BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/05 Verk374ndet am: 10. M344rz 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 116 Abs. 1 Beruhte die Mitbenutzung eines Grundst374cks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundst374ckseigent374mer daraus auch w344hrend der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet, ist f374r einen Bereinigungsanspruch nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war. BGH, Urt. v. 10. M344rz 2006 - V ZR 48/05 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke in Chemnitz. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19. Februar 1934 gestattete der damalige Eigent374mer des jetzt den Kl344gern geh366renden Grundst374cks dem seinerzeitigen Eigent374mer des heute der Beklagten geh366renden Grundst374cks und dessen Rechtsnachfolgern, die "Sp374l- und Abortfallw344sser" 374ber sein Grundst374ck abzu-f374hren. Seitdem verl344uft von dem Grundst374ck der Beklagten eine unterirdische Abwasserleitung u.a. durch den Gartenteil des Grundst374cks der Kl344ger. Dort m374ndet sie in einen Sammelschacht, in den auch die Kl344ger ihr Abwasser ein- 1 - 3 - leiten; von dem Schacht wird das Abwasser in die 366ffentliche Kanalisation ab-geleitet. Eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts erfolgte nicht. Die Kl344ger, die ihr Grundst374ck nach 1990 von dem Erben desjenigen Ei-gent374mers erworben haben, der im Jahr 1934 seinem Nachbarn die Verlegung der Abwasserleitung gestattet hat, verlangen von der Beklagten die Beseitigung der Leitung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-ger, mit der sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entsch344digung von 22.000 200 beantragt haben, ist erfolglos geblieben. 2 Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kl344ger ihre in der Berufungsinstanz ge-stellten Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts m374ssen die Kl344ger das Vor-handensein und die Benutzung der Leitung dulden, weil der Beklagten ein Mit-benutzungsrecht an dem Grundst374ck der Kl344ger zustehe. Die Einigung der fr374-heren Grundst374ckseigent374mer sei als Vereinbarung zur Mitbenutzung des Grundst374cks der Kl344ger im Sinne des 247 321 ZGB anzusehen, die bereits bei dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 bestanden habe und nach 247 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fortbestehe. Ein solches Mitbenut-zungsrecht berechtige und verpflichte die Rechtsnachfolger der Eigent374mer des herrschenden und des dienenden Grundst374cks auch dann, wenn es nicht 4 - 4 - in dem Grundbuch eingetragen sei. Nach Art. 233 247 5 Abs. 1 EGBGB gelte es als Recht an dem belasteten Grundst374ck. Den von den Kl344gern hilfsweise gestellten Zahlungsantrag h344lt das Beru-fungsgericht f374r unbegr374ndet, weil es daf374r keine gesetzliche Grundlage gebe. 5 Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 II. 1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten nach Art. 233 247 5 Abs. 1 EGBGB aufgrund eines Mitbenutzungsrechts (247 321 Abs. 1 ZGB) ein Recht an dem Grundst374ck der Kl344ger zustehe. 7 a) Die Annahme, dass die im Jahr 1934 zwischen den Rechtsvorg344ngern der Parteien getroffene Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz-buchs der DDR am 1. Januar 1976 (247 1 EGZGB) ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von 247 321 Abs. 1 ZGB f374r den Eigent374mer des heute der Beklagten geh366-renden Grundst374cks begr374ndet habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Aus 247 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, auf welche Norm sich das Berufungsgericht f374r seine Ansicht st374tzt, ergibt sich das nicht. Nach dieser Vorschrift war f374r das Beste-hen der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begr374ndeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht ma337gebend. Das spricht daf374r, dass f374r das Nutzungsrecht auf der einen Seite und f374r die Duldungs-pflicht auf der anderen Seite die Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs auch in dem Zeitraum ma337geblich blieben, in welchem das Zivilgesetzbuch der DDR galt. Allerdings war nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Zivilgesetzbuch 8 - 5 - auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverh344ltnisse anzuwen-den. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Inhalt eines unter der Geltung des B374rgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossenen Vertrags, der - wie hier - auf eine dauernde Gebrauchs374berlassung gerichtet war, ab dem 1. Januar 1976 aus den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs ergab, so dass hier ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von 247 321 Abs. 1 ZGB entstanden w344re (so OG-DDR NJ 1989, 80, 81). b) Es kann indes offen bleiben, ob zu DDR-Zeiten auf das hier ma337gebli-che Rechtsverh344ltnis die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs oder die des B374r-gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden waren. Denn in beiden F344llen hat die Be-klagte kein Recht an dem Grundst374ck der Kl344ger erlangt. 