BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/06 Verk374ndet am: 14. November 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 328 ZPO 247 287 a) In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverh374tung gerichteten Vertra-ges zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der je-weilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verh374tung betroffen ist. b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen F344llen auch dann, wenn die gegenw344rtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt wird und die zuk374nftige Planung nicht endg374ltig absehbar ist; einer abgeschlossenen - 2 - Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische M366glichkeit eines sp344teren Kinderwunsches v366llig ausgeschlossen sein muss, bedarf es nicht. c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen Zuschlag in H366he des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der Re-gelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern nicht die Umst344nde des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gyn344kologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Vaters Ersatz des den Eltern durch die Un-terhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. 1 Der Beklagte hatte es 374bernommen, der Kl344gerin im Januar 2002 das lang wirkende Verh374tungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei diesem Pr344pa-rat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes Plastikr366hrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut einge-bracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Kl344gerin hat sie 2 - 4 - bezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Kl344gerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Kl344gerin nicht nach-gewiesen werden. 3 Die Kl344gerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, den die Kl344gerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Kl344gerin zusammen. Er kommt seiner Unterhaltspflicht gegen374ber dem gemeinsamen Sohn nach. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dem Beklagten sei beim Einsetzen des Verh374tungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass er hinsicht-lich der nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtung ersatzpflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklag-ten verurteilt, an die Kl344gerin Unterhaltsschadensersatz in H366he von 14.082 200 f374r den zur374ck liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Vollj344hrigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in H366he von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverord-nung abz374glich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. 4 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel einer Klageabweisung weiter verfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil ver366ffentlicht ist (u. a. VersR 2006, 936 und NJW 2006, 1006), bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten und 6 - 5 - ist der Ansicht, in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverh374tung ge-richteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin sei auch der gegenw344rtige Partner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen. Eine den Arzt zum Schadensersatz verpflichtende fehlgeschlagene Familienplanung sei - entge-gen der Auffassung des Landgerichts - auch dann denkbar, wenn die gegen-w344rtige Planung durchkreuzt werde und die zuk374nftige Planung endg374ltig noch gar nicht absehbar sei. Hinsichtlich der Schadensh366he seien in derartigen F344llen f374r den Barunterhalt 135 % der Regelbetragsverordnung anzusetzen, zus344tzlich sei Ersatz f374r den Betreuungsunterhalt zu leisten, dessentwegen eine pauschale Verdoppelung des Baraufwandes geboten sei. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 7 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind - au337erhalb der Fallgestaltungen, die aufgrund 344rztlicher Fehler nicht durchge-f374hrte bzw. fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbr374che betreffen (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Ge-burt eines nicht gewollten Kindes f374r die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen f374r dessen Unterhalt, als ersatz-pflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhaustr344-gers hat der Senat insbesondere bejaht f374r F344lle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gr374nden der Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. M344rz 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh- 8 - 6 - lerhafter Beratung 374ber die Sicherheit der empf344ngnisverh374tenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpr344parates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie f374r F344lle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht mit Be-schluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375, 397 ff.). Der Streitfall geh366rt zu diesen Fallgruppen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der zwischen den Parteien geschlossene Behandlungsvertrag darauf gerichtet, der Kl344gerin das Mittel "Implanon" zu verabreichen. Einziger Zweck dieser Ma337nahme konn-te ersichtlich nur die Verh374tung einer Schwangerschaft bei der Kl344gerin sein. Dieser Zweck wurde nicht erreicht, weil dem Beklagten nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der als kausal f374r die Schwangerschaft an-zusehen ist, weil das Pr344parat bei ordnungsgem344337er Einlage eine volle kontra-zeptive Sicherheit gew344hrt und die Versagerrate vom Arbeitskreis Lakon (Lang-zeitkontrazeption) mit Null angegeben wird. Die Feststellung des Berufungsge-richts, die fehlgeschlagene Verh374tungsma337nahme habe bezweckt, die Kl344gerin, auch angesichts ihrer beruflichen Situation, vor einer unerw374nschten Unter-haltsbelastung zu sch374tzen, wird von der Revision nicht angegriffen; dies liegt bei der gegebenen Sachlage auch auf der Hand. Im 334brigen muss die Vermei-dung der wirtschaftlichen Belastung nicht unbedingt im Vordergrund stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138; 143, 389, 394). 9 Eine Haftung des Beklagten nach den dargestellten Ma337st344ben kommt danach grunds344tzlich in Betracht. 10 - 7 - 2. Die Revision macht geltend, die Kl344gerin habe einen eigenen Unter-haltsschaden nicht ausreichend dargelegt, weil nach ihrem Vortrag nicht von ei-ner abgeschlossenen Familienplanung ausgegangen werden k366nne. Dem kann nicht gefolgt werden. 11 12 Zum einen hat die Kl344gerin - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - in erster und zweiter Instanz vorgetragen, sie habe den Eingriff, der auf eine langj344hrige Verh374tung angelegt war, vornehmen lassen, weil sie kein Kind gewollt habe. Zum anderen ist die Haftung des Arztes nach den dargestellten Grunds344tzen nicht davon abh344ngig, dass die Familienplanung der Eltern oder eines Elternteils "abgeschlossen" ist in dem Sinne, dass auch die hypothetische M366glichkeit eines sp344teren Kinderwunsches, etwa nach beruflicher Konsolidie-rung und mit einem anderen Partner, v366llig ausgeschlossen werden muss. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. M344rz 1980 (BGHZ 76, 259, 265) beil344ufig ausgef374hrt, in den nicht seltenen F344llen, in denen ein junges Ehepaar - etwa um zun344chst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu festigen oder den Ausbildungsabschluss eines Elternteils zu erleichtern - nur zun344chst ein Kind nicht haben wolle, k366nne aus der Durchkreuzung des derzei-tigen Zeitplans nicht schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach zur Unzeit geborenen Kindes geschlossen werden. 13 Zutreffend nimmt das Berufungsgericht aber an, dass auch eine aus per-s366nlichen oder wirtschaftlichen Gr374nden auf l344ngere Zeit geplante Kinderlosig-keit Grundlage daf374r sein kann, die unerw374nschte Belastung mit einer Unter-haltsverpflichtung der 344rztlichen Vertragsverletzung zuzurechnen, wenn eine zuk374nftige Planung noch nicht absehbar ist. In einem solchen Fall kann die Haf-tung nicht davon abh344ngen, dass der Gesch344digten ein ohnehin nicht verifizier-barer Vortrag 374ber ihre sp344tere Lebensplanung abverlangt wird. 14 - 8 - In F344llen der vorliegenden Art geht es - jenseits aller weltanschaulichen Erw344gungen und aller 334berlegungen, die das Eltern-Kind-Verh344ltnis betreffen - lediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gew374nschte Belastung der wirt-schaftlichen Verh344ltnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes herbeigef374hrt wird und dieser zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138 und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO; ferner BVerfGE 96, 375, 400). Der Arzt, der einen vom Patienten gew374nschten Erfolg verspricht, diesen aber durch feh-lerhafte Behandlung vereitelt, soll f374r die dadurch verursachte wirtschaftliche Belastung haften. 