BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 252; ZPO 247 287; BinSchLV 247 4; BinSchG 1994 247 32 Der Anspruch des bei einer Havarie gesch344digten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfall-schadens muss nicht zwingend anhand der Liegegelds344tze des 247 4 BinSchLV be-rechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeld-s344tze nach 247 32 BinSchG 1994 zur374ckgreift und diese entsprechend der Preisent-wicklung indexiert. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - OLG K366ln (Rheinschifffahrtsobericht) AG Duisburg-Ruhrort (Rheinschifffahrtsgericht) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln als Rheinschifffahrtsobergericht vom 22. Januar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Schiffseigner, hat gegen die Beklagten als Schiffsf374hrer und Eigner eines anderen Schiffs unstreitig einen Anspruch auf Ersatz des ihm bei einer Havarie auf dem Rhein am 18. November 2004 entstandenen Scha-dens. 1 Er berechnet Nutzungsausfall f374r 19 Tage und 17 Stunden anhand der gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 2 der Lade- und L366schzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BinSchLV) geltenden Liegegelds344tze f374r sein Motorschiff mit 1921 t Tragkraft zu einem Stundensatz von 83,42 200 beziehungsweise Ta-gessatz von 2.002,08 200, insgesamt 39.457,66 200. 2 - 3 - Die Beklagten legen demgegen374ber einen Tagessatz von 843,63 200 zugrunde, den sie als "Liegegeld, Stand 1994" bezeichnen. Sie zahlten vorge-richtlich Nutzungsausfall f374r 19 Tage in H366he von insgesamt 16.029,97 200. 3 4 Das Rheinschifffahrtsgericht hat dem Kl344ger auf die Klage den restlichen Nutzungsausfall in H366he von 23.428,69 200 zuerkannt. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Rheinschifffahrtsobergericht der Kl344gerin 1.935,15 200 zugespro-chen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift f374r Binnenschiff-fahrt 2008, 66 ff. ver366ffentlicht ist, hat den Nutzungsausfallschaden anhand ei-nes Tagessatzes in H366he von 921,20 200 berechnet. Es ist dabei von einem dem Liegegeld nach 247 32 Binnenschifffahrtsgesetz, g374ltig vom 4. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1998 (BinSchG 1994), entsprechenden Betrag in H366he von 792,50 200 (1.400 DM + 150 DM) ausgegangen und hat diesen ausgehend von einem Verbraucherpreisindex Mai 1994 (92,3 %) und November 2004 (107,3 %) des Statistischen Bundesamtes indexiert. 5 Es hat ausgef374hrt, bei der Sch344tzung des Nutzungsausfallschadens nach 247 252 BGB, 247 287 ZPO seien die Werte des derzeit geltenden Liegegelds ge-m344337 247 4 BinSchLV nicht heranzuziehen, weil sie nicht mehr dem f374r den Nor-malfall gesch344tzten Interesse des Schiffseigners an der Benutzbarkeit seines Schiffes entspr344chen. 247 4 BinSchLV habe gegen374ber den in 247 32 BinSchG 6 - 4 - 1994 gesetzlich bestimmten Liegegeldern eine Verdoppelung mit sich gebracht, der keine zwischenzeitliche Marktentwicklung entsprochen habe. Dagegen sei-en die bis 1994 durch die Frachtenaussch374sse gem344337 der 247247 21, 27, 28 Bin-nenschiffsverkehrsgesetz (BinSchVG a.F.) beschlossenen und nach 247 29 BinSchVG a.F. im Wege der Verordnung festgesetzten Liegegelder als markt-gerecht anerkannt gewesen, so dass auf sie zur374ckgegriffen werden k366nne. Die dortigen Betr344ge seien aber wegen des Zeitablaufs entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochzurechnen. Eine Umrechnung des Liegegeldes nach 247 4 BinSchLV auf eine regelm344337ige 14-st374ndige Nutzung entsprechend der Basisbetriebsform A 1 gem344337 247 23.05 Rheinschifffahrtsuntersuchungsord-nung (RheinSchUO) komme nicht in Betracht. Denn neben den grunds344tzlichen Bedenken gegen dieses Liegegeld best374nden auch Unterschiede zwischen der in der RheinSchUO und 247 114 Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (Bin-SchUO) vorgesehenen Einsatzzeit, ohne dass Auswirkungen auf die Einfahrer-gebnisse erkennbar w344ren. