BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 48/06 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Streitwert: 44.180,98 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt kein Versto337 gegen das Willk374rverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor. 1 1. Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde beruhen schon vom Ansatz her auf der verfehlten, au337er vom Kl344ger und dem Landgericht sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachpr374fung des 2 - 3 - Fortbestehens der Berufsunf344higkeit getroffene Entschluss des Versiche-rers, die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grunds344tzen des Leistungsanerkenntnisses (247 7 der hier vereinbarten Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung - BUZVB -, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen 247 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beur-teilende positive Nachpr374fungsentscheidung dar. Diese nehme dem Ver-sicherer das Recht, seine Leistungseinstellung sp344ter auf die im Zeit-punkt der "positiven Nachpr374fungsentscheidung" bekannten Umst344nde zu st374tzen. Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachpr374fungsverfah-rens nach 247247 9, 10 BUZVB, die inhaltlich 247 7 BUZ entsprechen. Bei der Nachpr374fung des Fortbestehens der Berufsunf344higkeit geht es anders als in 247 7 BUZVB, 247 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungs-pflicht wegen eingetretener Berufsunf344higkeit anerkennt, sondern allein darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunf344higkeit ein-stellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zust344nde und ihrer Auswirkungen notwendig (BGHZ 137, 178, 181 f.). Ma337gebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis nach 247 7 BUZVB, 247 5 BUZ zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen w344re, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem sp344teren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, 284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erwor-bener beruflicher F344higkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis nach 247 7 BUZVB, 247 5 BUZ zuletzt ausge374bten mit der an-deren T344tigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden 3 - 4 - soll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c). Kommt es nicht zu einer Mitteilung 374ber die Leistungseinstellung nach 247 9 Abs. 1 BUZVB, 247 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach 247 7 BUZVB, 247 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht (vgl. BGHZ aaO S. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachtr344glich einge-tretener positiver Ver344nderungen die Leistungen (noch) nicht einzustel-len, verschafft dem Versicherungsnehmer keine 374ber das damalige An-erkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis f374r eine sp344tere Pr374fung des Fortbestehens der Berufsunf344higkeit und die Ent-scheidung 374ber die Einstellung der Leistungen. 4 2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das Beru-fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete Verweisung des Kl344gers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers 5 - 5 - verzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich bei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche F344higkeiten aus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter I 4) ergibt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 26 O 416/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 U 116/05 -
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