BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 6. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist von dem Senat ber374ck-sichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung beigef374g-ten Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. S. ist allein die Minde-rung des Verkehrswerts des Grundst374cks der Beklagten durch die Grund-dienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 200 ermittelt worden. Das gilt auch f374r die in der Anh366rungsr374ge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswer-te f374r die Bestimmung der Minderung nach dem Ausma337 der Nutzungsein-schr344nkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundst374cks mitge-teilt werden. 1 2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach 247 139 Abs. 1 ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach 247 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundst374cks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Ge-genstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grund- 2 - 3 - dienstbarkeit (247247 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur 304nderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (247 877 BGB) ist. Abgesehen da-von, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum 374berraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdef374hrers in dem angegriffenen Urteil des Beru-fungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwide-rung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen recht-lichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begn374gt, der Wert der Beschwer nach 247 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nicht-zulassungsbeschwerde ohne Sachpr374fung als unzul344ssig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344tte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Er-l344uterungen zu ihren Ausf374hrungen in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gr374nden der Wert der Be-schwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt- - 4 - recht begrenzenden) Inhalts344nderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 200 betragen sollte. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
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