15 Eine solche rein schadensrechtliche Betrachtung wird bei das Verm366gen sch344digenden Vertragsverletzungen au337erhalb des Arzthaftungsrechts auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, das sch344digende Verhalten beeintr344chtige die Lebensplanung des Vertragspartners nur auf Zeit, kann allen-falls f374r die Schadensh366he, nicht aber f374r die grunds344tzliche Haftungsfrage von Bedeutung sein. Eine Mutter, die den - gesellschaftlich weitgehend akzeptier-ten - Entschluss fasst, auf ein Kind zu verzichten, um beispielsweise ihr berufli-ches Fortkommen zu sichern, kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, sie m374sse die Vereitelung ihrer Lebensplanung entsch344digungslos hinnehmen, weil sie sich in Zukunft m366glicherweise doch einmal entschlossen haben w374rde, Kinder zu bekommen. Die Haftung des Arztes entf344llt nur dann, wenn im Einzel-fall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, n344mlich die St366rung der Familienplanung, nachtr344glich weggefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 249, 258; 76, 259, 264 f. und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO, Seite 865), was der beklagte Arzt darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil BGHZ 76, 259, 265). 16 Auch ein auf Zeit angelegter Verzicht auf einen Kinderwunsch kann mit-hin die Haftung ausl366sen. Gerade bei Betroffenen, die am Anfang ihres Berufs-lebens stehen und zun344chst auf Zeit geplant haben, ohne Kind zu bleiben, kann 17 - 9 - sich eine Vereitelung dieser Lebensplanung wirtschaftlich in schwer wiegender Weise auswirken. In solchen F344llen kann der Zurechnungszusammenhang nicht mit der Erw344gung verneint werden, dass bei einer tempor344ren Verh374-tungsma337nahme nicht auszuschlie337en sei, dass sich sp344ter doch ein Kinder-wunsch einstelle und dieser erf374llt werde. Eine solche Betrachtung ber374cksich-tigt nicht ausreichend, dass der Schaden in der konkreten nicht gew374nschten Unterhaltsbelastung besteht und nicht dadurch hinwegdiskutiert werden kann, dass auf eine m366glicherweise sp344ter willentlich entstehende 344hnliche Belastung verwiesen wird. Das m366glicherweise sp344ter geborene Kind kann nicht, etwa im Sinne einer "374berholenden Kausalit344t", mit dem tats344chlich geborenen gleich gesetzt werden. Dass dieses Kind ungeachtet der gest366rten Lebensplanung der Eltern akzeptiert werden muss und im Streitfall ersichtlich akzeptiert wird, kann in F344llen dieser Art durch den Beitrag des Arztes zum Unterhalt f374r das Kind, den er auf Grund der vertraglichen Schlechterf374llung zu leisten hat, in wirksa-mer Weise unterst374tzt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 128, 143 f.; BVerfGE 96, 375, 402). Der erkennende Senat hat demgem344337 auch schon fr374her eine Haftung nicht nur dann f374r m366glich gehalten, wenn eine endg374ltige Ma337nahme (etwa ei-ne Sterilisation) gew374nscht war, sondern auch dann, wenn eine tempor344re Ver-h374tungsma337nahme aufgrund fehlerhafter Behandlung erfolglos blieb (vgl. Se-natsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423 - Verordnung von Hormonpr344paraten ohne empf344ngnisverh374tende Wirkung). 18 3. Die Revision r374gt ferner, das Berufungsgericht habe der Schadensbe-rechnung zu Unrecht den Unterhaltsbedarf bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres zugrunde gelegt. Auch diese R374ge bleibt ohne Erfolg. 19 Entgegen den Ausf374hrungen der Revision musste die Kl344gerin nicht eine "gegen Kinder gerichtete Lebensplanung" 374ber einen Zeitraum von 18 Jahren 20 - 10 - vortragen, dahin gehend, dass sie w344hrend dieses Zeitraums keinen Kinder-wunsch gehegt h344tte, das Kind "mithin nicht dazu gedient h344tte/dienen w374rde, diesen Kinderwunsch zu befriedigen". Ein solcher Vortrag ist bei Ber374cksichti-gung des Wahrheitsgebots (247 138 Abs. 1 BGB) nicht m366glich. Niemand kann verbindliche Erkl344rungen zu seiner Lebensplanung 374ber einen Zeitraum von 18 (bzw. jetzt noch 14) Jahren abgeben, geschweige denn, was der Revision m366glicherweise vorschwebt, einen solchen Vortrag unter Beweis stellen und den Beweis f374hren. Ein solcher Vortrag ist zur Begr374ndung des Schadenser-satzanspruchs auch nicht geboten. Die durch die 344rztliche