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten Ziffer 1 (Schiffseigner) aus 247 823 BGB, 247247 3, 92, 92 b BinSchG und dem Beklagten Ziffer 2 (Schiffsf374h-rer) aus 247 823 BGB unstreitig gesamtschuldnerisch dem klagenden Schiffseig-ner geschuldeten Nutzungsausfallschaden ohne Rechtsfehler nach 247 252 BGB, 247 287 ZPO gesch344tzt. Die dagegen von der Revision vorgetragenen Argumente 374berzeugen nicht. 8 - 5 - 1. Der Kl344ger verlangt den Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in Form des Gewinnentgangs, nicht Entsch344digung f374r zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Besch344digung von Personenkraftwagen in Betracht kommt (vgl. GSZ BGHZ 98, 212 ff.). Die Parteien gehen 374berein-stimmend davon aus, dass im Bereich der Binnenschifffahrt der konkrete Nut-zungsausfallschaden danach berechnet werden kann, welchen Ausfall der Eig-ner eines Schiffes bei der erzwungenen Au337erbetriebsetzung eines Schiffes gleicher Art und Gr366337e zur Unfallzeit normalerweise erleidet (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - VersR 1965, 351, 353 f.; vom 8. Februar 1965 - II ZR 161/63 - VersR 1965, 373, 374). Dies ist auch der Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts. 9 Grunds344tzliche rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Zwar muss der Gesch344digte im Prinzip den Schaden konkret berechnen, wenn sein Fahr-zeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient (vgl. Senatsur-teil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - VersR 2008, 369, 370 m.w.N.). Der entgangene Gewinn kann danach anhand des eigenen durchschnittlichen Ein-fahrergebnisses des Gesch344digten abz374glich ersparter Kosten berechnet wer-den (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 6 BSch U 180/02 - Ham-burger Seerechts-Report 2004, 28, 30). Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt h344ufig nur schwer sch344tzen l344sst, war jedoch in der Vergan-genheit die vereinfachte Schadenssch344tzung durch Heranziehung der Liege-gelds344tze anerkannt (vgl. Otte, TranspR 2005, 391, 392, 398). 10 2. Es ist indes aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht die Liegegelds344tze des 247 4 BinSchLV nicht zur Berechnung der Nutzungsentsch344digung herangezogen hat. 11 - 6 - a) Bei der Ermittlung des Nutzungsausfalls in Form entgangenen Ge-winns kommt dem Kl344ger 247 252 BGB zugute. Danach gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge oder nach den beson-deren Umst344nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkeh-rungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. F374r die Schadenssch344t-zung gilt zudem das Beweisma337 des 247 287 ZPO. Revisionsrechtlich ist nur 374berpr374fbar, ob der bei der Schadenssch344tzung besonders frei gestellte Tat-richter Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Be-messungsfaktoren au337er Acht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337-st344be zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGHZ 102, 322, 330; Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96 - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98 - VersR 2000, 1550, 1551). 