9 aa) Wenn die Vereinbarung aus dem Jahr 1934 als Gestattungsvertrag (247 305 BGB a.F.) weiter galt, kann der Beklagten kein Recht an dem Grund-st374ck der Kl344ger zustehen. Denn eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit unterblieb. 10 bb) Entstand aufgrund der Vereinbarung ein Mitbenutzungsrecht (247 321 Abs. 1 ZGB), steht der Beklagten jetzt ebenfalls kein Recht an dem Grundst374ck der Kl344ger zu. Die Revision r374gt n344mlich mit Erfolg, dass das Berufungsgericht 247 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG 374bersehen hat. Nach dieser Vorschrift erlischt ein nicht in dem Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigent374mer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintra-gung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigent374mer die Abgabe dieser Erkl344rungen in einer zur Unterbrechung der Verj344hrung nach 247 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist ist durch 247 13 Abs. 1 SachenR-DV 11 - 6 - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, l344ngstens jedoch bis zu dem Tag ver-l344ngert worden, seit dem der 366ffentliche Glaube des Grundbuchs f374r die in Art. 233 247 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten 304nderung des Art. 233 247 5 Abs. 2 EGBGB durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der 366ffentliche Glaube des Grundbuchs mit dem Ab-lauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt; denn seit dem 1. Januar 2001 gelten die in Art. 233 247 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnah-men von dem 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Beklagte h344tte deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den Kl344gern die formgerechte Anerkennung und die Bewilligung der Eintragung des - nach An-sicht des Berufungsgerichts bestehenden - Mitbenutzungsrechts erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verj344hrung ge-eigneten Form, insbesondere durch die Erhebung einer Klage, verlangen m374s-sen (vgl. Senat, Urt. v. 28. M344rz 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911 f.). Das ist nicht geschehen. Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten hat zwar im Jahr 1999 die Verurteilung der Kl344ger zur Duldung des Betretens und der Benutzung des Grundst374cks zum Zweck der Reparatur und Unterhaltung der Abwasserleitung verlangt. Aber diese Klage war auf 247247 19, 21 S344chsNRG, hilfsweise auf ein Not-leitungsrecht nach 247 917 BGB und auf das nachbarliche Gemeinschaftsverh344lt-nis, gest374tzt. Das alles setzte voraus, dass der Beklagten kein Mitbenutzungs-recht an dem Grundst374ck der Kl344ger zustand. Die Klage war deshalb nicht ge-eignet, die Verj344hrung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden Mitbenutzungsrechts im Sinne von 247 209 BGB a.F. zu unterbre-chen (vgl. Senat, Urt. v. 28. M344rz 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911, 1912). Ein etwaiges Mitbenutzungsrecht der Beklagten w344re deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen. - 7 - 2. Die Beklagte hat an dem Grundst374ck der Kl344ger auch kein Besitzrecht nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB. Es fehlt an der daf374r not-wendigen Bereinigungslage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. 12 a) Das Besitzmoratorium nach Art. 233 247 2a Abs. 1 EGBGB ist nicht auf die sogenannten h344ngenden F344lle beschr344nkt, in denen die Nutzungsberechti-gung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert oder je-denfalls zweifelhaft war; vielmehr besteht es in dem Umfang, in welchem der Besitzer von dem Grundst374ckseigent374mer nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz die 334bertragung des Eigentums oder die Belastung des Grund-st374cks verlangen kann, bis zum Abschluss der Bereinigung (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39 m.w.N.). Die Beklagte kann jedoch nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht die Belastung des Grundst374cks der Kl344-ger mit einer Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des Leitungsrechts ver-langen. 