Schlechterf374llung verursachte Unterhaltsbelastung kn374pft an die in Frage stehende konkrete Ge-burt des Kindes an, einen singul344ren, hier von der Mutter akzeptierten Vorgang, der - schadensrechtlich betrachtet - nicht dazu "dienen" kann, solche W374nsche oder Vorstellungen zu befriedigen, die sich hypothetisch bei ungest366rter Le-bensplanung sp344ter einmal eingestellt h344tten. Selbst wenn sich bei der Kl344gerin in Zukunft ein Kinderwunsch eingestellt haben w374rde, bez366ge sich dieser auf den dann ma337geblichen Zeitpunkt und die anschlie337ende Lebensphase. Die vom Beklagten verursachte Unterhaltsbelastung bleibt dessen ungeachtet be-stehen. Wie oben bereits ausgef374hrt, entf344llt die Haftung des Arztes allerdings dann, wenn im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, n344mlich die St366rung der Familienplanung, nachtr344glich weggefallen ist (vgl. Se-natsurteil vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO). Dies hat das Berufungsge-richt gesehen und eine solche Fallgestaltung f374r den vorliegenden Fall verneint. Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. 21 4. Ohne Erfolg r374gt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der nichteheliche Vater des Kindes der Kl344gerin sei in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. 22 - 11 - Der erkennende Senat hat in F344llen fehlerhafter genetischer Beratung und sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des ehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136). Sie wird auch f374r Partner ei-ner nichtehelichen Lebensgemeinschaft bef374rwortet (vgl. Gehrlein, MDR 2002, 638, 639; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor 247 249 Rn. 48; Staudin-ger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 328 Rn. 132; ferner OLG Frank-furt, VersR 1994, 942, 943 mit Nichtannahmebeschluss vom 18. Januar 1994 - VI ZR 188/93). 23 Der Streitfall n366tigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Um-fang nichteheliche V344ter unter allen denkbaren Umst344nden, etwa bei ungefes-tigten kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen, auf Empf344ngnisverh374tung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind. Jedenfalls ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r eine Einbeziehung des Vaters des Kindes l344gen unter den Umst344nden des Streitfalls vor, nicht zu beanstanden. Sofern die Arztleistung - wie hier - auch der wirtschaftlichen Familienplanung dient, ist ihr wesenseigen, dass der ver-tragliche Schutz denjenigen zukommt, die f374r den Unterhalt aufzukommen ha-ben. Dies gilt nicht nur bei ehelicher Vaterschaft (Senatsurteil, BGHZ 76, 259, 262), sondern auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Partner-schaften, die bei Durchf374hrung der Behandlung bestehen und deren auch wirt-schaftlichem Schutz die Behandlung gerade dienen soll. 24 Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht f374r den Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen den Ausf374hrungen der Revision war es nicht erforderlich, dass die Kl344gerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen Partner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsn344he des Dritten, das Interesse der Kl344gerin an dessen Schutz, sein Schutzbed374rfnis und die Er-kennbarkeit des gesch374tzten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 25 - 12 - 56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) lagen nach den Umst344nden des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm n344here Informationen zur Person des damaligen Lebens-partners der Kl344gerin und sp344teren Kindesvaters fehlten. Um die von der Revi-sion herausgestellte Fallgestaltung, bei der im Zeitpunkt der 344rztlichen Leistung noch v366llig offen ist, wann und gegebenenfalls mit wem k374nftig Geschlechtsver-kehr ausge374bt wird, geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. Entgegen den Ausf374hrungen der Revision ist der (der Kl344gerin abgetre-tene) Schadensersatzanspruch des Kindesvaters nicht deshalb zu verneinen, weil die Kl344gerin nicht konkret zu dessen Lebensplanung vorgetragen hat. Der Kindesvater ist in den Schutzbereich des mit der Kl344gerin geschlossenen Be-handlungsvertrages einbezogen. Deshalb kommt es auf die diesem Vertrag zugrunde liegende Planung der Kl344gerin an. Im 334brigen verweist die Revisions-erwiderung mit Recht darauf, dass eine St366rung der Lebensplanung durch die nichteheliche Vaterschaft und die damit verbundene Unterhaltsbelastung auf der Hand liegt. Daf374r, dass der nichteheliche Vater die Vaterschaft gewollt hat, ist nichts vorgetragen und festgestellt. 