12 b) Die Revision meint, dass sich die H366he des Nutzungsausfalls einem alten Handels- und Schifffahrtsbrauch entsprechend aus der H366he des jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Liegegelds ergebe (vgl. dazu v. Wald-stein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., 247 92b BinSchG Rn. 50; Otte, aaO, S. 392 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verkehrssitte als Handelsbrauch der Binnenschifffahrt im frachtgesch344ftlichen Verkehr zwi-schen Frachtf374hrern und ihren Auftraggebern besteht. Die Parteien sind als Be-nutzer von Binnenschifffahrtswegen durch die Havarie in eine ausschlie337lich deliktsrechtliche Beziehung zueinander getreten. Das Berufungsgericht pr374ft daher zutreffend nur, ob ein Schifffahrtsbrauch besteht, und verneint dies im Ergebnis zu Recht. 13 Die Beklagten bestreiten, dass ein solcher Brauch gegenw344rtig noch existiert. Die Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 1966, 502, 503; Baum- 14 - 7 - bach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 346 Rn. 13; M374nchKomm-HGB/Schmidt Band 5, 2001, 247 346 Rn. 25). F374r einen Schifffahrtsbrauch kann nichts anderes gelten. Die Behauptungs- und Beweislast f374r einen solchen Brauch liegt beim Kl344ger (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89 - NJW 1991, 1292, 1293; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., 247 284 Rn. 3; Ebenroth/Boujong/Kort, Handelsgesetzbuch Band 2, 247 346 Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 22 Rn. 9), wobei die Beweisf374hrung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, insbesondere durch Sachverst344ndigengutachten zumeist von Industrie- und Handelskammern (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 66, 502, 503). Der Kl344ger hat keinen Beweis angetreten und ist damit beweisf344l-lig. Das Berufungsgericht hat den behaupteten Schifffahrtsbrauch daher zu Recht au337er Acht gelassen. Im 334brigen spricht auch nichts f374r einen solchen (fortbestehenden) Brauch. So haben der Vorstand der Schifferb366rse und die Niederrheinische Industrie- und Handelkammer Duisburg-Wesel-Kleve, die ihre Gutachten seit 1908 in Abst344nden in der Sammlung "Handelsbr344uche in der Binnenschifffahrt" ver366ffentlichen, bereits im Gutachten vom 3. November 1999 (Nr. 107) in allgemeiner Form ausgef374hrt, dass kein Brauch mehr bestehe, Nut-zungsausfall nach Liegegeld zu zahlen. In der hier betroffenen Rheinschifffahrt war das Bestehen eines solchen Brauchs ohnehin umstritten (verneinend: Vor-tisch-Zschucke, Binnenschifffahrt, 3. Aufl., S. 400; bejahend Bemm/v. Wald-stein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., Einf. Rn. 46). Soweit f374r das Bestehen auf ein Gutachten der Schifferb366rse vom 15. M344rz 1982 verwiesen wird (Bemm/v. Waldstein, aaO, Einf. Rn. 46), ist dieses weder in die Sammlung "Handelsbr344uche in der Rheinschifffahrt" aus dem Jahr 1987 noch in die aktuel-le Sammlung der "Handelsbr344uche in der Binnenschifffahrt" aufgenommen, ob-wohl diese das Ziel verfolgen, Gutachten mit "grunds344tzlicher und praktischer 15 - 8 - Bedeutung" zusammenzustellen (Handelsbr344uche in der Rheinschifffahrt, 11. Aufl., 1987, Vorwort 1. Abs.). 16 c) F374r die Sch344tzung des Nutzungsausfallschadens gelten daher die all-gemeinen Grunds344tze. Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht l344sst kei-nen Rechtsfehler erkennen. 247 287 ZPO gibt die Art der Sch344tzgrundlage nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine be-stimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben. Das Gericht kann Lis-ten und Tabellen zur Schadenssch344tzung heranziehen, muss dies aber nicht, insbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - juris Rn. 22). Allerdings kann die Sch344t-zung im Interesse gleichm344337iger Handhabung rechtlich daraufhin 374berpr374ft werden, ob eine geeignete Sch344tzgrundlage gew344hlt wurde. Sie muss den Ge-genstand des zu entsch344digenden Verm366gensnachteils, der hier in einem marktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Ums344tze