich Forderungsankauf tätigen Zeugen M. vor d er Staatsanwaltschaft Düsseldorf gestützt. Danach verfügte die Gesellschaft nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte zudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand, obwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Besta ndes zu realisieren war, so dass es in der Folge mehrfach zu erheblichen bilanziellen Wertberichtigungen kam. (3) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass es sich bei dem Beteiligungsangebot laut dem Wertpapierprospekt nicht um eine Neuemiss ion, sondern um eine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre, unter anderem der I. SA, handelte. Neben den Emissionskosten in Höhe von 30 % des Ausgabepreises flossen daher weitere 5 % an die Altaktionäre, was in den 28 29 30 - 13 - von den Erwerbern zu unterze ichnenden Kaufabsichtserklärungen nicht offe n- gelegt wurde. Vo n der Revision genannte Umstände könnten weiter nahe legen, dass die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen nicht für das operative G e- schäft verwendet wurden, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 Mi Aufwendungen u. a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Haupta k- tionärin der Gesellschaft, die I. SA. bb) Es ist ferner nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei - gebotener - Berücksichtigung des von der Revision als nich t beachtet gerü g- ten Parteivortrags zu dem Schluss kommen könnte, de r Beklagte h abe e i nen auf systematische Täuschung der Anleger angelegten Vertrieb der Aktien zu verantworten . (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass die Gesellschaft nach dem Vortrag der Klägerin trotz der oben genannten Umstände in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werb e- zwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Verö f- fentlichungen, über deren Inhalte typi scherweise auf der Vorstandsebene en t- schieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. unter A 2 ) - mitteilte, die Investition biete eine außergewöh nliche S i- cherheit und die Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher deutscher Banken. Sie hob dort zudem hervor, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 erzielten Dienstleistungserträge seien von 17.400 CHF auf 1.800.000 CHF , mithin um das Hunder tfache gestiegen. Die im Wertpapierprospekt ang e- nommenen Dienstleistungserträge seien im Geschäftsjahr 2006/2007 um 30 % überschritten worden. Dadurch konnte bei den Anlegern die unrichtige Vorste l- lung entstehen, die Erträge stammten aus dem operativen Ges chäft der Gesel l- 31 32 - 14 - schaft, während es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen um Erträge aus dem Verkauf eigener Aktien handelte. Diese und ähnliche Informationen finden sich auch in den nach den Feststellungen des Berufungsgeri chts an die Anleger versandten Mitteilungen, den sogenannten " Newsletter " , mithin ebenfalls in Veröffentlichungen, über d e- ren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, aaO; BGH, Urteil vom 28. Febr uar 1989, aaO ). In e i- nem im Juli 2009 versandten " Newsletter " heißt es, der Ertrag habe sich von auch für das Geschäftsjahr 2008/2009 eine deutliche Steigerung verzeichnen. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die Anleger den Wertpapierprospekt der Gesellschaft grundsätzlich nicht übersandt. Die Telefonverkäufer machten in den Verkaufsgesprächen - nach dem Vortrag der Klägerin auch gegenüber dem Zed enten - unrichtige , nämlich zu günstige A n- gaben in Bezug auf die Umsatzzuwächse. Diese festgestellten und die von der Revision angeführten, nicht berücksichtigten Umstände könnten in einer G e- samtbetrachtung geeignet erscheinen, darauf hinzudeuten, der nach dem Vo r- trag der Klägerin von de m Beklagten initiierte Vertrieb der Aktien der Gesel l- schaft sei auf Täuschung der Anlageinteressenten ausgerichtet gewesen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels En tscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 33 34 35 - 15 - Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses erhält damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. Rechtsbehelfsb elehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgericht shof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 508/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2014 - I - 7 U 4 2/12 -
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