26 5. Auch die gegen die H366he des zuerkannten Betrages erhobenen R374-gen der Revision greifen nicht durch. Die Schadenssch344tzung (247 287 ZPO) des Berufungsgerichts l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Sie weicht nicht in revi-sionsrechtlich relevanter Weise von den Vorgaben ab, die nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats f374r die Bemessung des Unterhaltsschadenser-satzes in F344llen der vorliegenden Art bestehen. 27 a) Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftli-chen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kin- 28 - 13 - des hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu 374bernehmen, der f374r die Exis-tenzsicherung des Kindes erforderlich ist (Senatsurteil vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700). Dem wird der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag in H366he von 135 % des Satzes der Regelbetrag-Verordnung gerecht. Soweit die Revision unter Hinweis auf fr374here Entschei-dungen des erkennenden Senats geltend macht, es sei auf den einfachen Satz der Regelbetrag-Verordnung abzustellen, entspricht dies nicht den ge344nderten rechtlichen Vorgaben. Nach der Streichung des 247 1615 f. BGB a. F., auf den in dem Senatsurteil vom 4. M344rz 1997 (aaO, S. 699) hingewiesen wird, ist f374r den Unterhalt eines minderj344hrigen Kindes auf einen Vomhundertsatz des jeweili-gen Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (vom 6. April 1998) abzustellen. Als Existenzminimum des Kindes sind 135 % des Regelbetrags anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - NJW 2003, 1112, 1114; OLG Oldenburg, VersR 2004, 654, 655, jeweils m. w. N.; vgl. auch 247 1612 b Abs. 5 BGB). b) Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen hat der erkennende Senat es nicht beanstandet, dass der Tatrichter einen Zuschlag in H366he des Barunterhalts zuerkennt (Senatsurteile BGHZ 76, 259, 270 f.; vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - aaO, S. 699). Daran, dass der Zuschlag die H366he des Barun-terhalts nicht erreichen muss, wohl aber erreichen kann (Senatsurteil BGHZ 76, 259, 270 f.), ist festzuhalten. 29 Zwar liegt die 334berlegung nahe, dass sich der Betreuungsaufwand bei zunehmendem Alter des Kindes verringern und deshalb ein Betrag in H366he von 135 % schadensrechtlich als 374berh366ht erscheinen kann (OLG Oldenburg, aaO, S. 655 f.). Daraus l344sst sich indes nicht herleiten, dass die Zuerkennung eines solchen Betrages stets au337erhalb des tatrichterlichen Ermessens liegt. Dieser Betrag ist ohnehin nur auf die Existenzsicherung des Kindes abgestellt und ge-gebenenfalls auch bei einer Mangelverteilung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 30 - 14 - 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - aaO). Er wird auch bei einer Betrachtung 374ber 18 Jahre vielfach den Betrag, der durchschnittlich f374r die Betreuung eines Kin-des erforderlich ist, nicht wesentlich 374berschreiten. Die Erw344gung, dass die Kindesmutter bei fortgeschrittenem Alter des Kindes zur Aufnahme einer Er-werbst344tigkeit verpflichtet sein kann, ist in diesem Zusammenhang - anders als im Unterhaltsrecht und bei der Regulierung von Personensch344den gem344337 247 844 Abs. 2 BGB - ohne Bedeutung; denn es geht hier nicht um den eigenen Unterhalt der Kl344gerin, auf den ein zu erzielender Arbeitsverdienst angerechnet werden kann, sondern um deren Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung f374r das Kind, die auch bei der Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit ungeschm344lert be-stehen bleibt. Ein Zuschlag in H366he von 135 % des Regelsatzes darf deshalb vom Tat-richter bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemesse-ner Ausgleich angesehen werden, sofern nicht die Umst344nde des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen. Daf374r zeigt die Revision im vorliegenden Fall nichts Konkretes auf. 31 - 15 - III. 32 Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 O 70/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 13 U 134/04 -
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