abz374glich der ersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Berei-cherung des Gesch344digten f374hren (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 151, 154). aa) Das Berufungsgericht hat ausf374hrlich dargelegt, warum seiner An-sicht nach das derzeit geltende gesetzliche Liegegeld den Nutzungsausfall-schaden wesentlich 374bersteigt und daher f374r eine Sch344tzung des Schadens nicht herangezogen werden kann. Es hat sich hierf374r auf die transportrechtliche Literatur gest374tzt, die - soweit ersichtlich - einhellig dieser Ansicht ist, und dabei auch auf vergleichbare Regelungen benachbarter Staaten verweist (vgl. Otte, aaO, S. 392; D374temeyer, BinSchiff 2002, 55, 56; v. Waldstein/Holland, aaO 247 92 b BinSchG Rn. 50). 17 Das Berufungsgericht hat weiter konkrete Abrechnungen havariebeding-ten Nutzungsausfalls aus anderen Rechtsstreitigkeiten herangezogen, die es in 18 - 9 - der m374ndlichen Verhandlung mit den Parteien er366rtert hat. Auf diese ihm auf-grund jahrelanger Befassung mit Rechtsstreiten im Schifffahrtsrecht aus den dortigen Akten dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen konnte es sich ver-fahrensfehlerfrei st374tzen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96 - NJW 1998, 3498, 3499; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84 - NJW 1987, 1021; Musielak/Huber, aaO, 247 291 Rn. 2; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 291 Rn. 1). Nicht zu beanstanden ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass 247 4 BinSchLV f374r das besch344digte Schiff eine Anhebung von 792,50 200 (247 32 BinSchG 1994) auf 2.002,08 200 mit sich gebracht hat, und damit innerhalb von sechs Jahren einen Anstieg um 153 %, w344hrend im Vergleich dazu das allseits als marktgerecht anerkannte Liegegeld f374r ein entsprechendes Schiff zwischen 1991 und 1994 von 1.490 DM (FTB A 101/23), auf 1.550 DM, also um nur 4 % stieg (247 32 BinSchG 1994). Da der bis 1993 vom Bundesamt f374r Statistik gef374hr-te Index der Binnenschifffahrtsfrachten (Fachserie 17 Reihe 9 Preise und Preis-indizes f374r Verkehrsleistungen 1993) zwischen 1979 und 1993 zum Beispiel f374r den Transport von Getreide von Hamburg nach D374sseldorf einen Anstieg der Frachten von 20,54 DM je t auf 24,90 DM je t und damit um 21 % verzeichnet, erscheint eine Erh366hung der Frachten und damit auch eines angemessenen Liegegelds um 153 % ohne besondere Ereignisse am Markt, die auch die Revi-sion nicht zu benennen vermag, als unwahrscheinlich. 19 Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die seinem Sch344t-zungsermessen gesetzten Grenzen dadurch 374berschritten, dass es sich eine nicht vorhandene Sachkunde zugetraut habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 159, 254, 262 f. m.w.N.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467), ist danach unbegr374ndet. 20 - 10 - bb) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht davon ausgegangen ist, die amtliche Auskunft des Bundesjustiz-ministeriums zum Zustandekommen der Liegegelds344tze des 247 4 BinSchLV r344ume die Zweifel daran nicht aus, dass die Liegegelder dem Nutzungsausfall entspr344chen. Ob der Verordnungsgeber die Bemessung von Nutzungsausfall-schaden 374berhaupt im Blick hatte, ist der Auskunft nicht zu entnehmen. Die von der Revision betonte Beteiligung von Verb344nden und Fachkreisen durch das Bundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung der BinschLV ist in der Ge-meinsamen Gesch344ftsordnung der Bundesministerien f374r alle Rechtsverord-nungen vorgeschrieben (247247 47 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 GGO). Der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz ist auch nicht zu entnehmen, welche empiri-schen