13 b) Falls aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1934 am 1. Januar 1976 kein Mitbenutzungsrecht im Sinne von 247 321 Abs. 1 ZGB begr374ndet wur-de, scheidet ein solcher Anspruch der Beklagten aus. Zwar w344re dies grund-s344tzlich ein Fall von 247 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Danach kann der Mitbe-nutzer von dem Grundst374ckseigent374mer die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-langen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Mitbenutzungsrecht nach 247247 321, 322 ZGB nicht begr374ndet wurde. Aber gleichwohl fehlte es hier an einer Bereinigungslage. 14 - 8 - aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle St366rungen, die bei der Erschlie337ung von Grundst374cken im Beitrittsgebiet auftreten, nach 247 116 Sa-chenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mit-benutzung eines fremden Grundst374cks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtm344337ig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam. 15 bb) Ein solches lediglich de facto respektiertes Nutzungsverh344ltnis liegt hier nicht vor. Die Inanspruchnahme des heute den Kl344gern geh366renden Grundst374cks f374r die Abwasserleitung des Nachbargrundst374cks erfolgte auf-grund der im Jahr 1934 zwischen den Voreigent374mern getroffenen Vereinba-rung. Sie berechtigte und verpflichtete auch die Rechtsnachfolger der Vertrags-schlie337enden, die zu DDR-Zeiten Grundst374ckseigent374mer waren. F374r die Rechtsnachfolger des Eigent374mers, zu dessen Gunsten die Vereinbarung ge-troffen wurde, folgt dies aus 247 328 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB bzw. aus 247 441 ZGB i.V.m. 247 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; denn die Vereinbarung ist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, weil die damaligen Eigent374mer ver-einbart hatten, dass nicht nur der seinerzeitige Eigent374mer des heute den Be-klagten geh366renden Grundst374cks, sondern auch seine Rechtsnachfolger zu der Ableitung der Abw344sser 374ber das Nachbargrundst374ck berechtigt sein sollten. Die Rechtsnachfolger des Eigent374mers, der die Benutzung seines Grundst374cks f374r die Verlegung der Abwasserleitung gestattete, waren bis zu der 334bertragung des Eigentums auf die Kl344ger nach 1990 als seine Erben seit 1978 nach 247 409 ZGB an die von ihm einger344umte Gestattung gebunden. Somit war die Mitbe-nutzung des Grundst374cks der Kl344ger auch zu DDR-Zeiten zivilrechtlich gesi- 16 - 9 - chert. Ein DDR-typisches Vollzugsdefizit, welches zu einer Bereinigungslage f374hrt, ist im Hinblick auf die rechtliche Sicherung nicht zu erkennen. c) Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Bereinigungsanspruch der Beklagten, wenn am 1. Januar 1976 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von 247 321 Abs. 1 ZGB entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen ist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob dem von 247 116 Abs. 1 Nr. 3 Sa-chenRBerG erfassten Fall, dass kein Mitbenutzungsrecht begr374ndet wurde, der Fall gleichsteht, dass zwar ein Mitbenutzungsrecht bestand, dieses aber sp344ter deshalb erlosch, weil weder der Berechtigte noch der Verpflichtete innerhalb der gesetzlichen Frist die Eintragung des Rechts in das Grundbuch herbeige-f374hrt hat. 17 3. Eine schuldrechtliche Pflicht der Kl344ger, die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks f374r die Abwasserleitung zu dulden, ergibt sich nicht aus der Ver-einbarung vom 19. Februar 1934. Sie haben ihr Grundst374ck von dem Erben desjenigen Voreigent374mers erworben, der seinerzeit die Verlegung der Leitung gestattet hat. An diese Gestattung sind die Kl344ger nicht gebunden; denn schuld-rechtliche Vereinbarungen begr374nden Rechte und Pflichten grunds344tzlich nur f374r die Vertragsschlie337enden, nicht f374r ihre Rechtsnachfolger (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 1975, V ZR 220/73, DNotZ 1976, 18, 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zugunsten der Kl344ger nicht etwa deshalb, weil der damalige Grundst374ckseigent374mer erkl344rt hat, dass die Vereinbarung auch f374r seine Rechtsnachfolger gelten solle. Einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die Rechtsordnung, f374r die das B374rgerliche Gesetzbuch ma337geblich ist, nicht (siehe nur BGHZ 78, 369, 374 f.). 18 - 10 - 4. Da sich das Berufungsurteil weder aus anderen Gr374nden als richtig darstellt (247 561 ZPO) noch die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist es aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat n344mlich - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht gepr374ft, ob die Voraussetzungen der 247247 19 Abs. 1, 29 S344chsNRG vorliegen. Das muss es nachholen. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.01.2004 - 8 O 4861/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 U 373/04 -
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