Erkenntnisse zu markt374blichen Frachten und Unkosten der Bestimmung der Liegegelder zugrunde gelegt wurden. Ersichtlich spielten bei der Bemes-sung der derzeitigen Liegegelder andere Gesichtpunkte eine Rolle, als es bei der Bemessung von Schadensersatzanspr374chen nach Deliktsrecht der Fall ist. 21 Das in der Binnenschifffahrt als "Liegegeld" bezeichnete Standgeld ge-m344337 247 412 Abs. 3 HGB weist gegen374ber einer Nutzungsausfallentsch344digung erhebliche Unterschiede auf, so dass es nicht die von der Revision behauptete "Legitimationskraft" hat. Das Liegegeld ist ein gesetzlicher Neben-Verg374tungsanspruch (v. Waldstein/Holland, aaO, HGB 247 412 Rn. 30) und kein Schadensersatzanspruch (amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8445 S. 41; BGHZ 1, 47, 49). Es verg374tet dem Frachtf374hrer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gr374nden, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, 374ber die Lade- und Entladezeit hinaus wartet, die platzgebundene und betriebsbereite Vorhaltung von Fahrzeug und Besatzung, wohingegen insbesondere bei l344nge-ren havariebedingten Werftaufenthalten das Schiff nicht betriebsbereit gehalten werden und auch keine Schiffsbesatzung anwesend sein muss (Otte, aaO, S. 393). Neben dem Liegegeld k366nnen keine weiteren Nachteile aus dem War- 22 - 11 - ten geltend gemacht werden (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, 247 412 Rn. 23), w344hrend der Havariegesch344digte seinen entgangenen Gewinn konkret darlegen und so einen h366heren Schaden geltend machen kann. Das Liegegeld nach 247 4 BinSchLV ist, anders als bis zur Aufhebung der Tarif-bindung der Binnenschifffahrtsfrachten zum 1. Januar 1994 (Gesetz vom 13. August 1993, BGBl. I, S. 1489), heute frei vereinbar (Ramming, TranspR 2004, 343, 345; Koller, Transportrecht, 6. Auflage, 2007, 247 412 Rn. 58; Fre-muth/Thume, aaO, 247 412 Rn. 19). In der Praxis wird h344ufig eine Herabsetzung vereinbart (Otte, aaO, S. 224; v. Waldstein/Holland, aaO, 247 92 b BinSchG Rn. 50). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, f374r die Bestimmung des Nut-zungsausfalls seien die Liegegelds344tze nach 247 4 BinSchLV, die f374r 24 Stunden am Tag geschuldet werden, an eine regelm344337ig 14-st374ndige Nutzung entspre-chend der Basisbetriebsform A 1 gem344337 247 23.05 RheinSchUO anzupassen. Das Berufungsgericht f374hrt nachvollziehbar aus, dass dies die Bedenken gegen die Ausgangswerte des 247 4 BinSchLV nicht beseitige und damit nur versucht werde, einen Rechenweg zu begr374nden, der die Werte den als realistisch emp-fundenen ann344hert. Das Berufungsgericht erw344gt zudem ohne erkennbaren Fehler, dass der Rechenweg deshalb ungeeignet sei, weil sich Rheinschifffahrt und sonstige Binnenschifffahrt hinsichtlich der regelm344337igen Nutzung unter-schieden (247 23.05 RheinSchUO: 14 Stunden; 247 114 BinSchUO: max. 16 Stun-den), ohne dass ersichtlich w344re, dass sich dies in den Einfahrergebnissen und damit auf die H366he des Nutzungsverlusts auswirke. Hinzuzuf374gen ist, dass die 344lteren Regelungen des Liegegelds, 247 32 BinSchG 1994 und die Frachten- und Tarifbestimmungen, zuletzt FTB A 101/23, ebenso wenig wie das Nutzungsver-lustabkommen 1982 eine Unterscheidung nach der Betriebsform vorsahen, zu-mal diese wechseln kann (Otte, aaO, 396). Insoweit hat auch die Auskunft des 23 - 12 - Bundesministeriums der Justiz ergeben, dass "die Verordnung keine bestimmte Betriebsform ber374cksichtigt". 24 3. Es ist danach vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, dass das Beru-fungsgericht auf eine andere Sch344tzgrundlage zur374ckgegriffen hat, weil diese ihm f374r eine wirklichkeitsn344here Sch344tzung geeigneter erschien (vgl. BGH, Ur-teil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - VersR 1993, 1274, 1275). a) Der R374ckgriff auf das Liegegeld nach 247 32 BinSchG 1994, dessen Liegegeldbetr344ge die betriebswirtschaftlichen Faktoren nach Art und Gr366337e des Schiffs differenziert ber374cksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Dieses Liegegeld war bis zu seiner Au337erkraftsetzung durch das Transportrechtreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1588) zum 1. Juli 1998 nach allgemeiner Meinung (v. Waldstein/Holland, aaO, 247 92 b BinSchG Rn. 50; D374temeyer, BinSchiff 2002, 55, 56; Otte, aaO, S. 392), die auch die Revision teilt, als geeigneter Ma337stab f374r die Bewertung des Nutzungsausfalls anerkannt. 25 b) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe durch die Anwendung des Verbraucherkostenindexes wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Acht gelassen, weil dieser Index der privaten Lebenshaltungskosten die Betriebskosten und die Ertragsseite des Schiffsbetriebs in keiner Weise wider-spiegele und deshalb f374r die Ermittlung entgangenen Umsatzes in einem Ge-werbebetrieb ungeeignet sei. 26 aa) Die Indexierung der Liegegeldbetr344ge des 247 32 BinSchG 1994 dient der Anpassung der nach 247 32 BinSchG anzusetzenden Werte an die zwischen-zeitliche Entwicklung. Zwar w344re hierzu ein Index, der die Preisentwicklung des G374terverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, geeigneter als der Preisindex, der die dem Verbraucher entstehenden Kosten erfasst. Ein solcher Preisindex wird aber derzeit vom Statistischen Bundesamt nicht gef374hrt. In den Erzeugerpreis- 27 - 13 - indizes f374r See- und K374stenschifffahrt (Statistisches Bundesamt, Fachreihe 17 Reihe 9.2 "Preise und Preisindizes f374r Verkehr" Mai 2008) gehen auch Kosten ein, die durch das weltweite Frachtgesch344ft bedingt sind, wie Kriegsrisikozu-schlag, Eiszuschlag oder W344hrungsausgleichsfaktoren (vgl. Erhebungsvordruck zur Statistik der Seefrachten in der Linienfahrt des Statistischen Bundesamtes). In den ebenfalls erstellten Erzeugerpreisindizes f374r Stra337eng374terverkehr (aaO) schlagen sich die speziellen Kosten der Stra337enbenutzung wie die Maut nieder (Fragebogen f374r die laufende Preiserhebung im Stra337eng374terverkehr, WiSta 2007, 1197, 1199). F374r die Binnenschifffahrt fallen solche Kosten nicht in glei-cher Weise an. Falls das Statistische Bundesamt k374nftig auch die Preisentwick-lung in der Binnenschifffahrt erfassen sollte, mag ein solcher Index heranzuzie-hen sein. Jedenfalls derzeit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene An-passung revisionsrechtlich unbedenklich. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den entgangenen Gewinn auf den Zeitpunkt der Havarie im November 2004 indexiert. F374r die Bemessung des entgangenen Gewinns sind - ohne kontradiktorische Schadenstaxe - Be-ginn und Ende des Ausfalls des gewinnbringend zu nutzenden Gegenstandes ma337geblich (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555; Go337ler, Der Zeitpunkt der Schadensbemessung im Deliktsrecht, 1977, S. 33 f.). Denn dem Kl344ger sind w344hrend der Reparatur aus den deshalb nicht durchf374hrbaren Frachten die Frachterl366se entgangen. Da der deutlich 374berwiegende Nutzungsausfall im November 2004 lag, war es nicht fehlerhaft, f374r die Indexierung diesen Monat zugrunde zu legen. 28 - 14 - 4. Die weiter gehenden Verfahrensr374gen der Revision hat der erkennen-de Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 29 30 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 03.04.2006 - 5 C 32/05 BSchRh - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.01.2008 - 3 U 77/06 BSchRh -
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